Allgemeines
Betroffene Grundrechte
FdP - Art 2 (2) S.2 GG i.V.m. Art 104 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Zum Schutz der Person
konkrete Gefahr für Leib oder Leben
Erforderlichkeit
AOK :
Richtervorbehalt —> § 15 (1) S. 1 POG und Art 104 (2) GG
Ausnahme bei GIV und sehr kurzer Dauer:
Richter muss im Nachhinein nicht mehr informiert werden
Person dessen Leib/Leben betroffen ist (nicht zwingend Störer)
—> unbeachtlich ob selbst verschuldet oder unverschuldet
Konkrete Gefahr für Leib oder Leben
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist dann gegeben, wenn bei einer Sachlage oder bei einem Verhalten im einzelnen Fall, aufgrund tatsächlicher Umstände bei ungehindertem Ablauf, die aus objektiver Sicht hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für eine der genannten eintreten wird.
Leben: Gefahr des Todes
Leib: Gefahr einer schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung
vorgezogene Geeignetheit
vorgezogene Erforderlichkeit
Rechtsfolge
Eine Gewahrsamnahme ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, indem einer Person die Freiheit so eintzogen ist, dass sie in einer dem polizeilichen Zweck entsprechencden Art und Weise von der Polizei verwahrt wird und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.
hoh. Gewalt —> Teil der Exekutive
polizeilicher Zweck —> Gefahrenabwehr
Art und Weise —> Zelle, FuStW, Schleuse
An Fortbewegung gehindert —> Ort kann nicht verlassen werden
AOK
F & V
16 (1) POG - unverz. Bekanntgabe des Grundes
16 (2) POG - Benachrichtigung Angehöriger
16 (3) POG - Unterbringung
17 (1) POG - nicht mehr als 7 Tage
18 (3) POG - Untersuchung Gewahrsamsfähigkeit
16a POG - für Ausreisepflichtige
16b POG - Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel (keine Bildaufzeichnung)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren