Wer darf Rechtsmittel einlegen?
gem. § 296 StPO die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte
Welche Rechtsmittel gibt es?
Beschwerde, § 304 StPO
gg. Beschlüsse
Berufung, § 312 StPO
gg. Urteile des AG
Revision, § 333 StPO
gg. Urteile des LG u. OLG in 1. Insatanz
Sprungrevision, § 335 StPO
Wann ist die Revision vor dem BGH, wann vor dem OLG zulässig?
BGH: wenn Urteil durch LG/OLG in 1. Instanz, § 135 GVG
OLG: wenn Urteil durch AG in 1. Instanz, § 121 GVG
Prüfungsmaßstab der Revisionsinstanz?
reine Rechtsinstanz, dh. keine Überprüfung der Tatsachen oder neue Beweiswürdigung
Schema Revision?
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit, §§ 333, 335 StPO
II. Beschwer- und Rechtsmittelberechtigung, §§ 296 ff. StPO
III. Form- und fristgerechte Einlegung, § 341 StPO
IV. Form- und fristgerechte Begründung, §§ 344, 345 StPO
B. Begründetheit
I. Vorliegen eines Fehlers
Von Amts wegen zu beachtenede Verfahrenshindernisse
Verfahrensfehler
Sachfehler
II. Beruhen des Urteils auf dem Fehler, §§ 338, 337 I StPO
Typische Fehler, die in einer Revision geprüft werden können?
Fehlen allgemeiner Prozessvoraussetzungen:
zB. keine wirksame Anklage
Verfahrensfehler aus der 1. Instanz:
zB. Formalia und Beweisverwertungsverbote
Vorinstanz sind Fehler bei Anwendung des materiellen Rechtes unterlaufen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren