Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Ca. 69.9 Millionen Menschen in DE gesetzlich krankenversichert
Rechtsgrundlage im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) beschrieben
Aufgeteilt in Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht
Leistungserbringung erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip
Sachleistungsprinzip
Wann haben Versicherte in der GKV Anspruch auf eine Krankenbehandlung?
Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, Verschlimmerung zu verhüten oder Krankenbeschwerden zu lindern
Kassensitze
Entscheidung bei Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Bundesvereinung
Ziel: Keine Überversorgung (in Städten) und keine Unterversorgung (in ländl. Regionen)
Bedarfsplanung schon lange veraltet
Wie viel Bedarf gibt es wirklich? Rechnung komplex
Bsp.: 100.000 € für einen halben Kassensitz in Köln
Psychotherapierichtlinie
von wem erstellt?
Erstellt vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA)
Oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung
Gebildet von 4 Spitzenorganisationen:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Deutsche Krankenhausgesellschaft
GKV-Spitzenverband
Leistungskatalog der GKV
Psychotherapierichtlinie: Wann erhalten Versicherte Psychotherapie?
Sicherung von Psychotherapie für Versicherte
den gesetzlichen Erfordernissen entspricht
ausreichend
zweckmäßig
notwendig
wirtschaftlich
-> Verbindlich für die Leistungserbringenden
Modell wie alles zusammenhängt
Psychotherapierichtilinie: Seelische Krankheit
Krankhafte Störung
der Wahrnehmung,
des Verhalten
der Erlebnisverarbeitung
der sozialen Beziehungen
der Körperfunktion
Keine Psychotherapie, wenn nicht
Erkennen von Krankheit
Heilen von Krankheit
Verhindern von Verschlimmerung
Linderung von Krankheitsbeschwerden
Psychotherapierichtlinie: Indikationen zur Anwendung der Psychotherapie
-> Abstinenz
Vor April 2011: Abstinenz Voraussetzung
Abstinenz bis Ende von max. 10 Behandlungsstunden
Therapeut:in muss dies bescheinigen
Rückfall: Fortsetzung der Therapie, nur wenn unverzüglich Maßnahmen für Wiederherstellung der Abs/nenz ergriffen werden
Voraussetzungen für ein Richtlinienverfahren
Kriterien:
Eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung
Umfasst Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung
Beschreibung der Vorgehensweise der Behandlung
Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte
Behandlungsformen
Verhaltenstherapie
Systemische Therapie
Analytische Therapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Therapie als Leistung der GKV
Telefonische persönliche Erreichbarkeit
Koordination von Terminen
Bei vollem Versorgungsauftrag von mind. 200 Minuten pro Woche
Durch Therapeut:in oder Praxispersonal
Psychotherapeutische Sprechstunde
Zeitnah
Niederschwellig
Zugang zur ambulanten Versorgung
Verfahrenungebundene diagnostische Abklärung
Anwendungsformen: Einzel und Gruppentherapie
-> Gruppentherapie?
Gruppentherapie
Interaktion muss förderlich sein
3 - max. 9 Patient:innen
Mit 2 Therapeut:innen: 6 - max. 14
Psychotherapuetenkammern
Musterberufsordnung
erarbeitet von Landespsychotherapeutenkammer
jedes Bundesland hat seine eigene Länderberufsordnung
rechtsverbindlich
regelt: Berufsausübung
Musterberufsordnung: verschiedene Regelungen
Keine Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse der Psychotherapeut:in durch Beziehung
Geschenke nur zulässig, wenn von geringem Wert, Charakter kleiner Aufmerksamkeit
Umfeld des Patienten eingeschlossen inAbstinenzpflicht
Online:
Psychotherapie grundsätzlich persönlich
Ausnahmen möglich, aber
Diagnostik, Aufklärung und Einwilligung persönlich
Aufklärung über Indikation, Art der Behandlung, Therapieplan, Behandlungsrisiken
Aufklärung vor Beginn und auf Patient:in abgestimmt
Natürliche Einsichtsfähigkeit entscheidend
Wenn nicht vorhanden, Einwilligung der/des Sorgeberechjgten notwendig!
Entscheidung muss immer im Einzelfall getroffen und begründet werden!
Natürliche Einsichtsfähigkeit
Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, „ob der/die Minderjährige nach seiner/ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung zu vermessen vermag“
Der/die Patient:in verfügt über die Fähigkeit
einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen -> Verständnis
Informationen auch bzgl. Folgen und Risiken in angemessener Weise zu verarbeiten -> Verarbeitung
Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten -> Bewertung
den eigenen Willen auf Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen -> Bestimmbarkeit des Willens
Wer entscheidet darüber?
"Psychotherapeut:innen sind aufgrund ihrer Ausbildung besonders dazu befähigt, Aussagen über die natürliche Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen zu treffen"
Zuletzt geändertvor 2 Jahren