Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
- Passwörter/Sicherungscodes oder
- Computerprogramm zur Tatbegehung (Zweckbestimmung)
b. Tathandlung
- herstellen, verbreiten, verkaufen oder
- sich oder einem anderen verschaffen oder
- einem anderen überlassen oder
- sonstiges zugänglich machen
c. Objektiver Tatbestand der Bezugstat
- Es ist zu begründen, ob nunmehr durch die vorbereitende Handlung der Täter in der Lage wäre, hypothetisch/potenziell eine der Bezugstaten nach §§ 202a, b StGB oder §§ 303a, b StGB objektiv zu begehen.
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis auf den objektiven Tatbestand
- Tathandlung zur Begehung einer Tat nach §§ 202a, b StGB oder §§ 303a, b StGB dienen, subjektives Täterverständnis
II. RW
III. Schuld
IV.Antragserfordernis
Offizialdelikt
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes
Neben Passwörtern werden hier auch biometrische Zugangssicherungen (Gesichtserkennung, Fingerabdruck) oder Entsperrmuster erfassst
Computerprogramm zur Tatbegehung
Zweckbestimmung: Maßgeblich ist, ob das Programm wenigstens auch dafür hergestellt wurde, eine solche Tat zu begehen. Wird ein nicht dafür bestimmtes Programm „zweckentfremdet“, ist nach h.M. der Tatbestand nicht erfüllt, insbesondere bei „dual use tools”, bloße Eignung unzureichend
Herstellen
Tatsächliches Fertigstellen des Tatobjektes bis zur unmittelbaren Verwendungsfähigkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob die zu ihrer tatsächlichen Verwendung erforderlichen weiteren Hilfsmittel (z.B. weitere Programme) vorhanden sind.
Sich oder einem anderem verschaffen
Verschaffen meint hier das Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsgewalt auf beliebigem Weg, d.h. per E-Mail, Download, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise.
Verkaufen
Hierunter fällt das auf einem Kaufvertrag basierende Besitzverschaffen, wobei das bloße Abschließen eines Kaufvertrages bereits ausreichend ist.
Einem anderen überlassen
Überlassen bedeutet, dass der Besitz an eine andere Person übergeht, ohne dass damit auch die konkrete Verfügungsmacht mitübertragen wird.
Verbreiten
Verbreiten ist eine mindestens einmalige Weitergabe eines der Tatobjekte mit dem Ziel, auf diese Weise das Tatobjekt einem größeren Nutzerkreis zugänglich zu machen. Vielfach wird dabei, insbesondere bei Software, das Tatobjekt in originaler oder kopierter Form auch bei dem Verbreiter verbleiben.
Sonst zugänglich machen
Zugänglichmachen ist die Möglichkeit des Zugriffs auf eines der Tatobjekte. Bei Variante 2 ist damit die Gelegenheit gemeint, die Software von einem Speichermedium „herunterzuladen“ oder sonst elektronisch Zugriff zu nehmen
objektiver TB der Bezugstat
Es ist zu begründen, ob nunmehr durch die vorbereitende Handlung der Täter in der Lage wäre hypotetisch/potentiell eine der Bezugstaten zu begehen,
Subj Tb
mind DE
Es wird auf das subjektive Täterverständnis abgestellt: Die Tathandlung muss der Begehung einer Tat nach § 202a oder§202b StGB dienen; Planung muss noch nicht konkret, aber in wesentlichen Umrissen konkretisiert/ins Auge gefasst sein
Zuletzt geändertvor einem Jahr