Es gab vor einigen Jahren (2018/2019) eine Neuordnung der Rechtslage für importierte pflanzliche Waren. Weshalb wurden diese notwendig?
Anlass für rechtliche Neuordnung
->Zunehmender globaler Handel
->Zunehmender Fernreiseverkehr
->Klimawandel – neue Schädlinge und Krankheiten
-> WTO/SPS und IPPC:
SPS: Sanitary and phytosanitary measures
IPPC: Internationale Pflanzenschutzkonvention
->Defizite im Vollzug (Verordnung statt Richtlinie, um einheitliche Anwendung zugewährleisten)
Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Wald?
Forstliches Vermehrungsgut
->Forstliches Vermehrungsgutgesetz (FVG) BGBl I 2002/110 in der jeweils gültigen Fassung
Pflanzenschutz
->Pflanzenschutzgesetz (PSG) BGBl I 2011/10, für forstliche Pflanzen und Holz gemäß Anhangzum Forstgesetz 1975, BGBl 1975/440, und deren Pflanzenerzeugnissen
Maßnahmen gegen den illegalen Holzhandel
->Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG), BGBl I 2013/178
Was hat sich durch neue Regelungen im Bezug auf die Einfuhr von pflanzlichen Waren (insb. Holz) verändert?
Besserer Schutz vor Einschleppung neuer Schadorganismen, aber auch effizientere Bewältigung bereits vorkommender Schadorganismen durch:
->Weltweites Screening neuer verheerender Pflanzenschädlinge (Medien, Literatur, etc.)
->Neue Einteilung der (Quarantäne) Schadorganismen sowie Flexibilität ihrer Listung
->Handel mit Drittländern: Verhinderung der Einschleppung durch strengere, verbesserte Regelungen, u.a. Ausweitung der Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht
->Erweiterte Pflanzenpass-Pflicht im Binnenmarkt
->Meldung aller Importe in EU-Datenbank
->Strengere Regeln im Reiseverkehr
->Früherkennung und Ausrottung, sollten verheerende Schadorganismen (SO) in die EU gelangen:
(Mehr Pflichten (z.B. verpflichtende Benachrichtigung im Falle eines Ausbruches), aber auch Rechte für Unternehmer (Wirtschaftsteilnehmer)
Erhebungen (Surveys) und mehrjährige Programme für diese
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Erhöhte Anforderungen bei prioritären Schädlingen, mehr Ressourcen im Frühstadium, um negative Auswirkungen zu verhindern
Alle MS müssen sofort mit der Ausrottung eines Unionsquarantäneschädlings (UQS) beginnen,sollte dieser in einem Gebiet auftreten, in dem er bis jetzt nicht bekannt war -> verpflichtende Notfallpläne)
Mit den neuen Regelungen werden Unternehmer_innen stärker miteingebunden in der Bekämpfung von Schaderregern. Welche Pflichten ergeben sich nun für Unternehmer_innen?
Registrierung bei zuständigen Behörden (betrifft Importe, Exporte, Ausstellung von Pflanzenpässen und Anbringung von Markierungen)
Auftreten jeglicher Quarantäneschädlinge (QS) melden
Rückverfolgbarkeit der geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukte sicherstellen, wenn sie diese von anderen Unternehmer ankaufen bzw. sie an andere Unternehmer verkaufen
Unternehmer sind unter der Aufsicht der zuständigen Behörden (= Länder in AT) ermächtigt, Pflanzenpässe auszustellen
->Spezifische Autorisierung nötig, unterliegt bestimmten Voraussetzungen und regelmäßigen Kontrollen, um Auftreten von QS zu verhindern
->Schulungspflicht für alle registrierten Unternehmer: Verpackungsholz-Behandler, Holzimporteure und Forstbaumschulen, durchgeführt vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW)
Kontrolle durch Landesbehörde:
->Grundsätzlich 1x jährlich
->Reduzierte Häufigkeit (3 bis 5 Jahre), wenn Pflanzenpass-pflichtiger Betrieb über Risikoplan verfügt, der von der Behörde angenommen wurde
->Risikoplan umfasst u.a. Survey der Betriebsfläche, regelmäßige Begutachtungen hinsichtlich Auftreten von SO auf Pflanzen aus der EU oder Drittländern
Was versteht man unter einem Pflanzenpass?
Art 78 ff PGH-VO = Amtliches Etikett zum Verbringen von Pflanzen, -erzeugnissen u.a.Gegenständen innerhalb der EU (ggf. auch für Schutzgebiete), das Einhaltung der Vorschriften betreffend Pflanzengesundheit bescheinigt
Verpflichtend u.a. für:
->Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (außer Samen), auch im Fernabsatz
->Bestimmtes Saatgut, z.B. von Kiefer und Douglasie
->Bestimmte andere Waren, z.B. Holz von Juglans sp.
Dient der Rückverfolgbarkeit
Nicht notwendig für Lieferung an Endnutzer (außer bei Fernabsatz und Schutzgebieten)
Was ist ein Quarantäneschädling (QS)?
Definiert in Art 3 PHG-VO, u.a.:
->Tritt in der EU nicht auf oder nur lokal und unter amtlicher Überwachung
->Besitzt Fähigkeit, dass er in das/ein Gebiet der EU eindringt, sich ansiedelt und ausbreitet, was schwerwiegendste wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte
->Es gibt durchführbare und wirksame Maßnahmen, um Eindringen, Ansiedlung oder Ausbreitung zuverhindern sowie von QS ausgehende Risiken und Folgen zu mindern
->Definition ist immer bezogen auf ein festgelegtes Gebiet
Was versteht man unter einem Unionsquarantäneschädling (Unions-QS)?
Kommen in der EU gar nicht vor oder nur lokal und befinden sich daher unter amtlicher Kontrolle
-> Liste der UQS: Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Unterscheidung in:
->Schädlinge, deren Auftreten in der EU nicht festgestellt wurde (Teil A)
-> Schädlinge, die bekanntermaßen in der EU auftreten (Teil B)
Dürfen nicht in die EU eingeschleppt oder innerhalb der EU verbracht sowie gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden (Artikel 5 PGH-VO)
Werden weiter in 2 Kategorien unterteilt:
->Prioritäre Schädlinge
->Gewöhnliche Quarantäneschädlinge
Ziel: Ausrottung (Eindämmung) in der gesamten EU
Nennen Sie ein Beispiel für einen prioritären Schädling.
Geregelte Forst- bzw. Baumschädlinge:
Agrilus anxius
Agrilus planipennis
Anoplophora chinensis
Anoplophora glabripennis
Aromia bungii
Bursaphelenchus xylophilus
Dendrolimus sibiricus
Xylella fastidiosa
->Grundlage für Listung bzw. Streichung aus Liste: Pest Risk Assessments
Was trifft auf Unionsquarantäneschädlinge zu?
Welche Maßnahmen werden im Bezug auf prioritäre Schädlinge getroffen?
Verpflichtende jährliche Erhebungen
Ziel: Frühzeitiger Nachweis im Falle des Auftretens
Erstellen von Notfallplänen
Genaueres:
Erhebungen gem. Art. 24 PGH-VO
Verpflichtende jährliche Erhebung durch die Mitgliedsstaaten (MS):
->Ausreichende Anzahl von Visuellen Untersuchungen, Probenahmen, Tests
->Abhängig von biologischen Eigenschaften des SO und ökologisch-klimatischen Bedingungen (keine Erhebungen, wenn Schädling sich aus Gründen (Klime, keine Wirtsbaumart etc)nicht ausbreiten kann )
->Derzeit insgesamt 20 prioritäre Schädlinge
Erstellung von Notfallplänen für jeden prioritären Schädling, der sich im entsprechenden MS ansiedeln könnte, die u.a. enthalten:
->Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden/Stellen
->Zugang zu Betrieben/Gelände von Unternehmen, Privatpersonen etc. sowie zu Labors,Ausrüstung, Personal, etc.
->Informationsmaßnahmen ggü Kommission (COM), MS, Unternehmern, Öffentlichkeit
->Risikomanagementmaßnahmen und Verfahren
->Beschreibung der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Labortests
->Grundsätze für die Schulung der zuständigen Behörden und anderer Betroffener
->Simulationsübungen zur Wirksamkeit der Notfallpläne
->Aktionspläne bei Ausbruch
Erklären Sie die Probenahme anhand eines Beispiels.
Jährliche Erhebungen am Beispiel von Bursaphelenchus xylophilus (Kiefernsplintholznematode)
->Probenahme im Wald: Kiefernbestände mit Welkesymptomen bzw. Absterbeerscheinungen ohne eindeutige Ursache; auch Proben von gesunden Kiefern, wenn Vektor im Umkreis erhöhtes Vorkommen aufweist
->Probenahme bei absterbenden oder frisch abgestorbenen Nadelbäumen im öffentlichen Grün
->Untersuchungen bei Betrieben, die anfälliges Holz oder Pflanzen aus Befallsländern beziehen: Holz, Verpackungsholz, Pflanzen und Hackschnitzel; zusätzlich Probenahme von in der Umgebung stehenden symptomatischen Bäume
Was sind Schutzgebiete iSd PGH-VO? Wie werden Sie ausgesucht?
Gebiete eines Mitgliedsstaats, in dem Quarantäneschädlinge, die in der EU bereits weit verbreitet sein können, noch nicht auftreten
Gilt nicht für UQS
Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge gem. Anhängen III, IX und X der DurchführungsVO (EU) 2019/2072:
= Schädlinge, die in Schutzgebieten noch nicht auftreten
->MS kann um Anerkennung eines Schutzgebietes ansuchen
->Verbot der Einschleppung von Schutzgebiets-QS in Schutzgebiete, des Verbringens innerhalb dieser sowie der Haltung, Vermehrung oder Freisetzung
->Bestehende Einfuhrverbote (Anhang IX, z.B. von Feuerbrand-Wirtspflanzen wie Apfel, Birne, Quitteu.a. nach Estland, Korsika, etc.)
->Strenge besondere Anforderungen (Anhang X) sowie Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht (AnhangXII) für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Schutzgebieteeingeführt oder darin verbracht werde
->Jährliche Erhebungen für jedes Schutzgebiet
->In AT derzeit keine Schutzgebiete für forstliche Schädlinge
Was wird unter dem Begriff “Emergin risk” verstanden?
„Emerging Risks“: Maßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der UQS angeführten Schädlingen(Art. 30 PHG-VO)
->Tritt ein neuer Schadorganismus auf, der nicht in der Liste des UQS enthalten ist und für den es keine besonderen Maßnahmen gibt
->können EU und COM befristete Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen
→Vorsorgeprinzip, um Einschleppung und Verbreitung zu verhindern
Ziel: Möglichst schnelle Ausrottung oder Eindämmung des Schadorganismus
Derzeit keine Maßnahmen für forstliche Schadorganismen
Was steckt hinter der Abkürzung RNQPs?
Unionsgeregelte Nicht Quarantäneschädlinge (RNQPs)
Weit verbreitet im Gebiet der Union (kein UQS und kein „Emerging Risk“) (Anhang IV der DurchführungsVO (EU) 2019/2072)
->Auftreten auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat schwerwiegende Auswirkungen auf Qualität und wirtschaftlichen Wert von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Forstpflanzen
Übertragung hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deshalb auch Maßnahmen für Pflanzgut:
->Soll frei bzw. nahezu frei von RNQPs sein
->Durchführbare, wirksame Maßnahmen sind vorhanden, um Auftreten zu verhindern(Anhang V der DurchführungsVO (EU) 2019/2072)
Dürfen von Unternehmern nicht mittels der festgelegten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die EU eingeschleppt oder innerhalb der EU verbracht werden
Ziel: Sicherstellung gesunden Pflanzguts
Art: Maßnahmen betreffend Pflanzgut (keine territorialen Maßnahmen)
In welche Gruppen erfolgt die Aufteilung von schädlingen?
Was ist zu tun, wenn ein UQS oder ein „Emerging Risk“ auftritt bzw. der Verdacht besteht?
Bei Auftreten bzw. Verdacht des Auftretens in einem neuem Gebiet sowie bei Sendungen von Pflanzen, -erzeugnissen o. a. Gegenständen:
Amtliche Bestätigung durch Diagnose eines amtlichen Laboratoriums notwendig
Bei amtlich bestätigtem neuem Auftreten in/innerhalb MS und Sendungen: Elektronische Meldung durch zuständige Behörde an COM (Kommission) und andere MS
Information der Unternehmer, deren Pflanzen, -erzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten
Treten prioritäre Schädlinge in/innerhalb von MS neu auf (nicht in Sendungen): Information der Öffentlichkeit über Maßnahmen der Behörden, Unternehmer und sonst. Personen
Auch Unternehmer und andere Personen haben Meldepflichten und müssen auf Anweisung der zuständigen Behörde Maßnahmen durchführen
Was ist ein abgegrenztes Gebiet? Wann wird so ein Gebiet eingerichtet?
Abgegrenztes Gebiet = Befallszone + diese umgebende Pufferzone
Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes, wenn amtlich bestätigt, dass ein UQS:
->In einem MS auftritt, in dem er – soweit bekannt – nicht vorkommt bzw.
->In einem Teil eines MS auftritt, in dem der UQS bislang nicht aufgetreten ist
Befallszone umfasst:
->Sämtliche befallene Pflanzen
->Sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen eines möglichen Befalls
->Sämtliche andere Pflanzen, die wahrscheinlich befallen/kontaminiert sind oder werden können (z.B. Nähe, Wirtsspektrum, gemeinsame Erzeugungsquelle, etc.)
->Grundfläche, Erde, Wasser u.a., die/das wahrscheinlich befallen ist/werden kann
→Ausdehnung richtet sich nach Risiko der Ausbreitung durch den Schädling
Wie ist das weitere Vorgehen, wenn ein abgegrenztes Gebiet definiert wurde?
In abgegrenzten Gebieten sind Ausrottungsmaßnahmen (Tilgungsmaßnahmen) zu ergreifen
Zuständige Behörde ermittelt:
->Quelle des Auftretens
->ob dies mit der Verbringung von Pflanzen, -erzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen könnte
->sowie Möglichkeit, dass bereits Ausbreitung auf andere Pflanzen, -erzeugnisse und Gegenstände durch diese Verbringung passiert ist
Meldung an COM und MS, wenn Maßnahmen Einfuhr und Verbringen betreffen
Maßnahmen und Untersuchungen sind unabhängig davon, ob UQS auf öffentlichem oder privaten Gelände auftritt
Wie erfolgt die Kontrolle abgegrenzter Gebiete? Wann werden diese Gebiete wieder frei gegeben?
Zuständige Behörde führt mindestens jährlich Erhebung in jedem abgegrenzten Gebiet bzgl. Entwicklung des Schädlingsauftretens zu geeigneten Zeitpunkten durch
Tritt Schädling z.B. mittlerweile in Pufferzone auf:
->Anpassung der Grenzen
->Meldung an COM und MS
Aufhebung und Ende der Ausrottungsmaßnahmen, wenn:
->Erhebung ergibt, dass das Gebiet frei vom Schädling ist und
->Innerhalb eines ausreichend langen Zeitraumes kein Auftreten im Gebiet festgestellt wurde
Hat die Kommission einfluss auf die Bekämpfung von UQS? Wenn ja erläutern Sie die Maßnahmen, wenn nein erklären Sie die Entscheidung zum Nichteingreifen.
Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter UQS:
COM kann zur Bekämpfung bestimmter UQS Maßnahmen in Form von Durchführungsrechtsakten festlegen
enthalten u.a.
->Definitionen (z.B. Wirtspflanzen, betroffene Waren, etc.)
->Anforderungen an Einfuhr und Verbringen
->Abgrenzte Gebiete und Maßnahmen
→ Immer für bestimmten UQS
→ Ist Tilgung nicht möglich: Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung
Welche amtliche Instanzen im bezug auf PSM in Österreich kennen Sie? Wofür sind diese jeweils zuständig?
BML: Pflanzengesundheitspolitik und Gesetzgebung
Bundesamt für Wald:
->Importkontrolle von Forstpflanzen und Holz
Bundesamt für Ernährungssicherheit:
->Importkontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, Schnittblumen, Früchten, Kartoffeln, Saatgut und Erde; Exportkontrolle -Pflanzengesundheitszeugnisse für Saatgut
Bundesforschungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft:
->Forschung, wissenschaftliche Beratung
AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit):
->Forschung, wissenschaftliche Beratung, EU- undNationale Referenzlabors, Laboruntersuchungen
9 Pflanzenschutzdienststellen in den Bundesländern:
->Verbringen (Binnenmarkt, Pflanzenpass), Exportkontrolle (außer Saatgut), Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern, amtliche Überwachung und Bekämpfung
Welche Regelungen sind beim Import aus Drittstaaten zu beachten?
bestimmte Waren aus Drittstaaten dürfen nicht in die EU importiert werden (Einfuhrverbote)
Jegliches lebendes Pflanzenmaterial und bestimmte Pflanzenprodukte (z.B. Holz) müssen über ein Pflanzengesundheitszeugnis verfügen, das die Einhaltung der EU-Vorschriften bestätigt
Die zum Import in die EU erlaubten Pflanzen und Pflanzenprodukte aus Drittstaaten müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen
Was versteht man unter dem Folgenden Abschnitt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko (Art. 42 PGH-VO)
Geregelt in Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019
Vor allem zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen betroffen, auch Forstbaumarten
Import dieser Waren ist vorläufig verboten, bis eine vollständige Risikobewertung vorliegt, in der festgestellt wird, ob solche Importe zugelassen werden können und wenn ja, unter welchen Bedingungen
Was ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Art. 71 PGH-VO?
Von einem Drittland ausgestellte Bescheinigung, die Folgendes belegt:
->Waren sind frei von UQS und Schädlingen, die als „Emerging Risks“ gelten
->Keine Einschleppung/Verbringung von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
->Einhaltung der besonderen und gleichwertigen Anforderungen, auch hinsichtlich Schutzgebieten
->Einhaltung der Maßnahmen in DURAs für bestimmte UQS und „Emerging Risks“ (Art 28 und 30PGH-VO)
->Vorschriften nach ISPM 12-Standard und Art 76 PGH-VO
Zeugnispflicht betrifft u.a. auch Rundholz, Holzpfähle und –pflöcke, Bahnschwellen, Schnittholz,Furnierblätter, Fässer, etc
Wann wird ein Pflanzengesundheitszeugniss anerkannt?
Anerkennung nur, wenn
->Inhalt des Zeugnisses Anforderungen gem. Anhang V Teil A entspricht
->Zusätzliche Erklärung, wenn erforderlich, vorhanden und korrekt
->In einer Amtssprache der EU verfasst
->An den Pflanzenschutzdienst (PSD) eines MS gerichtet
->Ausstellung max. 14 Tage, bevor betroffene Waren Ausstellungsdrittland verlassen hat, erfolgt ist
Was wird in der Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) geregelt?
Regelung der
->Durchführung amtlicher Kontrollen u.a. amtlicher Tätigkeiten
->Finanzierung amtlicher Kontrollen
->Amtshilfe und Zusammenarbeit der MS
->Durchführung von Kontrollen in MS und Drittländern durch die COM
->Festlegung von Bedingungen für aus Drittländern in die EU verbrachte Tiere und Waren
->Einrichtung eines computergestützten Informationssystems (IMSOC)
->Hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, aber auch einer Vielzahl von weiteren Bereichen, wie z.B. Lebensmittel und -sicherheit, Tiergesundheit und -schutz, Pflanzenschutzmittel, ökologischer/biologischer Produktion, Kennzeichnung von Erzeugnissen (z.B.hinsichtlich Ursprungs- und geografischer Angaben)
Was wird bei amtlichen Kontrollen geprüft und wer führt diese durch?
Amtliche Kontrollen = Tätigkeiten der zuständigen Behörden/beauftragten Stellen/natürlichen Personen, um zuüberprüfen, ob
->Unternehmer die Kontrollverordnung sowie die Vorschriften der vorhin genannten geregelten Bereiche einhalten
->Tiere und Waren die festgelegten Anforderungen erfüllen
→ Bundesamt für Wald: Zuständig für phytosanitäre Importkontrolle von Forstpflanzen und Holz, inkl. Verpackungsmaterial aus Holz
Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der EU: Alle Sendungen von Pflanzen, -erzeugnissen u.a. Gegenständen, die ein Pflanzengesundheitszeugnis zur Einfuhrbenötigen, auch für Schutzgebiete (vgl. Anhang XI und XII der DurchführungsVO (EU) 2019/2072)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer
-> muss dafür sorgen, dass die Waren an der Grenzkontrollstelle amtlich kontrolliert werdenkönnen und ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) erstellen (lassen), in dem alle Angaben zu Sendung und Bestimmungsort enthalten sind (Teil I)
Zuständige Behörde führt amtliche Kontrolle durch, sobald Waren an der Grenzkontrollstelleeingetroffen sind
Bei welchen pflanzlichen Produkten werden verpflichtende Kontrollen durch geführt? Welches Amt ist dafür zuständig?
Holz und Rinde
Verpflichtende Kontrolle, Bundesamt für Wald überprüft Ware und erteilt Freigabe oder Verbot für Zollabfertigung
Verpackungsholz aus Drittländern:
->Steine- u.a. aus China, Indien, Weißrussland (Belarus)
verpflichtende Online Anmeldung aller Sendungen, Kontrolle durch Bundesamt für Wald, Freigabe für Zoll
->VPH als Ware oder Transportmedium
Stichprobenkontrolle bei Importbetrieb oder an Zolleintritsstelle (je nach Risiko) durch Bundesamt für Wald
Forstpflanzen und Pflanzenteile (Christbäume, Saatgut)
Gehen Sie die einzelnen Schritte durch, die bei einer amtlichen Kontrolle überprüft werden.
1. Dokumentenprüfung (Documentary Check) Prüfung des Pflanzengesundheitszeugnisses und derDokumente, die die Einhaltung der EU-Anforderungen belegen
2. Nämlichkeitskontrolle (Identity Check) Visuelle Überprüfung einer Sendung, ob ihr Inhalt mit demPflanzengesundheitszeugnis übereinstimmt
3. Warenuntersuchung (Physical Check) Kontrolle, ob Sendung frei von Schadorganismen ist
→ Zuständige Behörde notiert Ergebnisse in Teil II des GGED, Entscheidung über die Sendung:
Akzeptieren → Ware kann verzollt werden
Ablehnen → Maßnahme notwendig
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn die Rechtsvorschriften zum Import von planzlichen Waren nicht eingehalten werden?
Alle gegen die Vorschriften verstoßenden Warensendungen werden von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen und ihnen wird die Einfuhr in die EU verwehrt (ggf. werden sieauch unter Quarantäne gestellt)
Erfüllt ein Pflanzengesundheitszeugnis die Anforderungen nicht:
->Ungültig machen durch die zuständige Behörde anhand von rotem Dreiecksstempel auf der Vorderseite mit dem Vermerk „ungültig“ sowie Name der zuständigen Behörde und Datum
->Entfernung des PGH-Zeugnisses von betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oderanderen Gegenständeno Information an MS, COM und Ausstellungsland
Zuständige Behörde ordnet dem für die betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände verantwortlichen Unternehmer unverzüglich an, dass die Sendung
a) zu vernichten oder
b) an einen Ort außerhalb der Union zurückzusenden oder
c) einer Sonderbehandlung o. a. Maßnahme zu unterziehen ist.
→ Maßnahmen gem. Kontrollverordnung
→ Information an COM, MS, Zollbehörden, Ursprungsdrittland und Unternehmer via IMSOC
Welche Maßnahmen wurden/werden ergriffen um Aufmerksamkeit auf die Einschleppungsproblematik zu lenken?
Awareness raising, Informationsbereitstellung, Fernabsatz und Reisegepäck
MS, Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen müssen Informationen für Reisende zur Verfügung stellen (Verbote, besondere Anforderungen)
Einfuhrbestimmungen gelten auch für Waren im Fernabsatz
Informationsbereitstellung von Postdiensten und im Fernabsatz tätigen Unternehmer über das Internet
Reisende dürfen kein lebendes Pflanzenmaterial (ganze Pflanzen, Früchte, Gemüse, Schnittblumen,Samen, Knollen, etc.) aus Nicht-EU-Staaten in die EU einführen, wenn es nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird
Kontrollen finden an Eintrittsstellen statt → Zoll in AT
Welche Auswirkungen haben die Neuen Importregelungen auf den Vollzug in AT?
Mehr geregelte Ware
Importkontrolle von Holz (Rundholz, Schnittholz, Brennholz, Hackschnitzel, …) an der EU-Außengrenze durchgeführt, deshalb in AT kaum Holzimportkontrollen
Österreich hat keine speziellen Grenzkontrollstellen für Holz (derzeit nur die Flughäfen Wien, Grazund Linz, an denen Pflanzen- und Saatgutkontrollen durchgeführt werden)
→ Die Importkontrollen führen Großteils die anderen Mitgliedsstaaten durch
Importeure müssen als solche beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes registriert sein, um Holzimporte durchführen zu können
Auch Kontrollstellen müssen zugelassen sein
->Pflanzenschutzdienst an der EU-Eintrittsstelle kann Warensendungen, die z.B. für AT bestimmt sind, zur Kontrolle an eine zugelassene Kontrollstelle in AT weiterleiten
->Dokumentenprüfung muss aber immer an der EU-Eintrittsstelle stattfinden
Elektronische Erfassung und Abwicklung der Kontrollen über das elektronische InformationsManagement-System IMSOC (CHED-PP):
Anmeldung jeglicher Pflanzen- und Saatgutsendungen, die über ein Pflanzengesundheitszeugnis verfügen müssen, durch den/die Importeur*in/die von ihm/ihrbeauftragte Speditiono
->Entscheidung über die Sendung durch zuständige Behörde
->Physische Kontrollen verpflichtend für Waren gem. Artikel 72 PGH-VO (Anhang XI Teil A)bzw. risikobasiert gem. Artikel 73 PGH-VO (Anhang XI Teil B)
Warum ist Verpackungsholz ein phytosanitäres Risiko?
Weiterhin Beanstandungen aufgrund von Schädlingsbefall
Einschleppung zahlreicher gefährlicher Baumschädlinge mittels Verpackungsholz (VPH)
Transport billiger, schwerer Waren mit minderwertigem und meist nicht behandeltemVerpackungsholz
Keine lückenlosen bzw. verpflichtenden Kontrollen an den EU-Eintrittsstellen, aber weltweit gültiger phytosanitärer Standard mit folgender Anforderung:
->die Ware VPH, als auch VPH, das zur Beförderung von Gütern verwendet wird, muss dem ISPM Nr. 15 Standard entsprechen:
→ markiert und behandelt
→ entrindet
Derzeitige Ausnahme: Seit 1. März 2021 werden die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risikoländern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 durchgeführt
Welche Neuregelungen der Verpckungsholzkontrollen gibt es seit März 2021?
Zuständige Behörde in AT: Bundesamt für Wald
Nationale Rechtsvorschrift: Verordnung (V) 02/2022 des Bundesamtes für Wald, mit der die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risiko-Ländern gemäß der EU Durchführungsverordnung 2021/127 geregelt werden
Ziel: Verhinderung der Einschleppung und der daraus resultierenden Verbreitung gefährlicher Schadorganismen
Kontrolle an EU-Eintrittsstelle oder Kontrollstelle (z.B. in AT) möglich
MS wenden risikobasierten Überwachungsplan (Risikoanalyse) an
Mindestkontrollfrequenz von 15%
Verpflichtende Anmeldung der betroffenen Sendungen im BFW-Meldesystem sowie in IMSOC
Phytosanitäre Importkontrollen der VPH-Sendungen an dafür zugelassenen Kontrollstellen inÖsterreic
Maßnahmen im Fall von SchädlingsbefallZollfreigabe erst nach Freigabe durch Bundesamt für Wald
Wie läuft die Kontrolle bei Verpackungsholz ab? Welche Folgen haben unterschiedliche Befallszenarien?
Restgasmessung vor dem Öffnen des Containers (Inspektor oder Vertreter der Kontrollstelle, z.B. mit Dräger Accuro Pumpe)
Wird Gas (Methylbromid) gemessen:
->Container wird vom Inspektor nicht geprüft
->Anbringung eines Warnaufklebers an der Behältertür
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass
->Das VPH mit Schadorganismen befallen ist oder
->die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder
->Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist
Darf Freigabe nur erfolgen, wenn durch Anordnung einer amtlichen Maßnahme sichergestellt werden kann, dass sich Schadorganismen nicht ausbreiten können
VPH, dass nicht dem ISPM15-Standard entspricht, muss vernichtet werden, trotz durchgeführter Behandlung
In was wird das Pflanzenschutzrecht unterteilt?
Pflanzenschutzrecht ieS
->Maßnahmen zum Schutz von Nutzpflanzen und Erntegut
->Ziel: Schutz von Nutz-/Kulturpflanzen
Pflanzenschutzrecht iwS
->umfasst neben Pflanzenschutzrecht ieS auch Pflanzenschutzmittelrecht
->Ziel: auch Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
Was wurdim Pflanzenschutzrecht ieS geregelt?
Regelung der phytosanitären Kontrolle bei
->der Einfuhr aus Drittstaaten (Pflanzengesundheitszeugnis)
->der Ausfuhr in Drittstaaten (Pflanzengesundheitszeugnis)
->der Verbringung von Pflanzen in der Europäischen Union (amtliche Untersuchung, Pflanzenpass)
Amtliche Pflanzenschutzmaßnahmen
->zur Vorbeugung eines Befalls bzw. bei einem Befall mit Schadorganismen
Auf welchen zentralen Rechtsquellen beruht das EU-Pflanzenschutzrecht ieS
Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik
->umfassende Regelungen durch EU
->Vollharmonisierung angestrebt
Unionsrechtlich:
Innerstaatlich:
->Pflanzengesundheits-VO (EU) 2016/2031
->Kontroll-VO (EU) 2017/625
->VO (EU) 1143/2014 über invasive gebietsfremder Arten
Bund:
->Pflanzenschutzgesetz 2018
->Pflanzenschutzverordnung 2019
Länder:
->neun Landes-Pflanzenschutzgesetze
->darauf gestützte Verordnungen
Welche Verordnungen haben die Pflanzequarantäne-RL 2000/29/EG ersetzt und warum?
Pflanzengesundheits-VO und Kontroll-VO
->gestiegene Bedrohung der Einschleppung von Schadorganismen aufgrund von Globalisierung und Klimakrise
->Verbesserung der phytosanitären Sicherheit
->effizientere amtliche Kontrollen
->Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und Durchführung von amtlichen Kontrollen seither einheitlich geregelt
->MS legen im Wesentlichen nur mehr Zuständigkeit und Verfahren zur Vollziehung fest
Was wird in der Pflanzengesundheits-VO geregelt?
Regeln für die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können („Schädlinge“)
->Festlegung relevanter Schädlingskategorien
Maßnahmen zur Verringerung der Risiken auf hinnehmbares Maß, insb. in Form von:
-> Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen
->Registrierung von Unternehmer_innen
->Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Was ist Regelungsgegenstand der Kontroll-VO?
->Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten
->Durchführung von Kontrollen in MS und Drittländern durch die EK
->Festlegung von Bedingungen für aus Drittländern in EU verbrachte Tiere und Waren
Maßnahmen diverser Bereiche betroffen, ua auch solche zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
Was regelt die VO über invasive gebietsfremde Arten?
->Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen invasiver Arten
->Unionsliste samt Risikobewertung
->Bestimmungen zur Prävention z.B. Beschränkungen, Genehmigungsvorbehalte
->Bestimmungen zur Früherkennung und sofortigen Beseitigung z.B. Überwachungssysteme, amtliche Kontrollen
->Management von bereits weitverbreiteten invasiven gebietsfremden Arten z.B. Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population
Erläutern sie die Innerstatliche Kompetenzverteilung. Welche Kompetenzen können dem Bund, welche den Ländern zugeordnet werden?
Bundeskompetenzen:
->Belegungen für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnissen (Art 10 Abs 1Z 2 B-VG: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland)
->Regelungen im Bereich des Forstwesens (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG)
→Pflanzenschutzgesetz 2018
Landeskompetenzen:
->alle sonstigen Regelungen betreffend Pflanzenschutz ieS (Art 15 Abs 1 B-VG)
->insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmeno
→Pflanzenschutzgesetze der Länder
Worum handelt es sich im Pflanzenschutzgesetzt 2018?
Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Unionsrechtsakte
regelt insbesondere:
->zuständige Behörden für phytosanitäre Kontrolle
->Pflichten registrierter Unternehmen
->Überwachung und Kontrolle
vormals enthaltene Grundsatzbestimmungen infolge der Kompetenzverschiebung zu den Ländern (Art 12 → Art 15 Abs 1 B-VG) aufgehoben
Was ist im § 3 PflanzenschutzG 2018 geregelt?
Zuständigkeit in unmittelbarer Bundesverwaltung
Bundesminister*in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML):
->bestimmte Anträge und Meldungen gemäß EU-Pflanzengesundheits-VO (z.B. Meldungunmittelbarer Gefahr)
->Erlass von Durchführungsverordnungen (z.B. Festlegung von Grenzkontrollstellen)
Bundesamt für Wald (BFW):
->für die Einfuhr forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger geregelter Gegenstände (inkl. Verpackungsmaterial aus Holz) aus Drittstaaten
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
->für die Einfuhr aller sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder geregelten Gegenstände aus Drittstaaten
Wie ist die Zuständigkeit in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt?
§ 4 PflanzenschutzG 2018
Landeshauptmann/-frau zuständig z.B. für:
->Unterrichtung der Unternehmer_innen über Unionsquarantäneschädlinge in bestimmten Fällen
->Entscheidung über zu ergreifende Maßnahmen
->jeweils hinsichtlich des Verbringens im gemeinsamen Markt oder der Ausfuhr in Drittländer
Wer ist registrierte_r Unternehmer_in nach §7 PflanzenschutzG 2018?
->Unternehmer_innen, die geregelte Waren innerhalb der EU verbringen, sind registrierungspflichtig
->Registrierung durch Pflanzenschutzdienst im jeweiligen Bundesland
Welche Pflichten haben registrierte Unternehmer_innen nach §7 PflanzenschutzG 2018?
Gewährung des Zugangs und Kooperation bei amtlichen Tätigkeiten (Art 15 Kontroll-VO; § 7Abs 3 Z 3–5, 7 PSG 2018)
Meldung an Landeshauptmann/-frau bei atypischem Auftreten von Schädlingen oder Anomalien bei Pflanzen (§ 7 Abs 2 PSG 2018)
Umfangreiche Dokumentationspflichten:
->Pläne von Betriebsstätten: Wo sind Pflanzen angebaut, gelagert etc.? (§ 7 Abs 3 Z 1PSG 2018)
->Aufzeichnungen über Lagerung, Erzeugung und Versand von Pflanzen (§ 7 Abs 3 Z 2PSG 2018)
Wie sind Kontrollen im PflanzenschutzG 2018 geregelt?
§ 8 PflanzenschutzG 2018 Überwachung und Kontrolle
„gelegentliche Kontrollen“ zur Überwachung der Einhaltung von PSG 2018 und einschlägiger Bestimmungen der Pflanzengesundheits-VO
->jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenständeverbracht werden
in Unternehmen, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten wurden
->in den Unternehmen der Käufer_innen
im Falle registrierter Unternehmen: zwingend regelmäßig
in „anderen Betrieben“ bei Vorliegen von Verdachtsmomenten
Was wurde in der Pflanzenschutzverordnung 2019 festgelegt? Was sind die Inhalte?
Durchführungsbestimmungen zum PSG 2018 bzw. dem zugrunde liegenden Unionsrecht, z.B.
->Gesamtverzeichnis in das amtliche Unternehmerregister eingetragener Unternehmer_innen durch BAES zu führen
->Anforderungen an Kontrollorgane
->Durchführung amtlicher Inspektionen
->Pflanzenschutzmaßnahmen
->Ausfuhr in Drittländer:
Pflanzengesundheitszeugnis
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Vorausfuhrzeugnis
Kennzeichnung von Verpackungsholz
Was umfassen die Pflanzenschutz gesetze der Länder? Nenne zwei Landesgesetze.
zahlreiche unionsrechtliche Vorgaben
→ Gestaltungsspielraum relativ klein
weitere Beschneidung durch Bundeskompetenz im Bereich der Einfuhr und Ausfuhr sowie des Forstwesens
vor allem verfahrensrechtliche Bestimmungen wie:
->Behördenzuständigkeiteno Kosten- und Gebührenregelungen
->Strafbestimmungen
daneben aber auch Verordnungsermächtigungen und vereinzelte Pflanzenschutzmaßnahmen
Beispiele:
Wien: Wiener Pflanzenschutzgesetz
Oberösterreich: Oö Pflanzengesundheitsgesetz 2019
Salzburg: Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz
Nennen Sie Beispiele von Pflanzenschutzmaßnahmen, die auf Landesebene vorgeschrieben werden.
Landesgesetzliche Pflanzenschutzmaßnahmen
->Verpflichtung der Verfügungsberechtigen, Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel und Pflanzen frei von Schädlingen zu halten
->Anbauverbote bzw. –beschränkungen bestimmter Pflanzen
->Vorschreibung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- oder Pflanzmethoden
->erforderlichenfalls Verbot oder Beschränkung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
->Überwachungsmaßnahmen
->Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Europäischen Kommission
->Ausweisung von Befallszonen
->Verwertungs-, Vernichtungs-, Entseuchungsmaßnahmen
->Verwendung und Schutz nützlicher Tiere und Kleinlebewesen
->Maßnahmen gem. der VO (EU) 1143/2014 betreffend invasive gebietsfremde Arten (außerhalb der jeweiligen PflanzenschutzG geregelt, z.B. in Wien in eigenem „Invasive Arten Gesetz“)
Beschreiben Sie konkrete Anwendungsbeispiele von Pflanzenschutzmaßnahmen aus zwei unterschiedlichen Bundesländern.
Maiswurzelbohrer-Verordnung 2019 (Steiermark)
->Fruchtfolgeregelung bei Mais, um Käferbefall zu reduziereno Mais darf auf einer Ackerfläche höchstens dreimal in Folge angebaut werden
->Ausnahmen von Fruchtfolgeregelung gemäß § 5 leg cit
Verordnung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie derbakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate (Bgld)
->Vorbeugung: Anpflanzung nur von nachweislich nicht befallenen Pflanzkartoffeln
->jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus
->bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus: Verbot der Verbringung aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen
->bei Auftreten des Schadorganismus: Pflanzenbestände und Gegenstände als befallen zu erklären, Anbauverbot für Pflanzen und Entseuchungsmaßnahmen für Gegenstände
Erläutern Sie in groben Zügen die Einzelnen Bereiche und deren Aufgaben der Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienste.
Nennen Sie drei Beispiele von Pflanzenschutzdienststellen in unterschiedlichen Bundesländern.
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landwirtschaftskammer Salzburg
Burgenländische Landwirtschaftskammer
Amt der Kärntner Landesregierung
Landwirtschaftskammer Niederösterreich
Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 42
Welche Bereiche zählen zum Forstwesen? Wie wird unterschieden?
Forstwesen in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG angeführt
Forstwesen = auf Pflege, Erhaltung und Schutz des Waldbestandes ausgerichtete Vorkehrungen
→va im ForstG geregelt
jedoch nicht jegliche „waldrelevante“ Regelung dem Forstwesen zuzurechnen z.B. Maßnahmen betreffend Wildschäden im Wald → Sache des Jagdrechts
vielfach Überschneidungen mit Naturschutzrecht der Länder
bundesverfassungsrechtliches Berücksichtigungsgebot z.B.
->keine absolute Sperre von Jagdgebieten für Allgemeinheit
->gegenläufige Regelungen zulässig, solange andere Interessen berücksichtigt
Kumulationsprinzip: für ein und dasselbe Projekt uU mehrere Bewilligungen nach unterschiedlichen Materien einzuholen
Was wird unter Nachhaltiger Bewirtschaftung und Pflege im ForstG verstanden?
Ziele und Grundlagen in § 1 ForstG unter dem Titel „Nachhaltigkeit“
→ Nachhaltigkeit als Prinzip des österreichischen Forstrechts
Kernaussage noch rausfiltern
§ 1 Abs 1 ForstG: „Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere undPflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale EntwicklungÖsterreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zurSicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt undErholung.“
Welche Ziele verfolgt das Forstrecht?
§ 1 Abs 2 ForstG
->Erhaltung des Waldes und des Waldbodens
->Waldbehandlung, die Produktionskraft des Bodens erhält und dessen Wirkungen nachhaltig sichert
->Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
Wie wird der Wald im Sinne des ForstG definiert?
Wald = zentraler Regelungsgegenstand des Forstrechts
Legaldefinition in § 1a ForstG, zwei Kriterien maßgeblich:
->forstlicher Bewuchs (dh Holzgewächse, die im Anhang angeführt sind) und
->räumlicher Zusammenhang dieser Gewächse (≥ 1.000 m2 & Ø-Breite 10 m)
generelle Regelung zu Abstand zwischen Bewuchs besteht nicht
nicht erforderlich, dass an jeder Stelle Bewuchs ist
bei Unterbrechung durch Nichtwald: jede Teilfläche einzeln zu bewerten
Flächenwidmung egal: auch Baugrund kann Wald sein
ForstG gilt auch für Kampfzone und Windschutzanlagen
Erklären Sie die Begriffe: Kampfzone, Windschutzanlagen und Rodung.
Kampfzone = Bereich zwischen natürlicher Baumgrenze und tatsächlicher Grenze im Bewuchs
Windschutzanlagen = Streifen von Bäumen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden und derSchneebindung dienen
Rodung = Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur
Was zählt zum Wald, welche Ausnahmen gibt es? Wer bestimmt auf welcher Grundlage im Streitfall ob es sich um einen Wald handelt oder nicht?
Ausnahmen vom Waldbegriff in § 1a Abs 4 und 5 ForstG angeführt, z.B. Parkanlagen, Christbaumkulturen, diverse Plantagenanlagen, Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und nur zu einem geringen Teil (< 30%) mit einem Bewuchs im Alter von 60 Jahren oder mehr bestockt sind
strittig, ob Wald vorliegt, → Feststellungsverfahren
ein solches Verfahren kann durchgeführt werden:
->von Amts wegen,
->auf Antrag der Eigentümer*innen oder
->auf Antrag der am Wald Berechtigten
Bescheid mit dinglicher Wirkung
Gibt es Wälder, die anderen Regelungen unterliegen?
Besonders geregelte Wälder
für bestimmte Waldtypen sind besondere Bewirtschaftungs- und Benützungsregelungen bzw. Erhaltungspflichten vorgesehen:
->Schutzwälder
->Bannwälder
->Einforstungswälder
->Biotopschutzwälder
->Erholungswälder
Wie werden Wälder erhalten? Wie wird mit Waldverwüstung umgegangen und wann liegt diese vor?
Erhaltung des Waldes
Waldeigentümer*in verpflichtet, Kahlflächen (= Waldboden ohne jeden Bewuchs) und Räumden (=Wald mit Beschirmung < 3/10) wieder zu bewalden:
->grundsätzlich durch Naturverjüngung (= Erneuerung durch natürlichen Samenfall oder Wurzel bzw. Stockausschlag), wenn volle Bestockung binnen 10 Jahren zu erwarten
->sonst durch rechtzeitige Aufforstung
verwaltungsstrafbewehrt, forstpolizeilicher Auftrag möglich
allgemeines Verbot der Waldverwüstung
→ verwaltungsstrafbewehrt
Waldverwüstung liegt vor, wenn:
->die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
->der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
->eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht,
-> der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt oder
->Abfall abgelagert wird
Wird nur bei Baumfällung von Rodung gesprochen? Ist jede Baumfällung eine Rodung?
Baumfällung keine Voraussetzungo
->z.B. Lagerung von Baustoffen oder Errichtung einer Hütte auf Waldboden auch ohne Schlägerungen als Rodung zu qualifizieren
->umgekehrt stellen Schlägerungen zu Zwecken der Waldkultur (z.B. zur Errichtung einer Bringungsanlage) keine Rodung dar
Anknüpfung an Verwendungszweck
->Rodung ohne Baumentfernung: Baustofflagerung
->keine Rodung trotz Baumentfernung: Errichtung einer Forststraße
GIbt es Ausnahmen vom Rodungsverbot? Erläutern Sie das Verfahren zur Bewilligung.
Grundsätzliches Rodungsverbot
§ 17 Abs 1 ForstG: „Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.“
Ausnahmen möglicho nach Anmeldung (§ 17a ForstG)
->Rodungsfläche < 1.000 m²
->Kumulationsbestimmung: alle in den letzten 10 Jahren aufgrund von Anmeldungen gerodeten angrenzenden Flächen anzurechneno durch Bewilligung (§ 17 Abs 2 und 3 ForstG)
Rodungsbewilligung
jedenfalls zu erteilen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Waldbesteht (§ 17 Abs 2 ForstG)
->Abs 2 verlangt keine Interessenabwägung
->öffentliches Interesse an Walderhaltung ergibt sich insb. aus Akten der forstlichen Raumplanung
bei bestehendem öffentlichem Interesse an Walderhaltung kann eine Rodungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn ein anderes öffentliches Interesse, z.B. Naturschutz, Landesverteidigung, Verkehr, Siedlungswesen, Bergbau, überwiegt (§ 17 Abs 3 ForstG)
->Interessenabwägung (nicht zugunsten privater Interessen)
Wer ist für die Forstaufsicht verantwortlich?
Eigentümer*innen von mehr als 1.000 ha haben leitendes Forstorgan zu bestellen und je nach Größe der gemeinsam bewirtschafteten Waldflächen weitere Forstorgane
->Forstorgane sind facheinschlägig ausgebildet (z.B. Forstwirt*in, Förster*in)
->Aufgabe ist fachliche Bewirtschaftung des Waldes
Forstschutzorgane werden von Eigentümer*in nominiert
->sind Organe der öffentlichen Aufsicht (Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde)
->Befugnisse für Befehls- und Zwangsakte (z.B. Wegweisung, Festnahme)
Was sind die Aufgaben im Forstschutz?
grundsätzliches Verbot des Entzündens von Feuer im Wald
Melde- und Bekämpfungspflichten in Bezug auf Forstschädlinge Bewilligungspflicht für Anlagen, die schädliche Luftverunreinigungen verursachen
Welche Pflichten haben Waldeigentümer_innen?
Pflanzenschutz im Wald (§§ 43–45 ForstG):
Beobachtungs- und Meldepflichten (auch für Forstorgane)
->hinsichtlich des Auftretens von Forstschädlingen (= tierische und pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die Wald gefährden oder Holzwert erheblich herabsetzen können)
->bei drohender Gefahr infolge Vermehrung ist Behörde zu verständigen
sonstige Verpflichtungen:
->gefährlicher Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorbeugen
->sich vermehrende Forstschädlinge wirksam bekämpfen
->Vermehrung von Forstschädlingen nicht begünstigen
->gefälltes Holz rechtzeitig behandeln, um Verbreitung von Forstschädlingen zu unterbinden (gilt auch für sonstige Inhaber_innen von Holz)
->Kosten etwaiger behördlicher Maßnahmen tragen
Wie ist die Verwendung von PSM im Wald geregelt?
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (§ 46 ForstG)
nur in Pflanzenschutzmittelregister eingetragene Produkte
keine forstspezifischen Verwendungsregelungen:
->stattdessen Verweis auf EU-PSM-VO und Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis
->hinsichtlich beruflicher Verwender_innen weiters auf allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes iSd EU-Pestizid-RL
Wie ist die Reihenfolge der Instanzen im Forstrecht geregelt? Welche Behörden sind zuständig?
zuständige Behörde idR die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), zT Landeshauptmann/-frau bzw. für Forstwesen zuständige Fachminister*in
1. Rechtsmittelinstanz: jeweiliges Landesverwaltungsgericht (LVwG)
2. Rechtsmittelinstanz: Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bzw. Verfassungsgerichtshof (VfGH), je nach behaupteter Rechtswidrigkeit
Worum handelt es sich beim Naturschutzrecht? Was sind die Ziele?
Gegenstand: Schutz und Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft in all ihren Erscheinungsformen
Ziele:
->Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert der Natur zu bewahren
->Artenreichtum der heimischen Tier-, Pflanzen- und Pilzwelt und deren Lebensräume zu schützen
->Leistungsfähigkeit und Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie einen weitgehend ungestörten Naturhaushalt zu erhalten, nachhaltig zu sichern, zu verbessern und nach Möglichkeit wiederherzustellen
Nennen Sie Völkerrechtliche Verträge, die sich mit dem Naturschutz befassen.
Ramsar Konvention: Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Berner Konvention: Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Biodiversitätskonvention: Übereinkommen über die biologische Vielfalt (inkl. Protokollen von Cartagena und Nagoya)
Alpenkonvention: Übereinkommen zum Schutz der Alpen (inkl. seiner Durchführungsprotokolle, insb. das Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege)
Aarhus Konvention: Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Nennen Sie EU-Sekundärrechtsakte im Naturschutz. Durch weelche Richtlinien ist das Naturschutzrecht besonders geprägt?
Naturschutzrecht durch zwei zentrale EU-Rechtsakte geprägt
->Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FaunaFlora-Habitat-Richtlinie)
->Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 übe rdie Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
daneben mehrere Rechtsakte zur Umsetzung völkerrechtlicher Übereinkommen (z.B. des Washingtoner Artenschutzübereinkommens)
Worum handelt es sich bei Natura 2000?
->18 % der Land- sowie 8 % der Meeresgebiete der EU
->größtes Netzwerk geschützter Gebiete weltweit
->Zufluchtsort für Europas wertvollste und am meisten bedrohte Arten durch dauerhafte Sicherung ihrer Lebensräume
->Festlegung auf Grundlage der FFH- sowie der VSch-RL
->in Österreich 350 Gebiete
Sind Kompetenzen für den Naturschutz in der Verfassung rechtlich verankert? Welche Naturschutzrechtliche Instrumente kennen Sie?
kein ausdrücklicher Kompetenztatbestand „Naturschutz“, daher Generalklausel des Art 15 Abs 1 BVG einschlägig
->somit Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung
in jedem Bundesland eigens geregelt, daher gibt es in Österreich:
->9 Naturschutzgesetze
->diverse naturschutzbezogene Sondergesetze (länderweise unterschiedlich) , z.B.Nationalpark-, Höhlenschutz-, Baumschutz- oder Umweltschutzgesetze
Naturschutzrechtliche Instrumente
->Schutzgebiete: Schutz räumlich abgegrenzter Gebiete
->Lebensraumschutz: Schutz bestimmter Lebensraumtypen
->Schutzobjekte: Schutz einzelner Naturgebilde
->Artenschutz: Schutz wilder Tier- und Pflanzenarten Eingriffsschutz: Verbote oder Anzeige- bzw. Bewilligungspflichten für bestimmte Typen von Vorhaben
Erläutern Sie den Begriff Schutzgebiete.
unter Schutz stehende räumlich abgegrenzte Gebiete
zumeist durch Verwaltungsakt ausgewiesen, kundgemacht und gekennzeichnet (vorläufiger Schutzwährend des Verfahrens)
Unterschiede hinsichtlich Schutzniveau, Schutzzweck sowie räumlicher Ausdehnung
entsprechende Verbote und Bewilligungspflichten
->auch für Maßnahmen außerhalb des Schutzgebiets, die sich negativ auf das Gebietauswirken können
regelmäßig Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaft
Was versteht man unter Lebensraumschutz und welche Lebensraumtypen unterscheidet man?
generelle Unterschutzstellung bestimmter Lebensraumtypen
->Reaktion auf zunehmenden Verlust ökologisch wertvoller Flächen
->Schutzniveau über allgemeinen Landschaftsschutz hinausgehend
->Unterschied zum besonderen Landschaftsschutz (= Schutzgebieten): Anknüpfung an Lebensraumtypus anstelle der Ausweisung bestimmter Gebiete
->idR unmittelbar durch gesetzliche Anordnung
Ziel: Erhaltung der Lebensvielfalt
vergleichsweise jüngeres Instrument des Naturschutzrechts (mit Ausnahme des traditionellen Ufer und Gewässerschutzes)
Geschützte Lebensraumtypen:
->Moore, Sümpfe, Quellfluren
->bruch- und Galeriewälder sowie sonstige Begleitgehölze an Gewässern
->fließende Gewässer; stehende Gewässer (ab gewisser Mindestgröße)
->Feuchtwiesen
->Trocken- und Magerstandorte (ab gewisser Mindestfläche)
->alpines Ödland; Gletscher
Was sind Naturdenkmäler, nennen Sie einige Beispiele.
Gebilde, Lebensräume oder Artenbestände von überregionaler Bedeutung, die sich auszeichnen durch:
->Eigenart, Seltenheit, Schönheit,
->besonderes Gepräge für die Landschaft,
->besondere Funktion für den Landschaftshaushalt oder
->spezielle wissenschaftliche, kulturhistorische oder geschichtliche Relevanz
->Klammen, Wasserfälle, Tümpel
->Felsbildungen, Schluchten
->einzelne Bäume oder Baumgruppen, Alleen
->Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
->fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse
Welchen Verpflichtungen müssen Eigentümer_innen von Naturdenkmälern nachkommen?
Unterschutzstellung idR durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landesregierung (=individueller Rechtsakt)
->dingliche Wirkung („haftet“ an geschütztem Gut)
->durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 28 Vbg NSchG
Verpflichtungen der jeweiligen Eigentümer*innen oder sonstigen Verfügungsberechtigten
->Eingriffs- und Veränderungsverbot (bereits ab Verfahrenseinleitung)
->Informationspflichten gegenüber Behörden (z.B. Anzeige von Gefährdungen)
->Erhaltungsmaßnahmen zu dulden oder selbst durchzuführen
Beeinträchtigungsverbot gegenüber Allgemeinheit
->generelle Wirkung infolge Kundmachung und Kennzeichnung
->„janusköpfiger Verwaltungsakt“ → individueller Rechtsakt wirkt wie Verordnung
Welche Ziele verfolgt der Baumschutz? Wie kann der Schutz gewährleistet werden?
->Schutz des örtlichen Kleinklimas
->Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung einer „gesunden Wohnumwelt“
->Sicherung des typischen Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeindeo Beispiel § 15 Abs 1 Nö NSchG: Gemeinderat kann Baumbestand durch Verordnung unterSchutz stellen (unerheblich, ob auf öffentlichem oder privatem Grund)
->derartige Verordnungen in zahlreichen größeren Städten• Wien: eigenes Landesgesetz (Wr Baumschutzgesetz)
Schutz erfolgt durch:
->Erhaltungspflicht für Eigentümer*in
->Bewilligungsverfahren zur Entfernung geschützter Bäume
->mögliche Vorschreibung einer Ersatzpflanzung
erstreckt sich auf Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich
Was wird unter dem Begriff Artenschutz verstanden?
->allgemeiner und besonderer Schutz für wildwachsende Pflanzenarten und wildlebende Tierarten
->Schutz der Populationen• allgemeiner Artenschutz betrifft wildwachsende Pflanzen und wildlebenden Tiere generell
->besonderer Artenschutz für allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdete oder zur Erhaltung des Naturhaushalts erforderliche Arten
Was versteht man unter Pflanzenartenschutz, wie wird dieser unterteilt?
Schutz wildwachsender Pflanzen, Pilze und Wildfrüchte
unterteilt in
->allgemeinen Pflanzenartenschutz und
->besonderen Pflanzenartenschutz
Erklären Sie die Rahmenbedingungen des allgemeinen Pflanzenartenschutzes.
Schutz der Artenvielfalt und Lebensräume, nicht einzelner Pflanzen
Eingriffsschutz
->ex lege (= nach dem Gesetz); keine weiteren Rechtsakte zum Schutz erforderlich
->gebietsunabhängig
->Mindestschutzstandard
allgemeines Beschädigungs- und Vernichtungsverbot in allen NSchG
->Verbot, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Früchte mutwillig zu beschädigen, zu zerstören oder missbräuchlich/übermäßig zu entnehmen
Pflücken und Sammeln für den Eigengebrauch grundsätzlich gestattet
in großen Mengen (organisiert oder gewerbsmäßig) bewilligungspflichtig
Aussäen oder Einpflanzen von gebietsfremden Pflanzen grundsätzlich verboten
Erklären Sie die Rahmenbedingungen des besonderen Pflanzenartenschutzes. In welche Bereiche kann er unterteilt werden?
Unterschutzstellung wildwachsender Pflanzen oder Pilze, die
->allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind oder
->zur Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes benötigt werden
zielt auf Wahrung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustands der jeweiligen Art ab
Schutz durch Erlass eigener Rechtsakte (Verordnungen)
strengere Eingriffsverbote als beim allgemeinen Pflanzenartenschutz
besonders geschützte Arten in Anhängen der jeweiligen Verordnungen aufgelistet
->Grundlage dafür bieten insb. sog Rote Listen sowie FFH- und Vogelschutz-RL
Aufteilung in:
->vollkommene bzw. streng geschützte Arten
->teil- oder zeitweise geschützte Arten
Erläutern Sie die Bedingungen für vollkommen bzw streng geschützte und teil- oder zeitweise geschützte Arten im Rahmen des besonderen Pflanzenartenschutz.
vollkommen bzw. streng geschützte Arten
->umfassendes Eingriffsverbot
->dürfen nicht ausgegraben, gepflückt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, befördert oder zum Verkauf angeboten werden
->Schutz bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Pflanzenteile
teil- oder zeitweise geschützte Arten
->bestimmte Eingriffe zulässig
->verboten ist das Ausgraben oder anderweitige Entfernen vom Standort
->das Pflücken einzelner Pflanzen, Zweige oder Blätter ist aber grundsätzlich erlaubt
->teilweise explizite Mengenbeschränkungen (z.B. „Handstrauß“)
Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen
->z.B. zu Forschungszwecken oder zur Wiederansiedlung
->günstiger Erhaltungszustand muss gewahrt werden
Was versteht man unter Tierartenschutz, wie wird dieser unterteilt?
Schutz aller frei- und wildlebenden Tierarten und Populationen mit Ausnahme jagdbarer Tiere
->jagdbare Tiere wie z.B. Beutegreifer, Hasen oder Fasane unterliegen den Regelungen der Jagdgesetze
->auch Tierarten, die dem Fischereirecht unterliegen, sind ausgenommen
->allgemeinen Tierartenschutz und
->besonderen Tierartenschutz
Erklären Sie die Rahmenbedingungen des allgemeinen Tierartenschutzes.
Schutz aller nicht-jagdbaren Tiere in all ihren Entwicklungsstufen sowie derer Lebensräume
Eingriffsschutz kraft gesetzlicher Anordnung
->keine weiteren Rechtsakte zum Schutz erforderlich
->gebietsunabhängigo Mindestschutzstandard
allgemeines Verbot, freilebende nicht-jagdbare Tiere zu beunruhigen, zu jagen, zu verletzen oder zutöten
Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln
Erklären Sie die Rahmenbedingungen des besonderen Tierartenschutzes. In welche Bereiche kann er unterteilt werden?
Unterschutzstellung freilebender nicht-jagdbarer Tiere, die in ihrem Bestand gefährdet, vom Aussterben bedroht oder zur Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes nötig sind
Schutz entsteht durch Erlass eigenen Rechtsakts (Verordnung)
strengere Eingriffsverbote als beim allgemeinen Tierartenschutz
besonders geschützte Arten in den Anhängen der jeweiligen Verordnungen aufgelistet
->Grundlage dafür bieten insb. Rote Listen sowie FFH- und Vogelschutz-RL
Erläutern Sie die Bedingungen für vollkommen bzw streng geschützte und teil- oder zeitweise geschützte Arten des besonderen Tierartenschutz.
vollkommen bzw. streng geschützte Arten:
->Verbot, diese Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten sowie sie im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zuerwerben oder zu töten
teil- oder zeitweise geschützte Arten:
->welche Eingriffe zulässig sind, wird in den NSchG selbst oder in den dazu ergangenen Verordnungen festgelegt
Fang- und Tötungsmittel sowie -methoden des Anhangs IV der Vogelschutz-RL und des Anhangs VIder FFH-RL sind jedenfalls verboten
Ausnahmen bei offensichtlich kranken, verletzten oder pflegebedürftigen Tieren
Ausnahmebewilligungen möglich
Erläutern Sie den allgemeinen Landschaftsschutz.
Allgemeiner Landschaftsschutz:
bezieht sich auf die freie Natur bzw. Landschaft
->weitgehend ähnliche Regelungen in allen Bundesländern
->aber unterschiedliche Begriffe
steht besonderen Landschaftsschutz in Form diverser räumlich abgegrenzter Schutzgebietegegen über
beinhaltet
->allgemeine Sorgfaltspflichten
->Eingriffsschutz
Erläutern Sie die Bestandteile des allgemeinen Landschaftschutzes.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
alle Personen adressiert
Verpflichtung, Natur zu schützen, zu erhalten und Beeinträchtigungen zu vermeiden (z.B. § 2 Abs 1Bgld NSchG, § 2 Abs 1 Krnt NSchG, § 5 Abs 1 NÖ NSchG)
nicht strafbewehrt
->rein deklarativer Charakter
->Bewusstseinsbildung
grundsätzlich weiter Eingriffsbegriff (alles was eine nachteilige Auswirkung auf das Schutzgebiet hat, egal ob im oder außerhalb des Gebietes)
->umfasst Typen von Maßnahmen bzw. Vorhaben, die a priori geeignet sind, Natur und Landschaftnachhaltig zu beeinträchtigen
->Verbote, Anzeigepflichten und Bewilligungsvorbehalte
->teilweise Ausnahmen (insb. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
Welche Behörden sind für was im Naturschutzrecht zuständig?
zuständige Behörde idR die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB), teilweise die Landesregierung(LReg)
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (z.B. Baumschutz) sind die Bürgermeister*innen bzw. die Gemeindevertretung (Gemeinderat) zuständig
LReg zuständig für Bewilligungen, die sich über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken
Rechtsmittelinstanzen:
->Verwaltungsgerichte (VwG) der Länder, Verwaltungsgerichtshof (VwGH),Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Was ist Gegenstand des Bodenschutzrechtes?
Boden als wesentliche Lebensgrundlage
unterschiedliche Definitionen von „Boden“:
->oberste Schicht der Erdrinde
->Schnittstelle zwischen Erde (Geosphäre), Luft (Atmosphäre) und Wasser (Hydrosphäre)
(Kürzen, was ist die Kernaussage?)->alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen negative Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können
Bodenschutz kann quantitativ und/oder qualitativ verstanden werden
Worin äußert sich das zunehmende Bewusstsein für den Bodenschutz?
§ 3 Abs 2 BVG Nachhaltigkeit: Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodens als elementarer Bestandteil umfassenden Umweltschutzes
steigende Zahl internationaler Initiativen, z.B.:
->Europäische Bodencharta 1972
->Weltbodencharta 1981 und Weltbodenstrategie 1982
->Kyoto-Protokoll 1997
->Bodenschutzprotokoll zur Alpenkonvention 1998
Gibt es ein einheitliches Europäisches Bodenschutzrecht?
Bodenschutz im Unionsrecht nicht bereichsübergreifend geregel
geplante Bodenrahmen-RL nie verabschiedet worden
->2006 Kommissionvorschlag vorgelegt
->2014 mangels Einigung zurückgezogen
Aspekte des Bodenschutzes als Bestandteil des „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands“ (GLÖZ) seit Einführung der Cross-Compliance-Bestimmungen für öffentliche Subventionen
Beschreiben Sie die EU-Bodenstrategie für 2030.
Festlegung eines Rahmens und konkreter Maßnahmen bis 2030 zum Schutz und zur Wiederherstellung der Böden sowie zur Gewährleistung ihrer nachhaltigen Nutzung
Legislativvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023, um folgende Ziele bis 2050 zu verwirklichen:
->gesunde und resilientere Bodenökosystemeo Netto-Null-Flächenverbrauch
->Reduktion der Bodenverschmutzung auf nicht schädliches Maß für Mensch und Ökosysteme
->gemeinsamer Standard für Schutz der Böden, nachhaltiger Bewirtschaftung und Wiederherstellung geschädigter Böden
Nennen Sie einige Beispiele von Bodenschutz im EU-Sekundärrecht.
Klärschlamm-RL (RL 86/278/EWG): Regelung der Verwendung von Klärschlamm in derLandwirtschaft mit dem Ziel, schädlichen Folgen für den Boden vorzubeugen
Abfallrahmen-RL (RL 2008/98/EG): Verpflichtung der MS, Maßnahmen zu treffen, damit dieAbfallbewirtschaftung ohne Gefährdung des Bodens erfolgt
Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (RL 2001/42/EG): Prüfung vonUmweltauswirkungen auf Ebene von Plänen und Programmen
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RL 2011/92/EU): Prüfung vonUmweltauswirkungen auf Projektebene
Pflanzenschutzmittel-VO (VO 1107/2009/EG) und Pestizide-RL (RL 2009/128/EG): einheitlicheRegelungen betreffend den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
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Boden als Querschnittsmaterie
keine Kompetenzgrundlage für bundesweites Bodenschutzgesetz
->Bodenschutz auf Grundlage der Generalklausel (Art 15 B-VG) weitestgehend Sache der Länder
->als Querschnittsmaterie Mitbehandlung in anderen Bereichen
qualitativer Bodenschutz in sechs Landes-Bodenschutzgesetzen (Bgld, OÖ, NÖ, Sbg, Stmk, Vlbg)
quantitativer Bodenschutz als Regelungsziel der RaumordnungsG der Länder
weitere bodenschutzrelevante Rechtsakte z.B.:
->Bund: DüngemittelG, WasserrechtsG, UVP-G, PflanzenschutzmittelG, AbfallwirtschaftsG,KompostV
->Länder: Landes-PflanzenschutzmittelG, KlärschlammV
Was definiert die Bodenschutzgesetze der Länder?
vor allem landwirtschaftliche Böden als Schutzobjekte
landwirtschaftliche Böden = im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt oder landwirtschaftlich nutzbar
primäres Ziel: Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Bodengesundheit
im Wesentlichen durch:
->Schutz vor Schadstoffeinträgen
->Vermeidung von Bodenerosion und Bodenverdichtung
->Erhaltung bzw. Verbesserung der Produktionskraft
Welche Teile des Bodenlebens werden überwacht?
Monitoring
Bodenzustandsüberwachung
Bodenzustandsinventuren als Mittel, um Belastungen zu erkennen
erhoben werden z.B.
->Nährstoffversorgung
->Schadstoffbelastung
->Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung
periodische Veröffentlichung dieser Grundlagenforschung, soll effiziente Schutzmaßnahmen ermöglichen
Welche Ziele verfolgen Versuche im Bezug auf den Boden?
behördlich veranlasste Versuche bezüglich
->bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung
->bodenfördernder Fruchtfolgen
->Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes und
->Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung
Versuchsergebnisse sind als Empfehlungen an Bewirtschaftende landwirtschaftlicher Böden weiterzugeben, sowie im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung und der Beratungstätigkeit der Landwirtschaftskammern zu vermitteln
In wie weit ist die Düngung von Böden festgelegt?
Eigentümer_innen oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Böden insb. verpflichtet:
->Düngemengen auf Standortverhältnisse und relevante Nährstoffquellen abzustimmen
->Überdüngungen zu vermeiden
Düngeverordnungen können mengenmäßige, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Düngeraufbringung bzw. Gülleausbringung vorsehen
Erstellung von Dünge- oder Bewirtschaftungsplänen zur Beseitigung oder Verminderung nachhaltig beeinträchtigender Schad- oder Nährstoffgehalte in Böden kann vorgeschrieben werden
Ist die Ausbringung von Klärschlamm verboten? Wenn ja in welchen Fällen?
Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden nur nach Überprüfung der Beschaffenheit des Klärschlamms und Eignung des Bodens zulässig
->Verpflichtung von Anlagenbetreiber_innen, Klärschlamm vor Abgabe untersuchen zu lassen (Eignunsbescheinigung bzw. Zeugnis)
Untersuchungen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen
Ausbringung in bestimmten Fällen absolut verboten, z.B.
->auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen
->auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden
->auf Böden, auf denen Feldfutter steht
->in Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten
Wie ist die Behördenzuständigkeit im Bodenschutz geregelt?
Verordnungserlassung durch jeweilige Landesregierung, z.B. über
->zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln
->Verbot der Ausbringung von Klärschlamm
->Bodengrenzwerteo Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bodengesundheit
Bescheiderlassung durch jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, etwa über:
->verpflichtende Vorlage eines Bodenverbesserungsplans
->Anordnung der Untersuchung eines Bodens
Zuletzt geändertvor 2 Jahren