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Artikel 2 (2) S.1 GG
Recht auf Leben
Das Recht auf Leben schützt das körperliche Dasein, die biologisch-physische Existenz vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes.
Der Schutz beginnt mit der Nidation (also dem Abschluss der Einnistung in die Gebärmutter) und endet mit dem Hirntod.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren