AGL des § 7 (& 19) StVG (Halterhaftung)
Halter
Verletzung Leben/Körper/Gesundheit/Eigentum/berechtigter Besitz -> nur absolute Rechte (ähnlich § 823 I)
Verletzung “beim Betrieb des Kfz”
Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt, § 7 II StVG (ggf. auch Ausnahmen aus § 8 StVG zu beachten)
Schadensumfang -> 10-13 StVG
Halter und Führer
Halter = derjenige, der die dauerhafte Sachherschaft über das Fahrzeug ausübt (nicht zwingend identisch mit demjenigen, der im KFZ-Brief steht)
Führer = derjenige, der das Fahrzeug steuert
“beim Betrieb des KFZ”
Betrieb KFZ muss adäquat kausal für die Verletzung sein
es muss sich ein betriebstypisches Risiko verwirklichen (kfz-spezifisch) -> Gefährdungshaftung
Zurechnungszusammenhang darf nicht durchbrochen worden sein, zB durch Dazwischentreten Dritter (unerheblich, ob Dritter bedingten Vorsatz hatte)
-> Zurechnung (+), wenn Handlung des Dritten durch haftungsbegründendes Ereignis herausgefordert wurde und nicht ganz ungewöhnliche Folge auf dieses darstellt
ist bes. Ausprägung des Schutzzwecks der Norm -> aber auch allg. Ausführungen zumSchutzzweck der Norm zu beachten (insb. Herausforderungssituation iRv Verfolgerfällen
höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis
höhere Gewalt, § 7 II StVG
betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden
zusätzlich, darf Ereignis auch nicht wegen Häufigkeit in Kauf zu nehmen sein
unabwendbares Ereignis, § 17 III StVG
Unfall für fiktiven Idealfahrer auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar
Geldrente für Minderung Erwerbsfähigkeit
grds. in §§ 842, 843 geregelt -> im Deliktsrecht anwendbar
auch im StVG -> §§ 11, 13 StVG
beachte: § 843 II- IV anwendbar ->insb. Abs. 4: anderweitiger Unterhalt schließt nicht aus
AGL des § 18 (& 19a) StVG (Führerhadtung)
Führer
Vss. des § 7 StVG
Kein Verschulden, § 18 I 2 StVG (wird vermutet, kann widerlegt werden)
Wichtigste AGL Verkehrsunfall
§ 7 StVG (Halter)
§ 18 StVG (Fahrer)
§ 823 I
§§ 823 II, 229 bzw § 823 II iVm StVO (insb § 1 II)
§ 830 I 2 = AGL?
e.A.: lediglich Beweislastregel -> soll Geschädigten von Nachweis haftungsbegründender Kausalität befreien, wenn feststeht, dass unerlaubte Handlung mehrerer Beteiligter zu Verletzung führte, aber nicht nachweisbar, welche kausal
hM: eigene AGL (nicht inzident bei § 823)
verzichtet auf sonst im DeliktsR unerlässliche Vss, dass der in Anspruch genommene gerade durch seine Handlung Schaden verursacht
Fall der Nebentäterschaft
§ 830 I 2 Vss.
bei beiden Beteiligten muss anspruchsbegründendes Verhalten bis auf Kausalität erfüllt sein
Beteiligte iSv § 830 -> tatsächlicher, einheitlicher, örtlicher und zeitlicher Zsmhng genügt (subj. Beziehung nicht nötig -> müssen nicht voneinander wissen)
Nicht feststellbar, welcher von beiden Schaden tatsächlich verursacht, aber klar, dass einer von beiden
Anwendbarkeit § 830 I 2, wenn einem Beteiligten Schaden zugerechnet werden kann? Kann so weiterer Schädiger in Anspruch genommen werden?
kann zB der Fall sein,wenn Handlung des Zweitschädigers dem Erstschädiger zugerechnet wird
e.A.: u.U. (+) -> insb. wenn feststeht, dass Erstschädiger voll haftet, aber nicht feststellbar, wer Erstschädiger war, oder wenn dieser vermögenslos
hM: (-) Arg.: Sinn und Zweck
soll Geschädigten nur aus Beweisnot helfen, wenn sich überhaupt nicht klären lässt, wie sich Schaden auf pot. Schädiger verteilt -> soll nicht Insolvenzrisiko abnehmen
daher nicht anwendbar, wenn ein Beteiligter haftet
Schuldanerkenntnis
Tatsachenanerkenntnis und Rechtsgeschäftl. Anerkenntnis zu unterscheiden
TA: Beweisdokument -> führt uU zu Beweislastumkehr (hM), ist aber jedenfalls bei Beweiswürdigung relevant
Erklärung ohne RB-Wille -> zB spontane Äußerungen insb. nach Unfällen
RGA wird weiter unterteilt (beachte: ist Vertrag -> kann angefochten werden)
deklaratorisches (kausales) SA
bestätigt, dass Schuld besteht
idR (+) wenn Schuldgrund genannt
RF: Verzicht auf alle EInwendungen & Einreden tatsächlicher und rechtl. Natur, die Schuldner bekannt waren o. die er hätte kennen müssen
konstitutives (abstraktes) SA
Konstitutives SA
hat eigene AGL im Gesetz -> §§ 780, 781
Anspruch ergibt sich aus SA selbst -> Wirksamkeit unabhängig davon, ob tatsächlich Anspruch bestand
aber: wenn kein Anspruch bestand -> Anspruch auf Herausgabe SA (+) , da rechtsgrundlos, § 812 I 1 Alt. 1, II
beachte auch § 821 -> Schuldner kann Erfüllung aus SA nach Verjährung Herausgabeanspruch verweigern (vor Verjährung analog anzuwenden -> Erst-Recht-Schluss)
Schützt §§ 7, 18 StVG (berechtigten) Besitz?
enthält abschließende Regelung -> nicht wörtlich genannt
aber: WL: “Sache” = geschütztes RG & “Verletzte” = Ersatzberechtigter
ferner entspricht Haftung aus § 7 StVG ihren Vss & Umfang nach der des § 823, wo berechtigte Besitz geschützt
daher: (+)
Zurechnungszusammenhang bei “Verfolgerfällen” (A flieht, B will stellen und erleidet deshalb Schaden)
(P) Schaden dem A zurechenbar, obwohl Verfolgung des A auf eigenem Willenentschluss beruht?
Adäquanztheorie (Handlungsentschluss des Geschädigten stellt adäquate, nicht ganz unwahrscheinliche Folge der Vortat dar) reicht nicht um zu bejahen
daher: Schutzzweck der Norm -> Schädigung ist Fliehendem zurechenbar, wenn Geschädigte sich zu seinem Handeln herausgefordert fühlen durfte
§ 17 II StVG
ist für Haftung untereinander lex specialis zu § 254 BGB
Betriebsgefahr des eigenen KFZ ist anspruchskürzend zu berücksichtigen -> Mitverschulden würde Betriebsgefahr weiter erhöhen
Haftung kann komplett entfallen, wenn auf einer Seite erhöhte Betriebsgefahr und grob verkehrswidriges Verhalten und auf der anderen Seite nur leichte Betriebsgefahr anzunehmen ist
Haftungsschaden
zB wenn Besitzer infolge Besitzverletzung durch einen anderen einem Dritten (Vermieter) schadensersatzpflichtig wird
Mit dem Auto “Querstellen” und dadurch Schaden verursachen -> taugliche Verletzungshandlung?
Fall von vis absoluta (Handlungswillen ausschließende Gewalt)?
jedenfalls (-) wenn das “Querstellen” auf Fahrverhalten zurückzuführen
ist dann Fall von vis compulsiva (Willen beugende Gewalt)
§ 142 StGB als Schutzgesetz iRv § 823 II? Soll es auch denjenigen schützen, der Fliehenden verfolgt?
Schutzgesetz für Geschädigten (+)
für Verfolger?
§ 142 StGB keine eigentliche Verkehrsregel, sondern soll helfen bereits begründende delikt. Ansprüche durchzusetzen -> für Verfolger geht es nicht um Durchsetzung eigenen Anspruchs
aber Dritter hilft durch Handlung gerade bei Durchsetzung für Geschädigten -> daher beides vertretbar
Errechnung Schaden an KFZ
Zeitwert: Wert zur Zeit Schädigung
Restwert: Wert nach Schädigung
Wiederherstellungswert: 25% über Zeitwert
Wiederherstellungsaufwand: Wiederherstellungswert - Restwert
wirtschaftl. Totalschaden: Reparatur übersteigt erfdl. Betrag iSd § 249 II 1 & unverhältnismäßig iSd § 251 II 1
Integritätszuschlag: Wagen repariert und min. 6 genutzt -> Wiederbeschaffungswert + 30%
§ 17 I StVG -> eigene AGL?
hM (+)
eA.: AGL = § 426 I 1 & § 17 I StVG ist anderweitige Bestimmung
Was regelt § 827 S. 2? Wann Einsichtsfähigkeit des § 828 III (+)?
§ 827 S. 2 ist gesetzlich geregelte alic im Zivilrecht
§ 828 III -> EInsichtsfähigkeit (+) wenn keine Angabe im SV (Arg.: Formulierung und Rosenbergsche Formel)
§ 828 II -> (P) stehendes KFZ erfasst -> tel Reduktion?
entscheidend ist nicht, ob KFZ steht, sondern ob es sich um Verkehrssituation handelt (Arg.: Sinn ist MJ vor Gefahren StV zu schützen)
ordnungsgemäß geparkt außerhalb Verkehrsbereich -> tel. Reduktion (+)
stehendes KFZ an Ampel an Kreuzung -> tel. Reduk. (-)
beachte auch zu § 828 II -> MJ muss KFZ/Bahn nicht steuern, es muss nur Unfall in Zsmhng mit KFZ/Bahn sein
Zuletzt geändertvor 2 Jahren