Definition Beamtenrecht
Beamtenrecht ist ein öffentliches Recht (teils Verfassungs- und Verwaltungsrecht)
öffentlicher Dienst unterteilt sich ins Privatrecht -> Tarifbeschäftigte und ins öffentliche Recht -> Beamte auf
Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht
ausschließliche Gesetzgebung des Bundes für Bundesbeamte Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
konkurrierende Gesetzgebung für die Statusrechte und -plfichten der weiteren Beamte
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
wichtigsten Gesetze: BBG, BeamtVG, BBesG
Normenhierachie im Beamtenrecht
Grundgesetz GG
formelle Gesetze BBG, BeamtVG, BBesG
Verordnungen, Satzungen
Verwaltungsvorschriften
Art. 33 Abs. 5 GG ist Recht des öD unter der Berücksichtigung des Beamtenberufstums zu regeln und fortzuentwickeln.
Grundsätze des Bamtenrechts
Dienstverhältnis verweist auf Pflichten und Grundsätze
vom GG selbst ausdrücklich festgelegt Art. 33 Abs. 4 GG
öffentlich rechtlich = Regelung durch Gesetz
Lebenszeitprinzip
Unkündbarkeit
Beendigung nur aufgrund gesetzlicher Regelungen
dient der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Leistungsfähigkeit der Beamten
Ämterstabilität bezieht sich auf Ämter der Laufbahn und Amtsniveau.
Stabilität wird aufgehoben, wenn Nichtigkeit der Ernennung gemäß § 13 BBG besteht
Leistungsprinzip
vom GG selbst ausdrücklich festgelegt Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BBG
Ausgangspunkt für Besoldung und Versorgung
Einteilung der Laufbahnen
Laufbahnprinzip
Sortierung und Zusammenfassung der Ämter in bestimmten Laufbahnen
verweist auf den Leistungsgrundsatz
Alimentationsprinzip
lebenslanger und angemessener Unterhalt des Beamten und seiner Familie
Gegenstück zur Treue und voller Hingabe des Beamten
Beamte Unterhaltungspflichten ggü. Familienmitgliedern erfüllen können
keine Garantie einer Besoldungshöhe
Prinzip der vollen Hingabe
mit ganzer Persönlichkeit, inner- und außerdienstlich
verweist auf Hauptberuflichkeit, Leistungsprinzip, Treuepflicht, Lebenszeitprinzip
Streikverbot
Beamte ist in seiner Rechtsstellung lebenslang geschützt und wäre sonst überpriviligiert
Fürsorgepflicht Dienstherr
Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten § 78 BBG
Sorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie
beeinhaltet auch den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und Ehre
Hauptberuflichkeit
Beamte stellt sich mit Amtseintritt mit voller Arbeitskraft zur Verfügung
Teilzeit möglich, aber vom Dienstherr ist immer als Vollzeitbeschäftigung angedacht
Treuepflicht des Beamten
Verfassungstreue an die FDGO
Gehorsams- und Folgepflicht
Neutralitätspflicht
§ 60 Abs. 1 BBG, § 62 Abs. 1 BBG, § 60 Abs. 1 S. 3 BBG
amtsangemessene Amtsbezeichnung
muss Stellung des Amtsinhabers in Laufbahnen ausweisen
Beamter darf sich auch im Privatverhältnis der Amtsbezeichnung bedienen
Ernennung - staatsrechtlicher Beamtenbegriff
Beamter ist, wer zu einer dienstherrfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem ö.r. DTV steht, der unter der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten unter Berufung in das Beamtenverhältnis begründet worden ist.
Was ist eine Ernennung?
Eine Ernennung ist ein
rechtsgestaltender,
formgebundener,
bedingungs- und
auflagenfeindlicher, mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt.
Wann erfolgt eine Ernennung?
Einer Ernennung bedarf es:
Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses §10 Abs. 1 Nr. 1 BBG
Zur Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses in einer anderen Art § 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG
Bei Beförderung / Rückernennung § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG
Beim Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe § 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG
Rechtmäßigkeit einer Ernennung
Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses = Einstellung § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG
Übertragung von hoheitlichen Aufgaben oder Sicherungsaufgaben § 5 BBG
Laufbahnbefähigung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG
Anforderung an die Staatsangehörigkeit “ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG
Eintreten für die FDGO § 7 Abs. 1 S, 1 Br, 2 BBG
kein Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 BBG
Amtswürdigkeit § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBG
Amtsfähigkeit = Amtswürdigkeit
Bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein BeaVerh. auf Lebenszeit nach §10 Abs. 1 Nr. 2 BBG
Anforderungen des § 7 BBG
Bewährung innerhalb Probezeit
siehe § 11 BBG
Bei Verleihung eines anderen Amts mit höheren Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung - Beförderung § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG
Bestehen eines Beförderungsamts
Bestenauslese nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung
mindestens 6 monate Erprobung
kein Beförderungsverbot nach § 22 BBG
Rückernennung nur bei
Auf Antrag / mit Zustimmung des Beamten
Auflösung der Behörde § 28 Abs. 3 BBG
Disziplinarverfahren
Bei Wechsel der Laufbahngruppe = Aufstieg § 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG
Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung durch erfolgreichen Abschluss eines Aufstiegsverfahrens - §7 BBG % § 35 BLV
Zustimmung des Beamten - Annahme der Urkunde
Wirksamkeit einer Ernennung - Wirksamkeitserfordernisse
Aushändigung einer Ernennungsurkunde § 10 Abs. 2 S. 1 BBG
Wirksamkeit einer Ernennung - Eintritt der Wirksamkeit
entweder mit Tag der Aushändigung oder zu einem ausdrücklich bestimmten späteren Zeitpunkt
keine rückwirkende Ernnenung nach § 12 Abs. 2 BBG möglich
Wirksamkeit einer Ernennung - Nichternennung / Nichtakt
Es liegt keine Ernennung vor
Wirksamkeit einer Ernennung - Nichtigkeit nach § 13 BBG
fehlerbehaftete Ernennung ist Kraft Gesetzes, von Anfang an nichtig = unwirksam
Falls Heilung möglich und vorgenommen wird, ist die Ernennung von Anfang an wirksam
Wirksamkeit einer Ernennung - Rücknahme nach § 14 BBG
fehlerbehaftete Ernennung ist zunächst wirksam, muss aber per Verwaltungsakt zurückgenommen werden
Ernennung wird dadurch rückwirkend aufgehoben
Ernennung - Nichternennung / Nichtakt
Wenn ein Fehler vorliegt
keine Dienstherrnfähigkeit der ernennenden Stelle
keine oder fehlerhafte Aushändigung
keine Zustimmung des Ernannten
Bedingung oder Auflage
verleihendes Amt existiert nicht
dann hat Ernennung nicht stattgefunden
Nichtigkeit nach § 13 BBG
Nichtig aufgrund der Form der Urkunde § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBG => Heilung möglich durch § 13 II 1 BBG
Nichtig aufgrund sachl. Unzuständigkeit Behörde § 13 I 2 BBG => Heilung möglich durch § 13 II 2 BBG
Nichtig aufgrund keiner Amtsfähigkeit § 13 I 3b BBG => Heilung nicht möglich
Gründe in Staatsangehörigkeit § 13 I 3a BBG => Heilung möglich durch nachträgliche Ausnahme § 7 III BBG
Rücknahme nach § 14 BBG
aufgrund Zwang, Bestechung, etc. § 14 I BBG => oblig. Maßnahme ist zurückzunehmen
Disziplinarverfahren mit Dienstentfernung § 14 II BBG => fakulative Rücknahme, soll zurückgenommen werden -> eingeschränktes Ermessen
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Beamtenverhältnis kann wegen seiner Rechtsnatur nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung beendet werden
-> Schutz vor Willkür
-> Sicherung der unabhängigen Amtsführung
Beendigungsgründe nach § 30 BBG
Entlassung § 30 Nr. 1 BBG
Verlust der Beamtenrechte § 30 Nr. 2 BBG
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz § 30 Nr. 3 BBG
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand § 30 Nr. 4 BBG
Entfernung aus Beamtenverhältnis § 30 Nr. 3 BBG
§ 41 BBG
Zweck: Vermeidung eines überflüssigen Disziplinarverfahren
Beamtenverhältnis endet Kraft Gesetz mit Rechtskraft des StGB
schwerste Disziplinarmaßnahme für einen aktiven Beamten § 5 + 10 BBG
Welche Formen der Entlassung gibt es im Beamtenverhältnis
Entlassung Kraft Gesetzes § 31, 34 IV, 35, 37 II 2 BBG
Entlassung durch Verwaltungsakt § 32, 33, 34 I, 36, 37 I, 51 IV 2 BBG
Beamtenrecht funktionelle Änderungen
Grundsätzliches zum Amtsbegriff
Beamtenrechtlich ist der Amtsbegriff unterschiedlich und muss fallbezogen dem Zusammenhang und Sinn der jeweiligen Vorschrift entnommen werden
Amt im staatsrechtlichen Sinn
allgemeines Rechtsstellung des Beamten
Merkmale des Amtes
Laufbahngruppe
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
Amt im funktionellen Sinne: 2 Arten
das abstrakt-funktionelle Amt: Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei Behörde
das konkret-funktionelle Amt: dem Beamten nach dem Geschäftverteilungsplan einer Behörde zugewiesener konkrete Aufgabenkreis
Kraft Gesetzes § 51 I BBG
Verwaltungsakt § 44 I 1, 52, 54 ff. BBG
Funktionelle Änderungen des Beamtenverhältnisses
Umsetzung
Dienstpostenwechsel innerhalb einer Behörde
Änderung des konkret-funktionellen Amts
keine gesetzliche Regelung
Abordnung § 27 BBG
Versetzung § 28 BBG
Zuweisung § 29 BBG
Rechte und Pflichten von Beamten
Dienstzeugnis § 85 BBG
Personalakte § 106 ff. BBG
Versorgung BeamtVG
Beihilfe § 80 BBG
Fürsorge und Schutz durch Dienstherrn § 78 BBG
Führen einer Amtsbezeichnung § 86 BBG
Urlaub § 89 BBG
vermögenswerte Rechte -> Besoldung § BBesG
Rechtsschutz im Beamtenverhältnis
außergerichtlich-formlos § 125 BBG, § 62 Nr. 3 BPersVG, § 14 BDSG, Art. 17 GG
förmlich § 126 II BBG
gerichtlich - Verwaltungsrechtsweg § 126 I BBG
Disziplinarverfahren -Funktionen
Ordnungsfunktion
Sicherung von Pflichterfüllung
Leistungsfähigkeit
Ansehen der Beamtenschaft
Schutzfunktion
keine willkürliche Beendigung des Beamtenverhältnisses
Disziplinarverfahren - Folgen von Pflichtverletzungen
strafrechtliche Folgen
unechte Amtsdelikte
Straftaten die von jedermann begangen werden könnten, aber bei Beamten schwerer bestraft werden
echte Amtsdelikte
Straftaten, die ausschließlich von Beamten begangen werden können
vermögensrechtliche Haftung
Schaden Dienstherr
Haftung im Innenverhältnis § 75 BBG
Schaden bei Dritten
Amtshaftung des Beamten § 839 BBG
Arten der Disziplinarverfahren nach § 5 BDG
§ 6, 7, 8, 11 BDG => behördliches Verfahren
§ 9, 10, 12 BDG => gerichtliches Verfahren
Bemessung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt nach § 13 BDG
Ablauf eines behördlichen Disziplinarverfahren
Zuletzt geändertvor 2 Jahren