(1)
Polizeipräsidien nehmen innerhalb des Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr
(2)
Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren