Wie unterteilt man öffentliche Auftraggeber?
Öffentliche Auftraggeber §99 GWB
Sektorenauftraggeber § 100 GWB
Konzessiongeber § 101 GWB
Was sind öffentliche Auftraggeber?
Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen §§ 99 Nr. 1 GWB
andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts § 99 Nr. 2 GWB
Verbände, deren Mitglieder unter § 99 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB fallen
Subventionierte private Auftraggeber §99 Nr. 4 GWB
Was sind juristische Personen?
Voraussetzungen: Gründungszweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art
Wenn jur. Personen von staatl. Stellen gemäß §99 Nr. 1 + 3 GWB finanziell oder strukturell beherrscht, sind sie dem klass. öff. Auftraggebern gleichzustellen
Voraussetzungen: A. juristische Person B. Im Allgemeinintresse liegende Aufgabe
C. Nichtgewerblichkeit
D. beherrschender Einfluss staatlicher Stellen (andere öffentlicher Auftraggeber)
Was sind Sekorenauftraggeber?
öffentliche Auftraggeber gemäß §99 Nr. 1 - 3 GWB, die Sektorentätigkeit gemäß §102 GWB ausüben
Sektor Wasser (Trinkwassernetzte)
Sektor Elektrizität (E-Netze)
Sektor Gas & Wärme (Bereitstellung von Netzen)
Sektor Verkehrsleistungen (Netze Bahn & Straßenbahn)
Was sind subventionierte Auftraggber gemäß § 99 Nr. 4 GWB
Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentliches Rechts §99 Nr. 2 GWB
Eine zentrale Beschaffungstelle ist ein öff. Auftraggeber der für andere öff. AG dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffent. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt § 120 Abs. 4 S. 1 GWB
Konzessiongeber gemäß § 101 GWB
öffentliche AG sind schließlich auch AG nach §99 Nr. 1 - 3 GWB oder SektorenAG nach § 100 GWB, die einen Vertrag über eine Bau- oder Dienstleistungskonzession vergeben.
Die Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind in §105 GWB legal definiert
Verfahrensrecht ist nach KonzVO geregelt
Bedeutung der Grundsätze des § 97 GWB
Grundsätze sind keine unverbindlichen Postulate!
sind materielles Recht, gelten ab Beschafftungsentscheidung in jeder Phase des Vergabeverfahrens. Jeder Teilnehmer am Vergabeverfahren hat ein Recht auf Einhaltung § 97 Abs. 6 GWB
Wettbewerbsgrundsatz
gehört zu den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen
öff. AG hat bei Vergabe öff. Aufträge stets für größtmöglichen Wettbewerb zu sorgen.
Dieser Verpflichtung kommt AG u.a. durch Wahl der Verfahrensart nach und indem er die nachgefragte Leistung eindeutig und erschöpfend sowie produktneutral beschreibt.
Ziel Vergaberecht ist die sparsame Mittelverwendung und somit ein Vertragsabschluss zu bestmöglichen Konditionen
Geheimwettbewerb
Da kein Bieter vom Angebotsinhalt eines Mitbewerbers Kenntnis haben darf, soll für den öff. AG das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt werden.
Bieter die nachweislich wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben, müssen von Vergabe ausgeschlossen werden.
Weitere Grundsätze nach § 97 GWB
Wettbewerb
Transparenz
Verhältnismäßigkeit
Elektronische Kommunikation
Gleichbehandlung
Wirtschaftlichkeit
Rechtsschutz
Qualität, Innovation, Soziales
Berücksichtigung mittelständischer Interessen
Verfahrensarten nach § 119 GWB
offenes Verfahren
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert
einstufiges Verfahren -> keine Verhandlungen erlaubt
nicht-offenes Verfahren
2-stufiges Verfahren
1. Stufe -> öffentlicher Teilnahmewettbewerb
2. Stufe -> beschränkte Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Verhandlungsverfahren
mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über Einzelheiten des Vertrags ist erlaubt
Wettbewerblicher Dialog
Aufforderung zur Teilnahme
Verhandlungen über alle Einzelheiten des Auftrags mit ausgewählten Unternehmen
Ablauf des offenen Verfahren
Erstellung Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung + Vertragsbedingungen)
Bekanntmachung der Ausschreibung
Angebotsabgabe
Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote
Auftragsvergabe
Ablauf nichtoffenes Verfahren
Teilnahmewettbewerb
Prüfung und Wertung der eingegangenen Teilnahmeanträge
ggfs. Ausschluss einiger Bewerber
Aufforderung der Auserwählten, ein Angebot abzugeben
Angebotsphase
Ablauf Verhandlungsverfahren
Einladung zu Verhandlungen
ggfs. Überarbeitung der Vergabeunterlagen
Erneute Aufforderung zur Angebotsabgabe
Fristen der Verfahren
Teilnahmefrist: 30 Tage oder 15 Tage (bei Dringlichkeit)
Angebotsfrist: 30 Tage, mind. 10 Tage, 25 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe
§ 17 Abs. 13 VgV ausreichend Zeit!
Ablauf eines Vergabeverfahrens
Vorüberlegung
Für wen wird beschafft?
Ist der Beschaffer öff. AG?
Ist es eine einmalige Beschaffung?
Grundsatz der Produktneutralität
Was wird beschafft? Grundsatz der Produktneutralität
keine Verengung des Wettbewerbs auf einen Bieter
Ausnahmen
durch Auftragsgegenstand gerechtfertigt
wenn Auftragsgegenstand nicht genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann
Zusatz “oder gleichwertig” zwingend notwendig!
Grundsatz der erschöpfenden Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung konkretisiert den beschaffenden Gegenstand der Vergabe
LB ist Bezugspunkt und Grundlage der Angebotskalkulation der Bieter
LB muss Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben
Alle Bewerber müssen Beschreibung im gleichen Sinne verstehen, nur so kann verglichen werden
Berechnung des Auftragswerts
Lieferungen und Dienstleistungen
Be regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen kann der Auftragswert auf 2 Weisen geschätzt werden:
Auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender Aufträge aus dem verangegangenen Haushaltsjahr
Auf Basis des geschätz. Gesamtwerts aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf erste Lieferung folgenden 12 Monate
Bauleistungen
alle für die Ausführung der Bauleistung erforderlichen Bauleistungen
alle vom AG zur Verfügung gestellten Liefer- und Dienstleistungen sind zudem zum Auftragswert der Bauaufträge zu addieren
Grundsatz der Losaufteilung
Aufteilung der Leistung in Teil- oder Fachlose zur Mittelstandsförderung
Verzicht auf losweise Vergabe nur bei:
wirtschaftlichen Gründen
technischen Gründen
Auftragswertberechnung nach § 3 Abs. 7 VgV - Lose zusammenrechnen (Gesamtwert)
Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den EU-Schwellenwert, gilt die VgV für die Vergabe des Loses
Ausnahme: Bagatellose = Liefer- und Dienstleistungsaufträge unter 80.000 €; Bauleistungen unter 1 Mio €; Summe der Lose darf 20% des GW aller Lose nicht überschreiten
Das Ergebnis der Berechnung nach § 3 VgV ist relevant für die Einordnung über oder unter dem Schwellenwert. Unterhalb der EU-Schwelle gilt für den Bund!
Eignung
Es dürfen grundsätzlich nur geeignete Unternehmen öff. Aufträge erhalten
Zur Prüfung legt AG Eignungskriterien fest §122 GWB, die mit Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
AG muss ungeeignete Unternehmen aus dem Vergabeverfahren ausschließen, wenn zwingende Gründe vorliegen § 123 GWB
AG kann ausschließen, wenn fakulative Ausschlussgründe vorliegen (z.B. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen) § 124 GWB
AG muss Bieter vorab über Eignungskriterien und Folgen der Nichterfüllung dieser Kriterien infromieren (Transparenzgesetz)
AG muss im Rahmen der Vorgaben an die Eignung und deren Überprüfung dem Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
AG benennt die zum Nachweis der Eignung einzureichenden Erklärungen und gibt in der Regel entsprechende Formblätter vor.
Eignungskriterien dürfen ausschließlich folgendes betreffen:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Einreichen von Unterlagen und Angeboten
Gleiche Vorraussetzungen für alle Bieter -> Bieter dürfen Vergabeunterlagen nicht ändern
Andernfalls Ausschluss § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV
Änderung bedeutet jede Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen
beifügen eigener Vergabeunterlagen nicht erlaubt
keine Relativierungen oder Begleitschreiben erlaubt
kein Anbieten von nicht geforderten Leistungen erlaubt
Dokumentationspflicht
Pflicht des öff. AG das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah schriftlich zu dokumentieren
Dokumentation umfasst einzelne Stufen des Verfahrens, einzelne Maßnahmen, maßgebliche Feststellungen, Begründung der getroffenen Entscheidungen
Zweck ist es, denn Bietern und Bewerbern eine Überprüfung des Vergabeverfahrens zu ermöglichen -> dient der in § 97 Abs. 1 GWB geforderten Transparenz
Zuschlag / Aufhebung / Beendigung des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren muss immer abgeschlossen werden
AG kann aber nicht gezwungen werden, den Zuschlag zu erteilen
Regelfall: Auftrag wird erteilt -> Beendigung durch Zuschlag
Ausnahme: Verfahren wird beendet, ohne dass Auftrag erteilt wurde (Beendigung durch Aufhebung)
öff. AG kann Vergabeverfahren jederzeit aufheben, möglicherweise macht er sich dann aber schadensersatzpflichtig
liegen keine Aufhebungsgrundsätze vor, kann eine (Schadens-) Ersatzpflicht aus
§§ 311 Abs. 2 Nr. 1; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen
Rahmenvereinbarungen
Anwendungsbeispiele: Fahrzeugleasing - Schulbücher - Seminarleistungen Mitarbeiter
Charakteristika
Vergabe der Rahmenvereinbarung
Beauftragung der auf Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge
Arten
Bedingungen für Einzelaufträge schon in Rahmenvereinbarung festgelegt
mit einem Unternehmen
Bedingungen für Einzelaufträge noch nicht in Rahmenvereinbarung festgelegt
mit mehreren Unternehmen
wesentliche Bedingungen der Rahmenvereinbarung
Preis
preisbildende Kriterien; ggfs. Preisgleitklausel
Laufzeit
muss festgelegt werden, max. 4 Jahre; Ausnahmebegründung wenn länger
Volumen
Schätzung der zu erwartenden Menge so genau wie möglich
Sorgfaltspflicht des AG bei Bedarfprognose
Art der Leistung
So eindeutig und erschöpfend, dass Bieter sich Bild von der Leistung machen kann
-> Kalkulationsgrundlage
Vertragspartner der Einzelaufträge
Beteiligte AG (ein oder mehrere) mus sin Bekanntmachung angegeben werden
Abruf der Einzelaufträge
bei Rahmenvereinbarung unterhalb des EU-Schwellenwerts
formloser schriftlicher Abruf genügt bei Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
transparente Auswahl
Auswahlbeschreibung dokumentieren
bei Rahmenvereinbarung oberhalb des EU-Schwellenwerts
Einzelaufträge werden entsprechend der Rahmenvereinbarung vergeben
legt Rahmenvereinbarung Bedingungen für Einzelaufträge fest
direkter Abruf der Leistung
legt Rahmenvereinbarung nicht alle Bedingungen für alle Einzelaufträge fest
Aufruf des AG in Textform das Angebot zu vervollständigen
bei Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
Bedingung für Einzelaufträge noch nicht festgelegt, erneuter Aufruf zum Wettbewerb
Vergabe des Einzelauftrags an das Unternehmen, an das Unternehmen, das auf Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagsgrundlagen das wirtschaftlichste Angebot abegeben hat
Vorabinformation nach § 134 GWB
öff. AG muss unverzüglich die unterlegenen Bieter in Textform über Zuschlags des anderen Bieters die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühesten Zeitpunkts Vetragsschlusses informieren
Wartefrist
Zuschlagsverbot - bloße Hinweis an Bieter, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, ist unzureichend
AG muss tragende Erwägungen mitteilen, die dem Zuschlag entgegenstehen
Gründe müssen verständlich und vollständig mittgeteilt werden
haben mehrere Gründe zur Nichtbeachtung geführt, müssen Sie alle mittgeteilt werden
Fälle eines Verstoßes nach § 134 GWB
Zuschlagserteilung ohne eine oder ohne vollständige und ordnungsgemäße Bieterinformation
Zuschlagserteilung vor Ablauf der Wartefrist
Rechtsfolgen des Verstoßes, vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn Informationspflicht verletzt worden ist und Rechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist
Rechtsfolgen einer De-facto Vergabe
bezeichnet den Fall, dass ein öff. AG einem dem Vergaberecht unterfallenden Auftrag rechtswidrig ohne Durchführung des vorg. Vergabeverfahrens erteilt / direkt und ohne Wettbewerb den Auftrag erteilt bzw. Vergaberecht nicht beachtet -> schwerster Vergabeverstoß
Unwirksamkeit des Auftrags unter dem Vorbehalt eines rechtzeitigen Nachprüfungsverfahrens § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Norm will Ausgleich schaffen zwischen Interesse an Durchsetzung des Vergaberechts und einem Rechtsschutz für übergangenen Bieter auf der einen Seite und der Schaffung von Rechts- und Vertragssicherheit für AG und dessen Vertragspartner auf der anderen Seite
Rechtsschutz im Vergaberecht § 97 Abs. 6 GWB
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass AG die Bestimmungen über Vergabeverfahren enthält Anspruch wird im Nachprüfungsverfahren durchgesetzt
§156 Abs. 2 GWB
Instanz: Vergabekammern des Bundes + Länder
Instanz: Vergabesenat des OLG
Im Nachprüfungsverfahren keinen vorbeugenden Rechtsschutz
§ 168 Abs. 1 GWB
Verfahren vor Vergabekammern
Vergabekammern Bund § 158 GWB bei Bundeskartellamt
Vergabekammern Länder NRW bei Bezirksregierungen, Niedersachsen bei Ministerien
Ablauf Nachprüfungsverfahren
nur auf schriftlichen Antrag §160 Abs. 1 + §161 Abs. 2 GWB
vorliegen eines Vergabeverfahrens §99, 103, 106 GWB
ohne Ausschlussgrund!
Antragsbefugnis
Fortbestehendes Interesse am Auftrag - schlüsselige Darlegung, dass Möglichkeit eigener subj. Rechte im Vergabeverfahren besteht.
Rechtsverletzung muss geeignet sein, die Chance des Antragsstellers auf den Zuschlag zumindest zu verhindern
Antragsfrist
15 Tage nachdem AG den Antragssteller mitgeteilt hat, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen
Rückobliegenheit
§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB
Möglichkeit des Bieters, auf einen im Vergabeverfahren erkannten Vergabefehler innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu rügen1
Entscheidung der Vergabekammer
Frist von 5 Wochen
§ 167 Abs. 1 GWB
3 Möglichkeiten
Nachprüfungsantrag unzulässig
Nachprüfungsantrag unbegründet
Nachprüfungsantrag ganz oder teilweise begründet - § 168 Abs. 1 GWB
folgende Anordnungen möglich:
Änderung der Vergabeunterlagen
Wiederholung Wertevorgang
Ausschluss eines Bewerbers
Wiederholung Vergabeverfahren
Verfahren vor dem Vergabesenat § 171 GWB
Beschwerde kann jeder am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt war und durch Vergabekammerentscheidung beschwert ist.
Antragssteller des Nachprüfungsverfahren bei Zurückweisung des Antrags
öff. AG soweit NPA stattgegeben wurde
beigeladenes Unternehmen, wenn NPA zu ihrem Nachteil ist
NPA = Nachprüfungsantrag
Rechtsschutz gegen de facto Vergabe nach §§ 1155 ff. GWB
Knüpfen an formelles Vergabeverfahren an, gilt auch bei de facto Vergabe
Beschwerdenentscheidungen
sofortige Beschwerde unzulässig
sofortige Beschwerde unbegründet
sofortige Beschwerde ganz oder teilweise begründet => teilweise oder vollständige Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer
Was meint die Zweiteilung des Vergaberechts?
Das Vergaberecht ist in zwei Bereiche unterteilt. Es wird zwischen dem Ober- und dem Unterschwellenbereich unterschieden.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren