Artikel
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen.
Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, indem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Geschützt wird in diesem Sinne das Person-Sein, die personale und soziale Identität.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren