TBM
Eingriffstatbestand § 111b StPO:
Deliktsverdacht
Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
Inzidente Prüfung §§ 73ff StGB (bei Taterträgen)
Inzidente Prüfung §§ 74ff StGB (bei Tatprodukten oder Tatobjekten)
Eingriffstatbestand § 73 StGB:
Einziehung von Taterträgen
Eingriffstatbestand § 74 StGB:
Einziehung von Tatprodukten und Tatobjekten
RF
Die Sicherung der Einziehung erfolgt nur durch die förmliche Beschlagnahme.
Eine Beschlagnahme ist das förmliche und tatsächliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Besitzers.
Begründete Annahme = kann erfolgen
dringende Gründe = soll erfolgen
AOK
Richtervorbehalt (Art 104 GG)
GIV = StA
GIV + bewegliche Sache auch EPStA
Zuletzt geändertvor 2 Jahren