= horizontale Personallenkungsmaßnahmen
= funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis
= alle Beamtenrechtlichen Entscheidungen, durch die dem Beamten ein anderes Aufgabengebiet übertragen wird
Versetzung
Abordnung
Umsetzung
§ 14 BeamtStG
§ 28 LBG
= vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
= vorübergehende Abordnung in ein anderes Land
= vorübergehende Abordnung innerhalb von RLP
-> berührt das Grundverhältnis = Außenwirkung !
TBV’s
Amt
= Beamter muss statusrechtliches Amt bestitzen
=> nur bei Beamten auf Lebenszeit, Probe, auf Zeit (§ 8 III BeamtStG)
vorübergehend
andere Dienststelle
= selbstständige Behörde, nicht Zweigstelle
dienstlicher Grund
Überlastung an anderer Behörde
verlorenes Vertrauen in die Dienstführung des Beamten (= personenbedingte Gründe auch ok)
grundsätzlich entsprechen oder zumutbar
= neue Tätigkeit muss dem bisherigen Amt entsprechen
oder zumutbar sein (§ 14 II)
ggf. Zustimmung
§ 28 II 3, III 1 LBG
RF:
Ermessen
= “bis auf weiteres”; “mit dem Ziel der Versetzung”
zwischen 2-5 Jahre noch ok (§ 28 II 3, III 2 LBG)
mehr als 8 Jahre nicht mehr ok => Entfremdung von Stammbehörde
Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
= bisherige Dienststelle bleibt Stammdienststelle, Behördenzugehörigkeit ändert sich
= 2 unmittelbare Dienstvorgesetzte
Stammbehörde (= abgebende Behörde)
Abordnungsbehörde (= aufnehmende Behörde)
§ 15 BeamtStG
= dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (= Behörde)
= auf Dauer angelegte Amtsübertragung beim selben oder bei einem anderen Dienstherrn
= landesübergreifende Versetzung (oder Bund)
§ 29 LBG
= Versetzung innerhalb von RLP
=> VA !
dauernd
Behörden- oder Dienstherrnwechsel
§ 15 BeamtStG - landesübergreifend = immer Dienstherrnwechsel
§ 29 LBG - beides möglich (anderer Dienstherr oder andere Behörde bei gleichem Dienstherrn)
Antrag oder dienstlicher Grund
Befähigung / Qualifikation
nur bei § 15 II BeamtStG
RF
Dauerhaftigkeit
= Beziehung zur bisherigen Dienststelle wird endgültig gelöst
= Verleihung eines anderen abstrakten Amts im funktionalen Sinne (= Zuordnung zu einer neuen Behörde)
= Wechsel in ein anderes konkret-funktionelles Amt innerhalb einer Behörde
= Zuweisung neuer Aufgaben innerhalb derselben Behörde
auch: Einsetzung bei Zweigstelle seiner Behörder in anderer politischen Gemeinde
=> Realakt! (= kein VA mangels Außenwirkung)
keine gesetzliche Regelung
entspringt dem Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten
RGL = Organisationshoheit + Weisungsrecht (§ 35 I 2 BeamtStG)
ist aus jedem sachlichen Grund möglich, Ermessen ist nur durch Ermessensmissbrauch begrenzt
§ 20 BeamtStG
= vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit
vorübergehende
neuer Tätigkeitsbereich bei einer anderen öffentlichen Einrichtung (ohne Dienstherrneigenschaft)
= VA
Zuletzt geändertvor 2 Jahren