Abkürzungen
PsychThG = Psychotherapeutengesetz
Gesetz über den Beruf des Psychotherapeuten/ der Psychotherapeutin
PsychThApprO = Approbationsordnung
Regelung der Psychologie-Studiengänge und der Approbation
BPtK = Bundespsychotherapeutenkammer
Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern der PP und KJP
Interessenvertretung auf Bundesebene
MWBO = Musterweiterbildungsordnung
Regelung der Weiterbildung
WBP = Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie
Expertengremium aus Vertretern der Bundesärzte- und Bundespsychotherapeutenkammern
Geschichte des Psychotherapeutengesetzes
1998: Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes
Professionalisierung von psychotherapeutischen Berufen
2004: Erste Analysen des Reformbedarfs
Schwachstellen:
Keine einheitlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung
Ungünstige Lebensverhältnisse während der Ausbildung
Ungleichgewicht in der selbstständigen Regelung der Berufsausübung im Vergleich zu anderen akademischen Heilberufen
Keine ausreichende Abbildung der Breite des Berufsbilds in der Ausbildung (Fokus auf ambulante Behandlung)
2014: Abstimmung des 25. Deutschen Psychotherapeutentags (DPT) für eine Reform
2019: „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“
2020: passiert den Bundestag und Bundesrat Inkrafttreten des Gesetzes am 1.9.2020
Psychotherapeutengesetz = PsychTjG
PsychotherapeutIn hat rechtliche Beziehung mit Staat, Gesellschaft und Patient
Berufsbezeichnung:
Legt Voraussetzung fest für die Ausübung von Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung ”PsychtherapeutIn” -> geschützter Titel
Gegenstand der Psychotherapie
Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert
nicht heilkundliche Tätigkeiten (z.B. Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte etc.) gehören nicht dazu
In jedem Fall somatische Abklärung nötig.
Die Verfahren müssen auf wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren basieren
was hier als wissenschaftlich gewertet wird entscheidet ein Expertengremium des WBP
Partielle Ausübung von Psychotherapie
Ohne Approbation aber mit anderer psychologischer Qualifikation: partielle Erlaubnis
Keine Bezeichnung als PsychotherapeutIn bei: Strafverfahren, gesundheitlicher Einschränkung, Verweigerung von Testungen, nicht ausreichendes Deutsch, keine Haftpflichtversicherung
Andere Benennung bei Ausbildung außerhalb von Deutschland
verschiedene Änderungen
Zuständigkeiten von PsychotherapeutInnen
Übergangsregelungen für PiAs
Wer bis 1.9.2020 die Ausbildung begonnen hat kann bis 2032 im alten System seine Ausbildung abschließen oder im Härtefall bis 2035
Aktuelle PiAs bekommen als Ausgleich jetzt auch (geringes) Gehalt
Approbationsordnung
Regelung der Inhalte und Strukturanforderungen an die Bachelor- und Masterstudiengänge und der psychotherapeutischen Prüfung für die Erteilung der Approbation
Bild alt neu
Bachelor und Master
3-jähriger polyvalenter Bachelor, 2-jähriger Master
180 von 300 ECTS werden durch PsychThApprO festgelegt
570 Stunden Berufspraxis im Bachelor, 750 Stunden im Master
Master: angewandte Psychotherapie, praktische Übungen, im Praktikum direkter Patientenkontakt (z.B. Erstgespräche führen)
Psychotherapeutische Prüfung
Zweiteilige Prüfung:
Mündlich-praktische Prüfung auf Grundlage eines selbst dokumentierten Behandlungsfalls
Fragen zu einer Patientenanamnese aus der BQT III, zu therapeutischen Kompetenzen und zu dem Wissen aus Bachelor und Master
Dauer: 45 Minuten
Parcoursprüfung mit Schauspielpatient*innen an 5 Stationen
Risikoeinschätzung
Therapeutische Beziehung
Diagnostik
Patientenaufklärung
Behandlungsempfehlung
Durch Bestehen der Prüfung: Erhalt der Approbation, Bezeichnung als Psychotherapeut*in
Musterweiterbildungsordnung
Regelt die Weiterbildung
Durch BPtK
Weiterbildung erfolgt hauptberuflich in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
angemessenes Gehalt
hohe Selbstständigkeit
Gliederung in die Gebiete:
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
Psychotherapie für Erwachsene
Neuropsychologische Psychotherapie
Erwerb verschiedener Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen, gebietsübergreifend und in Vertiefung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (VT, AP, TfP, ST)
Dauer: insgesamt 5 Jahre, davon 2 Jahre in stationärer und 2 Jahre in ambulanter Versorgung
Nach Abschluss der Weiterbildung: Bezeichnung als „Fachpsychotherapeut*in“
Zuletzt geändertvor 2 Jahren