Artikel
Artikel 2 (2) S.2 i.V.m. Artikel 104 GG
Freiheit der Person
Die Freiheit der Person schützt die körperliche Bewegungsfreiheit einen (tatsächlich oder rechtlich) zugänglichen Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und einen Ort wieder zu verlassen (positive Bewegungsfreiheit)
Darüber hinaus ist die Freiheit von einer zwangsweise durchgesetzten Verpflichtung zum Erscheinen an einen bestimmten Ort geschützt. (negative Bewegungsfreiheit)
Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird einen Ort oder einen Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist.
Freiheitsentziehung
Eine Freiheitsentziehung als intensivste Form der Freiheitsbeschränkung ist gegeben, wenn die (tatsächlich oder rechtlich an sich gegebene) körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.
Das heißt, wenn der Betroffene einen bestimmten, unbegrenzten ggf. abgeschlossenen Raum nicht verlassen darf.
Abgrenzungskriterien
Zweck
Dauer
Intensität
Zuletzt geändertvor 2 Jahren