Buffl

4. Prüfungsschemas

SS
von Steffi S.

Unmittelbare Wirkung von Richtlinien


I. Grundsatz

  • Art. 288 UA 2-3 AEUV:

    => mittelbare Drittwirkung:

    • Verordnungen gelten in jedem Mitgliedstaat

    • Richtlinien gelten jedoch für jeden MS

      = die Umsetzung erfolgt in den jeweiligen MS, daher treffen den Bürger lediglich die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

II. Ausnahme

=> Richtlinien haben unmittelbare Drittwirkung

= Bürger kann sich vor Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie stützen

TBVs:

  1. Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist abgelaufen

  2. MS hat Richtlinie nicht vollständig oder korrekt umgesetzt

  3. Richtlinie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert

    • muss konkrete Maßnahmen vorschreiben, nicht nur allg. Ziele abdecken

  4. keine horizontale Drittwirkung nur vertikale Drittwirkung

    • keine horizontale Drittwirkung

      = Richtlinie ist unmittelbar zwischen Privaten anwendbar (Privat gegen Privat)

    • nur vertikale Drittwirkung

      = Richtlinie ist unmittelbar anwendbar zwischen Bürger und Staat (Privat gegen Staat)

      -> Bürger kann sich bei fehlender Umsetzung ggü einem MS auf Richtlinie berufen, nicht umgekehrt, denn Richtlinien enthalten nur Verbindlichkeiten für MS

    • Argumentation:

      weil…

      • Adressaten von Richtlinien nur MS sind, nicht Private (Wortlaut Art. 288 UA 3 AEUV: “für die MS”)

      und weil…

      • unmittelbare Drittwirkung von Richtlinien Sanktionscharakter ggü den MS hat (= soll MS bestrafen)

      und weil…

      • Privatpersonen nicht rechtschutzlos gestellt sein dürfen

      …ist eine horizontale Drittwirkung nicht möglich

    • Schadensersatzanspruch ist also nur gegen einen Mitgliedstaat möglich, nicht gegen ein Unternehmen

      (= nur vertikale Drittwirkung möglich)


Author

Steffi S.

Informationen

Zuletzt geändert