§ 95 GemO
Absatz I
Die Gemeinde hat für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (Plichtsatzung)
Absatz II
Im Haushaltsplan sind alle zu erwartenden:
a) Erträge und Aufwendungen (§ 2 I E 1 - E 23 GemHVO)
b) Ein- und Auszahlungen (§ 2 I F 23)
c) Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten (§ 2 F 24 - F 33) und Finanzierungstätigketen (§ 2 F 37 - F 38)
d) Kredite (§ 2 F 35 - F 36)
e) Verpflichtungsermächtigungnen
Der Haushaltsplan ist gem. §§ 96 I, 95 II Nr. 1 GemO Teil der Haushaltssatzung. (Haushaltssatzung und Haushaltsplan gehören untrennbar zusammen.
Nach § 96 II GemO ist der Haushaltsplan Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist dabei sachlich, zeitlich und größenmäßig verbindlich.
Der Grundsatz der Vollständigkeit nach § 96 III GemO ist zu beachten.
Die Bestandteile des Haushaltsplan sind in § 96 IV GemO geregelt.
Änderungen sind nur durch Nachtragshaushaltssatzung möglich, siehe § 98 GemO.
Aufstellung § 97 II GemO
2 Hälfte Vorjahr
Ausführung §95 I, V, VI GemO
1.1. - 31.12.
Rechnungslegung § 108 GemO
bis 31.06. Folgejahr
Rechnungsprüfung/ Entlastung § 114 GemO
bis 31.12. Folgejahr
§ 96 II GemO
zeitliche Bindung
Grundsatz der Jährlichkeit § 95 I, V, VI GemO
Ausnahme: Übertragbarkeit § 17 GemHVO
sachliche Bindung
Grundsatz der Einzelveranschlagung § 2 I GemHVO
Ausnahme: echte Deckungsfähigkeit § 16 GemHVO
größenmäßige (betragliche) Bindung
Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der im Haushaltsplan veranschlagten Höhe geleistet werden.
Ausnahmen:
unechte Deckungsfähigkeit § 15 GemHVO
echte Deckungsfähigkeit § 16 GemHVO
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen § 100 GemO
Auszahlungen sind tatsächliche Abflüsse von Zahlungsmitteln.
Einzahlungen sind tatsächliche Zuflüsse von Zahlungsmitteln.
Ein- und Auszahlungen wirken sich auf den Bestand liquider Mittel (Kasse und Bank) aus, der sich entsprechend erhöht oder vermindert.
Maßgeblicher Planungsgrundsatz:
Kassenwirksamkeitsprinzip § 9 IV GemHVO
Aufwand bezeichnet einen Werteverzehr, der in Geld bewerteten Verbrauch von Güter und Dienstleistungen in einer Rechnungsperiode. (z.B. Verbrauch von Personalstunden, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Abschreibung.
Ertrag bezeichnet einen Wertezuwachs, der in Geld bewertete Werteentstehung innerhalb einer Rechnungsperiode. Die erbrachte Leidung wird durch Anspruch auf Bezahlung im Moment der Rechnungsstellung zu einem Ertrag. (z.B. Mietertrag)
Maßgebliches Kriterium ist dabei nicht die Zahlunswirksamkeit, sondern der Umstand, ober Wert verzehrt oder neu entsteht.
Grundsatz der wirtschaftlich Zurechenbarkeit § 9 III GemHVO
Zuletzt geändertvor 2 Jahren