AUfbau der Klausur
Mandantenbegehr
Gutachten bzw. anwaltlicher Vermerk
Schriftsätze
MAndantenbegehr
meint das zuielgerichtete Herausarbeiten des Rechtsschutzziels und die Frage, mit welchen rechtlichen und prozessualen Mitteln dieses Ziel zu erreichen ist
Schlusssatz stellt die Überleitung zur rechtlichen Würdigung dar
Zweckmäßigkeit
Man muss sich mit dem Prozess- und Kostenrisiko auseinandersetzen; Klärung von Folgerisiken, Hinweis auf naheliegende Folgen und Zsammenhänge
Am Ende des anwaltlichen Vermerks (Gutachten) zu prüfen
BEachtung muss finden:
Effektivität (Wirkungsmächtigkeit)
Schnelligkeit
Sicherheit
Kostengünstigkeit
Hinzu kommt die Notwendigkeit der Beachtung von Folgerisiken
Im verwaltungsrecht ist zu beachten, dass gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG Verfahrensfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden können und ein AUfhebungsanspruch gemäß § 46 VwVfG insoweit ausgeschlossen sein kann; zudem sind Ermessensfehler in Grenzen heilbar, § 114 S. 2 VwGO.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren