Art. 288 UA 2-3 AEUV:
=> mittelbare Drittwirkung:
Verordnungen gelten in jedem Mitgliedstaat
Richtlinien gelten jedoch für jeden MS
= die Umsetzung erfolgt in den jeweiligen MS, daher treffen den Bürger lediglich die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
=> Richtlinien haben unmittelbare Drittwirkung
= Bürger kann sich vor Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie stützen
TBVs:
Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist abgelaufen
MS hat Richtlinie nicht vollständig oder korrekt umgesetzt
Richtlinie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert
muss konkrete Maßnahmen vorschreiben, nicht nur allg. Ziele abdecken
keine horizontale Drittwirkung nur vertikale Drittwirkung
keine horizontale Drittwirkung
= Richtlinie ist unmittelbar zwischen Privaten anwendbar (Privat gegen Privat)
nur vertikale Drittwirkung
= Richtlinie ist unmittelbar anwendbar zwischen Bürger und Staat (Privat gegen Staat)
-> Bürger kann sich bei fehlender Umsetzung ggü einem MS auf Richtlinie berufen, nicht umgekehrt, denn Richtlinien enthalten nur Verbindlichkeiten für MS
Argumentation:
weil…
Adressaten von Richtlinien nur MS sind, nicht Private (Wortlaut Art. 288 UA 3 AEUV: “für die MS”)
und weil…
unmittelbare Drittwirkung von Richtlinien Sanktionscharakter ggü den MS hat (= soll MS bestrafen)
Privatpersonen nicht rechtschutzlos gestellt sein dürfen
…ist eine horizontale Drittwirkung nicht möglich
Schadensersatzanspruch ist also nur gegen einen Mitgliedstaat möglich, nicht gegen ein Unternehmen
(= nur vertikale Drittwirkung möglich)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren