Buffl

Privatrecht

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von said Javad H.

Über Nacht hat der 17-jährige Samson von seinem verstorbenen Onkel Waldemar einen „82-er“ Opel D-Kadett („Berlina Ausstattung“) geerbt. Bei der Besichtigung des PKWs mit seinen Vater Graf Zahl, stellen beide erhebliche Standschäden am PKW fest. Entgegen aller Vorbehalte seines Vaters, ist Samson fest entschlossen den Wagen zu retten. Er tritt sein Erbe an. Ziel ist es, den PKW in einen fahrbereiten Zu-stand zu versetzen. Leider fehlen ihm die dazu nötigen finanziellen Mittel. Sein Vater, Graf Zahl, hat Bedenken, einen auf Oldtimerrestauration spezialisierten Fachbetrieb mit den Reparaturarbeiten zu beauftragen, weil er fürchtet, für die Kosten der Sanie rungsarbeiten letztendlich selbst aufkommen zu müssen.

Fallfragen:

Ist die Sorge von Graf Zahl berechtigt? Sprechen Sie in diesem Zusammenhang alle rechtlich relevanten Probleme, insbesondere die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit und die Stellvertretung an! Erläutern Sie Ihre Schlussfolgerungen!


Feststellung: Samson mit 17 = beschränkt geschäftsfähig; somit benötigt er die Zustimmung der Eltern (= gesetzliche Vertreter) zum Abschluss von Rechtsgeschäften

solange die Zustimmung noch aussteht, ist das Rechtsgeschäft in der Schwebe -> („schwe-bend unwirksam“), mit der Zustimmung wird der Schwebezustand beendet

Zwischenergebnis: die Eltern sollten der Restauration zustimmen (dies ist prüfungstaktisch ausnahmsweise zu unterstellen, da ansonsten die restlichen Fragen keinen Sinn ergeben)

sollten die Eltern der Restauration zustimmen, müssen sie auch mitteilen für wen sie han-deln (hier für ihren Sohn); → Stellvertretung = Handeln in fremden Namen, mit Vertre-tungsmacht, Offenkundigkeit

teilen die Eltern nicht mit, für wen sie handeln (Verstoß gegen die Offenkundigkeit), werden sie selbst Vertragspartner und müssten den Werklohn zahlen

Ergebnis:

Die Sorge wäre berechtigt, wenn bei Abschluss des Restaurationsauftrags (=WerkV) gegen die Regeln der Stellvertretung, insbesondere gegen das Offenkundigkeitsprinzip, verstoßen wird.

Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: „Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwin-digkeit von 120 km/h) nur 6,9 Liter.“

Y sucht seit geraumer Zeit ein neues Fahrzeug und wendet sich, von der obigen Werbung angetan, an den Verkäufer Z, der die Pkw-Fabrikate der Marke X als EU-Neuwagen Reimport bezieht. Nach sehr zügigen Vertragsverhandlungen, in denen weder Y noch Z auf den Verbrauch des Pkw der Marke X Gepardo eingehen, ent-scheidet sich Y für den Kauf eines solchen Kraftwagens.

Bereits zwei Monate nach der Anlieferung des betreffenden Pkw entdeckt Y, dass das Fahrzeug auf 100 km außerorts bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h 7,5 Liter verbraucht. Unverzüglich wendet sich Y an den Händler Z und verlangt Lieferung eines Neuwagens, der die betreffenden Verbrauchsangaben einhält. Z wendet ein, dass eine Reparatur anhand einer Neukalibrierung der Einspritzmenge lediglich Kosten in Höhe von 250 € verursachen würde. Überdies müsse er, da sich die Lage auf dem europäischen Neuwagenimportmarkt verschlechtert habe, anstatt 18.000 € nun 18.500 € für das betreffende Fabrikat bezahlen. Schließlich habe der Pkw des Y durch die Zulassung einen Wertverlust in Höhe von 3000 € erlitten.

Hat Y gegen Z einen Anspruch auf Neulieferung? Begründen Sie Ihre Antwort!

Vorüberlegung: Mängelgewährleistung aus Kaufvertrag: vorrangig Nacherfüllung (Mängel-beseitigung) oder Ersatzlieferung (Neulieferung)

Anspruch auf Neulieferung des Kfz?

Sachmangelbegriff: Welche Art von Sachmangel? : Beschaffenheitsmangel <-> falsche Wer-beaussage?

Abwägung Reparatur (Mangelbeseitigung) oder Neulieferung?

Reparatur 250 € <----> Neulieferung: 3750€

Beschaffungskosten für Neuwagen (Marktpreis) 18.500 €

./. Wertrückfluss durch Rückgabe des alten Wagens 14.750 €

= Kosten einer Neulieferung 3.750 €

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said Javad H.

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