(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
Nr. 1
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren
Nr. 2
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern.
Nr. 3
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder IDF durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.
Nr. 4
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
augrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund dringenden Verdachts eines Verbrechens
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.
Nr. 5
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(2) Ausnahme für Nr 1-4
Kein Schusswaffengebrauch wenn es sich um den Vollzug eines Jugend- oder Strafarrests handelt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren