Prüfungsaubau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
- Daten i.S.d. § 202a Abs. 2 StGB &
- nicht für den Täter bestimmt &
- nichtöffentliche Datenübermittlung oder
- elektromagnetische Abstrahlung
b. Tathandlung: sich oder einem anderen
- Verschaffen &
- unter Anwendung technischer Mittel
2. Subjektiver Tatbestand mind. dolus eventualis auf den objektiven Tatbestand
II. RW - unbefugt
III. Schuld
IV.Antragserfordernis nach § 205 StGB relatives Antragsdelikt
Daten
Abgrenzung zu BGB 90
können, müssen aber keine PSB nach 27 1. LDSG sein
Indiz ist das Erfordernis von Hard-bzw. Sofware
Nicht für den Täter bestimmt
Merkmal richtet sich nach dem Willen des Berechtigten. Er entscheidet über Verfügungsgewalt und Nutzungsrechte. Verfügungsgewalt entsteht meist durch den Skripturakt.
Nicht öffentliche Datenübermittlung
Jede drahtgebundene oder drahtlose Übertragung von Daten, die nach Willen des Berechtigten einer begrenzten überschaubaren Personenzahl zur Verfügung steht. Der Inhalt der Information ist unerheblich. Der Vorgang muss andauern.
Elektromagnetische Abstrahlung
Hierunter fällt das Aufzeichenen von Daten mittels Abhörtechnik z.B. von Monitor, Tastatur oder Festplatte
DV-Anlage: Funktionseinheit des genutzten DV-Gerätes, welches die Verarbeitung von Daten ermöglocht -> Festplatte, Eingabegeräte, Drucker,..
Verschaffen
Verschaffen meint hier das Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsgewalt auf beliebigem Weg, d.h. per E-Mail, Download, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise.
unter Anwendung technischer Mittel
Können neben Vorrichtungen zur Erfassung und Aufzeichnung von Kommunikation auch Software, Codes und Passwörter sein.
unbefugt
Unbefugtes Handeln fehlt, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt, d.h. die Daten sind zwar nicht für den Täter bestimmt, aber er handelt mit Einwilligung und damit gerechtfertigt
Zuletzt geändertvor 2 Jahren