Artikel
Artikel 2 (2) S.1 GG
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren