Buffl

Fallbeispiele

AP
von Anni P.

Strachiatella Eis

Geschmack: arttypisch

FSzusammensetzung der Schokoladenstückchen:

Andere FS als für Kakaobutter typische

Das vorgelegte „Stracciatella -Eis“ enthält schokoladenartige Stückchen als Einlage. Die chemische Untersuchung der schokoladeartigen Stückchen ergab, dass das Fett der Stückchen zum überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutter besteht und nicht weitüberwiegend (> 80 %) aus Kakaobutter, wie bei Schokoladearten.

Bei den in der Eismasse enthaltenen schokoladeartigen Stückchen handelt es sich daher nicht um ein Schokoladenerzeugnis im Sinne der KakaoV, sondern um eine kakaohaltige Fettglasur. Derartige Glasuren sind Zubereitungen vorwiegend aus pflanzlichen Fetten / Ölen, sowie Zucker und Kakao. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet der Verbraucher, dass es sich bei der schokoladenartigen Einlage um Schokoladenstückchen handelt.

Die Verwendung von Stückchen aus kakaohaltiger Fettglasur ist zwar grundsätzlich zulässig, die Abweichung von der Verkehrsauffassung muss aber dem Verbraucher durch die Angabe „mit kakaohaltiger Fettglasur“ ausreichend kenntlich gemacht werden. Die Bezeichnung „Stracciatella“ für ein Speiseeis mit kakaohaltiger Fettglasur statt Schokolade wird als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 beurteilt. Nach §11 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen.

Stracchiatella Eis, Analyse zeigt zu wenig Kakaobutter in Schokolade

Das vorgelegte „Stracciatella -Eis“ enthält schokoladenartige Stückchen als Einlage. Die chemische Untersuchung der schokoladeartigen Stückchen ergab, dass das Fett der Stückchen zum überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutter überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutterbesteht und nicht weitüberwiegend (> 80 %) aus Kakaobutter, wie bei Schokoladearten. Bei den in der Eismasse enthaltenen schokoladeartigen Stückchen handelt es sich daher nicht um ein Schokoladenerzeugnis im Sinne der KakaoV, sondern um eine kakaohaltige Fettglasur. Derartige Glasuren sind Zubereitungen vorwiegend aus pflanzlichen Fetten / Ölen, sowie Zucker und Kakao. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet der Verbraucher, dass es sich bei der schokoladenartigen Einlage um Schokoladenstückchenhandelt.

Die Verwendung von Stückchen aus kakaohaltiger Fettglasur ist zwar grundsätzlich zulässig, die Abweichung von der Verkehrsauffassungmuss aber dem Verbraucher durch die Angabe „mit kakaohaltiger Fettglasur“ ausreichend kenntlich gemacht werden. Die Bezeichnung „Stracciatella“ für ein Speiseeis mit kakaohaltiger Fettglasur statt Schokolade wird als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 beurteilt. Nach §11 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, Lebensmittel, die denAnforderungen des Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen.


Apfel-Grapefruit-Fruchtsaft-Getränk

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat u. a. dann erforderlich, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist. Die vorgelegte Probe trägt die Bezeichnung „APFEL-GRAPEFRUIT-FRUCHTSAFTGETRÄNK“. Des Weiteren befindet sich auf der Vorder- und auf der Rückseite der Flasche deutlich sichtbar die Angabe „APFEL-GRAPEFRUIT“, und auf den beiden vorderen Etiketten sind jeweils zwei Äpfel und eine aufgeschnittene Grapefruit bildlich dargestellt. Somit sind die Zutaten Apfel und Grapefruit sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt als auch durch weitere Worte und Bilder hervorgehoben.

Im Zutatenverzeichnis sind „Apfelsaft“ und„Grapefruitsaftkonzentrat“ aufgeführt, eine mengenmäßige Angabe fehlt jedoch. Auf den Etiketten ist lediglich die Angabe „FRUCHTSAFTGEHALT MINDESTENS 56%“ vorhanden. Diese Angabe ist nicht ausreichend, da daraus nicht die einzelnen exakten Mengenanteile der genannten Zutaten hervorgehen. Da in der Kennzeichnung der vorliegenden Probe keine Mengenangaben der Apfel- und Grapefruitbestandteile vorhanden sind, entspricht die Kennzeichnung der Probe nicht den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 22Abs 1 Buchst a und b LMIVAbs. 1 Buchst. a und b LMIV.

Roiboos rot, Abgabe in einemVerkaufsraum zur Selbstbedienung

Falls es sich bei der zur Untersuchung vorgelegten Probe um einvorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU)1169/2011 zur Abgabe in Selbstbedienung handelt, gilt die folgendeBeurteilung:

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 sind nach Maßgabe der Artikel 10-35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen u.a. folgende Angaben verpflichtend:

- die Bezeichnung des Lebensmittels,

- das Verzeichnis der Zutaten,

- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

- die Nettofüllmenge des Lebensmittels,

- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum,

- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrungund/oder Anweisungen für die Verwendung, und

- der Name oder die Firma und die Anschrift desLebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1.

Die genannten Angaben müssen gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. Weiterhin sind nach Art. 12 Abs.2 der LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf eineman diesem befestigten Etikett anzubringen. Sie sind gemäß Art. 13 Abs.1an einer gut sichtbaren Stellen, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaftanzubringen und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenktwerden. Die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probeentspricht somit nicht den Anforderungen des Art. 9 auch in Verbindung mit Art. 12, 13 und 21 der VO (EU) 1169/2011.


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Anni P.

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