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von Ajdin D.

Frage 22: Die X-GmbH hat Ihr Patent für Schleifringrückholmanschetten in Hydraulikpressen verletzt. Es gelang ihr jedoch nicht, auch nur eine einzige der Pressen abzusetzen. Sie hatten daher keine Absatzeinbußen, auch zusätzlicher Preisdruck blieb aus. Eine Lizensierung des Patents an die X-GmbH hätte üblicherweise 400.000 Euro gekostet. Erklären Sie an diesem Beispiel die einzelnen Wege der dreifachen Schadensberechnung.

-Die bereits zuvor anerkannte dreifache Schadensberechnung ist im Patentrecht seit Umsetzung der Enforcement Richtlinie in § 139 Abs. 2 PatG auch gesetzlich geregelt. Es wird eine abstrakt normative (anstelle der konkret beschreibenden) Art der Schadensberechnung eröffnet.

-Der Verletzte hat ein Wahlrecht, nach welcher Methode sie erfolgen soll:

1. Er kann zunächst Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangt werden, § 139 Abs. 2 S. 1 PatG. Vorliegend ergaben sich keine Absatzeinbußen auf Seiten des Verletzten oder zusätzlicher Preisdruck durch die Verletzung. Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist nicht ersichtlich.

2. Ferner kann die Herausgabe des Verletzergewinns gefordert werden, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG. Die X-GmbH konnte jedoch keine patentverletzenden Erzeugnisse absetzen, so dass kein solcher entstanden ist.

3. Zuletzt kann der Schadensersatz auch im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden, § 139 Abs. 2 S. 3 PatG. Eine Lizensierung hätte 400.000 Euro gekostet, dieser Betrag kann daher als Schaden zu Grunde gelegt werden. Sie sollten daher die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie wählen.

Frage 24: Student S hat ein Start-Up für das Leasen von Smartphones gegründet. Seine AGB hat er von Konkurrent K kopiert, der diese mit erheblichem Aufwand erstellt hat, da das neue Geschäftsfeld viele noch offene rechtliche Fragen aufwirft. S, der sparen will, meint, in der Übernahme des „Kleingedruckten“ bestehe kein Problem. Hat er Recht?

•Nein. Die AGB des K können ein schutzfähiges Werk i.S.d. UrhG sein, mithin eine persönlich geistige Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG. Es kann sich bei AGB um ein Schriftwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handeln. Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird.

•An wissenschaftliche Schriftwerke stellt die Rechtsprechung bezgl. der Schöpfungshöhe größere Anforderungen als an Schriftwerke, die nicht gebrauchsorientiert sind (z.B. literarische Texte). AGB können als wissenschaftliches Schriftwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung deutlich von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben.

•Hier sind die AGB für ein neuartiges Geschäftsfeld speziell entworfen worden. Sie werden sich daher sowohl konzeptuell als auch sprachlich erheblich vom Standard abheben. Es liegt somit ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk vor, so dass K gegenüber S die Sanktionsmöglichkeiten der §§97 ff. UrhG offenstehen, wenn dieser die AGB auf seiner Internetseite übernimmt.

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Ajdin D.

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