Anknüpfung bei Festlegung des Rechtsweges
-bürgerliche Rechtssachen werden von ordentlichen Gerichten ausgeführt
-öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von VwBehörden und in der Folge VwG zu entscheiden haben
ÖffR oder Privatrecht
-Zuweisungen einer Angelegenheit ist Sache des Gesetzgebers
-Gesetzgeber hat bei Zuständigkeitsregelungen bundesverfassungsrechtliche Schranken zu beachten
Zweifelsfälle
a)unklare Zuständigkeitsregelung ->Rechtsangelegenheit nicht klar geregelt
zum Beispiel bei Angelegenheiten an denen öffentliche Rechtsträger (Bund, Anstalten) beteiligt sind
Abgrenzungstheorien
Frage des Rechtswegs zu klären
ob Rechtsverhältnis öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich ist
zu Klärung: Abgrenzungstheorien
Interessentheorie
-Abgestellt wird auf die grundlegenden Interessenspositionen der Rechtsnormen
-Rechtsvorschriften eher Interesse der Allgemeinheit = öffentliches Recht
-Rechtsvorschriften dienen Individualinteressen = Privatrecht
Subjektionstheorie
-stellt auf Charakter von Rechtsbeziehungen ab
-ob Gleichberechtigung oder Über- und Unterordnung herrscht
-öffentliches Recht: Bürger steht übergeordneter Rechtsträger gegenüber
-Privatrecht: gleichberechtigte Beteiligte
Subjekttheorie
-zum öffentlichen Recht, wenn ein mit einseitiger Anordnungsbefugnis ausgestatteter in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auftritt
-öffentlich-rechtlich als wenn mit einseitiger Anordnungsbefugnis vorgegangen wird
Entscheidung von Zweifelsfällen
-Kombination aus Subjektions- und Subjekttheorie
-privatrechtliche Ansprüche: gleichberechtigte Rechtssubjekte stehen gegenüber
-öffentlich-rechtlich ein übergeordnetes Rechtssubjekt kann einseitige Gestaltungsakte setzen
-Im Zweifel bürgerliche Rechtssachen mangels gegenteiliger Anordnung durch ordentliche Gerichte zu entscheiden
-Generalklausel zu gunsten der Zivilgerichte
Öffentliches Recht im herkömmlichen Sinn
=Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
-umfasst Rechtsnormen auf oberster Normstufe
-wird häufig in das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte eingeteilt
-Staatsorganisation=alle Verfassungsvorschriften, die sich auf Organisation, Finanzierung, Aufgabenstellung und Kontolle von Staatsorganen beziehen
-Grundrechte: Verhältnis des Staates zu den Bürgern regelnde Teil der Verfassung
Verwaltungsrecht
allgemeines Verwaltungsrecht: Rechtsgrundsätze die in allen Verwaltungsbereichen angewendet werden können
besonderes Verwaltungsrecht: Gesamtheit jener Verwaltungs(materien)gesetze welche die einzelnen Verwaltungsrechtsgebiete regeln
Verwaltungsverfahrensrecht: regelt, in welchen Verfahrensschritten auf Grund genereller Rechtsvorschriften behördliche Einzelfallentscheidungen zu treffen sind
Zuletzt geändertvor 2 Jahren