Buffl

Öffentliche Finanzwirtschaft

JA
von Jesko A.

Haushaltsgrundsätze nach § 17 Abs. 5 BHO

  • Für Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan verbindlich aufgestellte und in Gesetzen festgeschriebene Regeln -> Abweichungen / Ausnahmen möglich

  1. Vorherigkeit Art. 110 Abs. 2 GG

    • Plan soll vor Beginn des Rechnungsjahres feststehen

      • Ausnahme Art. 111 GG - Wenn Haushaltsplan nicht fertig ist

      • Abs. 1 Ausgabeermächtigung:

        • gesetzl. bestehende Einrichtungen und gesetz. beschlossene Maßnahmen

        • rechtliche Verrpflichtungen

        • Fortsetzungsmaßnahmen (begonnenes darf fortgesetzt werden, jedoch darf nichts neues angefangen werden)

      • Abs. 2 Kreditermächtigung:

        • 1/4 des Haushaltsvolumens des Vorjahres

  2. Gesamtdeckung § 8 Satz 1 BHO

    • Alle Einnahmen dienen zur Deckung aller Ausgaben

    • verhindert negative Auswirkungen von Einnahmeschwankungen

    • Ausnahme: Zweckbindung von Einnahmen § 8 Satz 2 BHO

      • Beschränkung von Einnahmen auf bestimmte Ausgaben

      • nur durch gesetz. Legitimation oder Haushaltsplan zugelassen

  3. Einzelveranschlagung

    • Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen § 17 Abs. 1 S. 1 BHO

    • Mittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan definierten Zweck verwendet werden § 45 Abs. 1 BHO

    • Ausnahme: Deckungsfähigkeit VV zu § 20 BHO

    • bezieht sich nur auf Ausgaben

    • höhere Ausgaben bei einem Titel können durch Einsparungen in einem oder mehreren Ausgabetiteln

      -> einseitige Deckungsfähigkeiten: Ein Titel gibt, der andere nimmt

      -> gegenseitge Deckungsfähigkeiten: Beide Titel sind sowohl deckungspflichtig als auch deckungsberechtigt

    • geborene Deckungsfähigkeit § 20 Abs. 1 BHO

      -> Nr. 1 BHO überflüssig (kein Unterschied zwischen Arbeiter und Angstellten im ö.D.)

      -> § 20 Abs. 1 Nr. 2 einseitige Deckungsgleichheit

      • a.) Beamten Besoldung unterstützt Arbeiterlöhne

      • b.) Ausgaben unterstützen Beihilfe

    • geborene Deckungsfähigkeit § 20 Abs. 2 BHO / Haushaltsgesetz §5 HG

      -> Prüfung notwendig

  4. jährliche und zeitliche Bindung

    • begrenzt die Geltungsdauer der Haushaltspläne auf ein Jahr

      • Ausnahme: Übertragbarkeit VV Nr. 1 zu § 19 BHO

      • geborene Übertragbarkeit: § 19 Abs. 1 S.1 BHO

        • Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7,8)

        • Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Einnahme -> Ausgabe)

      • geborene Übertragbarkeit: $ 19 Abs. 1 S. 2 BHO

        • Haushaltsgesetz §5 Abs. 4 HG

        • Haushaltsplan / Haushaltsvermerk


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Jesko A.

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