Wie ist mit der rechtsstaatswidrigen Provokation durch verdeckte Ermittler umzugehen?
bisher st. Rspr.: Strafzumessungslösung
Strafe wird gemildert
EGMR:
Strafzumessungslösung genügt nicht um Menschenrechtsverletzung zu kompensieren; diese liegt in der Anstiftung eines unschuldigen, unverdächtigen Menschens und dessem zum Werkzeug machen durch die Kriminalpolitik
BVerfG:
nur in extremen Ausnahmefällen kann durch agent provokateur ein Verfahrenshinderniss entstehen
später EGMR:
erneute Rüge und Veurteilung der BRD wegen Verhalten in Bezug auf agent provocateur in Rechtspraxis
Stimmen mehren sich, die eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers fordern: agent provocateur sei Grundfrage des Rechtsstaates
Zuletzt geändertvor 2 Jahren