Artikel
Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das RIS ist ein Unterfall des APR und wurde 1983 im Rahmen des Volkszählungsurteils vom BVerfG entwickelt.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet jedem Einzelnen das Recht, grundsätzlich selbst du entscheiden wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Das Grundrecht schützt den Einzelnen vor unbefugter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren