Grundrechte
Immaterielle Rechte
Materielle Rechte
= heutzutage jedermann-Rechte = gelten also auch für Beamte
können aber durch beamtenrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden
z.B.
Meinungsfreiheit
§ 45 BeamtStG
= Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen
Schutz vor unberechtigten Vorwürfen
Schutz vor gesundheitlichen Schäden
Anhörung vor nachteiligen Entscheidungen
Beratung bei offensichtlichen Fehlvorstellungen bei Anträgen
wohlwollende und gerechte Behandlung
Einhaltung von Formvorschriften
offenes und vertrauensvolles Verhalten
Recht auf Führung einer Dienst- oder Amtsbezeichnung (§ 68 LBG iVm Anlage 2 zum LBeasG, § 21 LbVO
Recht auf Amtsausübung und amtsangemessene Beschäftigung
Ausnahmen:
§ 39 BeamtStG, § 53 LBG
= Suspendierung
Voraussetzung:
zwingende dienstl. Gründe
= wenn schwerwiegende dienstliche Nachteile für Dienstherrn, Beamten, Dritte unausweichlich zu befürchten sind
§§ 45, 46 LDG
= vorläufige Dienstenthebung
Recht auf Erholungsurlaub
§ 8 I 1 UrlVO -> 30 Tage/Jahr
§ 11 I 1 UrlVO -> verfällt zum 31.10. des Folgejahrs
Recht auf Urlaub bzw. Freistellung aus anderen Anlässen
Recht auf Mutterschutz
Recht auf Teilzeitbeschäftigung
Recht auf Ausübung von Nebentätigkeiten
Rechte an der Personalakte
Recht auf dienstliche Beurteilung / Dienstzeugnis
Recht zur politischen/gewerkschaftlichen Betätigung
Besoldungsanspruch des aktiven Beamten (LBesG)
Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten (LBeamtVG)
Beihilfe
Mehrarbeitsvergütung
Dienstunfallenschtädigung
Sachschadenersatz
Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG)
Umzugskosten (LUKG)
Trennungsgeldentschädigung
Erschwerniszulagen
Nachversicherungsleistungen
= bei Ausscheiden aus einer rentenversicherungsfreien Tätigkeit nach SGB IV und SGB VI
Treuepflicht
=> steht über allem = Urpflicht
-> alle anderen Pflichten lassen sich aus dieser ableiten
= Rücksichtnahme ggü dem Dienstherrn (Dienstherr vor Ansichts-/Schaden bewahren
und
= Pflicht zur Verfassungstreue (politische Treue)
Allgemeine Dienstpflichten
Besondere Dienstpflichten
=> Pflicht zum Dienst am ganzen Volk
= Pflicht dem ganzen Volk zu dienen
=> Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Eintreten für diese
Beamter muss sich bekennen zu
Demokratiegebot
Volksouveränität
freie Wahlen
Recht zur Opposition
Meinungs- und Pressefreiheit
Minderheitenschutz
=> Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung
regelt Konflikt zw. Meinungsfreiheit und allg. Recht auf pol. Betätigung
Einhaltung eines gewissen politischen Stils (keine strafbaren Äußerungen aus denen Respektlosigkeit folgt)
private Meinungsäußerung darf nicht von der dienstlich pflichtgemäßen Auffassung abweichen
keine politische Werbung im Dienst
=> voller persönlicher Einsatz
= Beamter muss den individuell optimalen Diensteinsatz erbringen (nicht den generell durchschnittlichen)
ergibt sich aus:
allg. Dienstpflicht
Pflicht, dem Dienst nicht unentschuldigt fernzubleiben
=> Pflicht zur angeordneten Mehrarbeit
Mehrarbeit = Überstunden
=> Pflicht zur Rufbereitschaft
=> Pflicht zur Fortbildung
=> Gesunderhaltungspflicht
keine extremportliche Betätigung
keine gesundheitsschädliche Lebensweise
im Krankenstand so verhalten, dass Dienst baldmöglichst wieder aufgenommen werden kann:
keine genesungswidrigen Freizeitaktivitäten
Pflicht zur Durchführung von Therapien
erfolgsverprechende, zumutbare Routine-OPs
=> Wahrnehmung einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
Allgemeine Dienstpflichten - innerdienstliche Pflichten
§ 81 I LBG
Dienstleistungspflicht
= während der Dienststunden
generell
im Einzelfall
auch Abends möglich
Fernbleiben
= wenn Beamter sich während der vorgeschriebenen Zeit nicht am vorgeschriebenen Ort befindet, um seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen
kein Fernbleiben =
Dienstverweigerung am Arbeitsplatz
Nachgehen von privaten Tätigkeiten am Arbeitsplatz
ohne Genehmigung
= ohne Urlaubsbewilligung, Freistellung, Gleitzeit, Dienstbefreiung für Mehrarbeit
kein Rechtfertigungsgrund
= keine AU/Krankheit, Unfall, Zugverspätung, Betreuungsbedarf eines Angehörigen
Verstoß
=> Beachtung der Rechtsordnung
=> Beachtung von Moral, Anstand und guten Sitten
=> Pflicht zur Unterlassung ungenehmigter Nebentätigkeiten
=> Folgepflicht (Weisungsgebundenheit)
=> rechtmäßiges Handeln
=> Remonstrationspflicht
=> Streikverbot
=> unparteiische und gerechte Amtsführung
=> Einhaltung des Dienstweges
=> Beratungs- und Unterstützungspflicht
=> Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung
=> Korrektes/achtungswürdiges Verhalten im Dienst
Allgemeine Dienstpflichten - außerdienstliche Pflichten
§ 35 I 2 BeamtStG
dienstliche Anordnung oder allgemeine Richtlinie
= Einzelfallanordnung oder allg. (Verwaltungs-)vorschrift
durch Vorgesetzten erlassen
= Vorgesetzter prüfen § 4 III LBG
dienstlicher Bezug
= Anordnung muss zu amtlichen oder dienstl. Zweck ergangen sein
keine Weisungsfreiheit
z.B.:
Personalratsmitglied (§ 39 I 2 LPersVG)
Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 II 1 LGG)
Datenschutzbeauftragter (§ 38 III 1 DSGVO)
Rechtsausschüsse (§ 7 I 2 AGVwGO)
Klausursatz:
“Weisungsfreiheit, wie sie z.B. als Personalratsmitglied oder Datenschutzbeaftragter besteht, liegt nicht vor”
§ 34 I 2 BeamtStG
= Amtsführung hat ohne Rücksicht auf eigene Vor- oder Nachteile zu erfolgen
eigener Vor-/Nachteil
pflichtwidriger Zugriff auf Gelder oder Vermögenswerte des Dienstherrn
= keine öffentlichen Gelder veruntreuen (StGB)
(= fremdes Geld / Vermögenswerte für einen fremden Zweck einsetzen (z.B. zur pers. Bereicherung))
privaten Benzinkanister über Dienstherrn betanken
Handy im Dienst aufladen
keine Unterrichtung des Vorgesetzten bei Befangenheit oder Besorgnis darüber
keine Verwertung von dienstl. Infos zum eigenen finanziellen Vorteil
§ 34 I 3 BeamtStG
= Beamter ist innerdienstlich zur Wahrhaftigkeit und zur Beachtung des geltenden Rechts verpflichtet
Vertrauensverletzung z.b. bei:
Erschleichen von Beihilfe-/Besoldungsleistungen durch falsche Angaben
Unterschlagung dienstlicher Arbeitsmittel / Gelder
Androhung v. Krankheitsausfall bei Nichtbewilligung eines Urlaubsantrags
sexuelle Belästigung anderer Beschäftigter
=> Ableisten des Diensteides
=> Tragepflichten
Dienstkleidung, Schutzkleidung, Ausrüstungsgegenstände
=> Amtsverschwiegenheit
TBV’s
dienstl. Angelegenheit
während der amtl. Tätigkeit bekannt geworden
keine Ausnahme (§ 37 II BeamtStG)
=> Annahmebeschränkungen
TBV’s => § 42 BeamtStG
=> Aufenthaltsbeschränkungen
=> Tätigkeitsbeschränkungen
strafrechtliche Folgen
StGB
beamtenrechtliche Folgen
Abordnung
Versetzung
Verlust der Dienstbezüge
Verlust der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
disziplinarrechtliche Folgen § 47 I BeamtStG
haftungsrechtliche Folgen § 48 BeamtStG
Folgen von Pflichtverletzungen
§ 47 I BeamtStG
= schuldhafte Pflichtverletzung = Dienstvergehen
Beamteneigenschaft
Dienstpflichtverletzung
Verschulden
keine Rechtfertigungsgründe
Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit / kein Verbotsirrtum
§ 22 I LDG - Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 3 I LDG - Disziplinarmaßnahmen
Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung / Entfernung aus dem Dienst
§ 11 LDG = Ermessen
§ 48 BeamtStG
= Schadensersatzanspruch
beamtenrechtliche Pflichtverletzung
Fahrlässigkeit / Vorsatz +
Schaden
= Vermögenseinbuße
adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Schadensersatz
Zuletzt geändertvor 2 Jahren