Woraus ergibt sich originäre Strafverfolungszuständigkeit der BPOL?
ergibt sich aus §12 Abs. 1 i.V.m. Abs 2 Satz 1 BPolG und den
§§ 161,163 StPO
Ermittlungen ggf. überall, vgl. §12 Abs. 4 BPOLG (in Benehmen mit dem Land)
Nacheile §58 Abs. 3 BPolG
Reservezustündigkeit der BPoL
falls §12 Abs. 3 Satz 2 BPolG i.V.m. §163 StPO nicht einschlägig (Begehung nicht im räumlichen Zuständigkeitsbereich nach §12 Abs 2 Satz 1 BPolG), dann § 65 Abs. 1 BPolG i.V.m. Landesrecht (52 ME PolG)
Eilzuständigkeit der BPoL (repressiv)
bei Fremdstraftat sachliche Zuständig bei §12 Abs 3 Satz 2 BPolG (alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen…) i.V.m. §163 StPO
Aber: Begehung muss im räumlichen Zuständigkeitsbereich nach §12 Abs. 2 Satz 1 BPolG erfolgen
danach Abgabe an die LaPo
Welche Punkte müssen gerprüft werden, ob BPoL zuständig ist?
Vergehen oder Verbrechen?
Straftat muss im räumlichen Zuständigkeitsbereich begangen worden sein (Grenze, Bahn, Luft…) nach 12 Abs. 2 Satz 1 BPolG
falls (+) räumlicher Zuständigkeitsbereich gilt §12 Abs. 3 S.2 BPolG i.V.m. 163 StPO (repressive Eilzuständigkeit)
falls (-) räumlicher Zuständigkeitsbereich gilt §65 BPolG
ggf. Ermittlungshandlungen oder Nacheile prüfen
Mischfallregelung §12 Abs 3 Satz 3(1.Alt) BPolG
Wo liegt schwergewicht der Strafsache?
(+) Schwergewicht BPoL, dann BPoL für gesamte Strafsache zuständig
(-) Schwergewicht BPoL, dann nur unaufschiebbare Anordnungen treffen und danach Abgabe der gesamten Strafsache an LaPo
falls strittig, entscheidet Staatsanwaltschaft
Besonderheit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Strafverfolgungszuständigkeit ist strittig, auf Schwergewicht abstellen
Doppelfunktionale Maßnahmen und die sog. Dominanzentscheidung
Polizei nimmt Doppelrolle ein, da sie für Gefahrenabwehr und Strafverfolung zuständig ist
manche Maßnahmen verfolgen gleichzeitig präventive und repressive Zwecke (Gemengelagen)
Entscheidung nach Schwergewicht der Maßnahme
es gibt keinen Vorrang der StPO gegenüber BPolG oder umgekehrt
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Offizialprinzip: (Ausnahme Antragsdelikte, Privatklagedelikte)
Strafverfolgung von Amts wegen und unabhänig vom Willen des Verletzten
Anklagegrundsatz/Akkusationsprinzip: keine strafgerichtliche Aburteilung ohne vorherige Anklage der StA
Legalitätsprinzip: gesetzlich verankerter Verfolgungszwang bei Verdachtslage
Untersuchungsmaxime: Erforschung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen
Anspruch auf rechtliches Gehör: vor Gericht, aber auch schon im Ermittlungsverfahren
Unschuldsvermutung (in dubio pro reo): gilt bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem): keine Mehrfachbestrafung des Täters
Selbstbelastungsfreiheit (Nemo-tenetur): keine aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Öffentlichkeitsgrundsatz gem. §169 GVG
Antragsdelikte
Ausnahme vom Offizialprinzip
ohne Strafantrag i.d.R durch Verletzten, keine Strafverfolgung
bei relativen Antragsdelikten kann StA wegen besonderem öffentlichen Interesse Strafverfolgung bejahen (nicht bei absoluten Antragsdelikten)
Polizei muss immer ermitteln!
Legalitätsprinzip Staatsanwaltschaft + Einschränkungen
geregelt in §§ 152, 160, 170 StPO (einschreiten, erforschen, Anklage erheben)
Einschränkungen:
Privatklagedelikte
Opportunitätsprinzip
stehen in §374 StPO
fehlt öffentliches Strafverfolgungsinteresse, verweist StA auf Privatklageweg= Verletzter übernimmt Rolle des Anklägers
Straftaten, die kein Privatklagedelikt darstellen sind Offizialdelikte
Legalitätsprinzip Polizei + Einschränkungen
geregelt in §§ 161, 163 StPO “unaufschiebbare Anordnungen treffen”
Einschränkungen( Opportunitätsprinzip):
Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit
rechtfertigende Pflichtenkollision
zeitliche Verschiebung des “Zugriffs”
Regelstrafverfahren
1. Vorverfahren (Status: Beschuldigter)
Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO
Ermittlungsverfahren §§ 160- 177 StPO
2. Zwischenverfahren (Status: Angeschuldigter, nach Anklageerhebung)
Prüfung, ob Hauptverfahren eröffnet wird §§ 199-211 StPO
3. Hauptverfahren (Status: Angeklagter, nach Eröffnungsbeschluss)
Vorbereitung der Hauptverhandlung, Hauptverhandlung §§ 226-275 StPO)
4. Rechtsmittelverfahren (Status: Angeklagter, nach Urteil)
Berufung §§ 312 ff StPO oder Revision §§ 333 ff StPO
5. Strafvollstreckungsverfahren (Status: Verurteilter)
6.Wiederaufnahmeverfahren
Besondere Verfahrensarten
Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO
Verletzter nimmt Rolle des Anklägers ein (an Stelle der Staatsanwaltschaft)
keine Privatklage gegen Jugendliche
Nebenklage gem. §§ ff. 395 StPO
Verletzter wird am Strafverfahren als “zweiter Ankläger” beteiligt.
Nebenklagedelikt gem. § 395 StPO als Voraussetzung
dadurch bessere Rechtsstellung des Opfers vgl. § 397-401 StPO
Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff. StPO
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten im Strafverfahren
dadurch wird späterer Zivilprozess erspart
Strafbefehlsverfahren gem §§ 407 ff. StPO
Strafverfahren ohne Hauptverhandlung, bei Vergehen, für die Amtsgericht zuständig ist
Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO
Maßregel der Besserung und Sicherung bei offensichtlicher Schuldunfähigkeit
Beschleunigtes Verfahren gem. §§ 417 ff. StPO
vereinfachtes und abgekürztes Strafdverfahren bei einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage
Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO
StA wird gegen ihren Willen zur Erhebung öffentl. Klage gezwungen
Rechtsbehelf gegen Einstellungsentscheidung der StA
Ablauf:
Einlegung einer Einstellungsbeschwerde §172 Abs. 1 StPO
Beschwerde erfolgtlos, dann Antrafg auf gerichtliche Entscheidung
Der gerichtliche Instanzenzug in Strafsachen
Beschwerde (§§304 ff. StPO)
Rechtsbehelf gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen in einer Strafsache
Berufung (§§ 312 ff. StPO)
Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Revision (§§ 333 ff. StPO)
Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht ohne neue Beweisaufnahme
Strafvollstreckung bei Freiheitsstrafen von Jugendlichen
Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Jugendstrafanstalt
Jugendarrest als Zuchtmittel mit Erziehungscharakter (keine Bestrafung)
Verbüßung des Jugendarrest in Jugendarrestanstalt
Grundzüge der Strafvollstreckung bei Geldstrafen (§§459 ff. StPO)
Falls Geldstrafe uneinbringlich, dann Ersatzfreiheitsstrafe ( §43 StGB)
1 Tagessatz der Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe
Entziehung des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe führt zur Erlassung eines Vollstreckungshaftbefehls ( §457 StPO) - Festnahme wegen Ersatzfreiheitsstrafe
Möglichkeit, Inhaftnahme durch Zahlung der Geldstrafe abzuwenden (Gesuchter ist darauf hinzuweisen)
Polizeiliche Ergreifung von Haftverweigerern und Entwichenen
Vollstreckungshaftbefehl § 457 StPO (StA)
Ausschreibung zur Festnahme wegen
Nichtantritt der Freiheitsstrafe
Ausbruch aus dem Vollzug
Festnahme durch Flucht § 87 StVollzG
Ersuchen der JVA um Mitfahndung
Flucht durch Entweichen oder sonstigem unerlaubten Aufenthalt außerhalb der JVA
Zuletzt geändertvor 2 Jahren