Wann gilt Vorrang der Leistungsbeziehung?
nur bei § 812 I 1 Alt. 2
5 Leistungskondiktionen
§ 812 I 1 Alt. 1 (Leistung ohne Rechtsgrund)
§ 812 I 2 Alt. 1 (Leistung mit Rechtsgrund, der später weggefallen)
§ 813 I 1 (Leistung mit Rechtsgrund, aber dauernd einredebehaftet)
§ 812 I 2 Alt. 2 (Zweckverfehlungskondiktion)
§ 817 S. 1 (Annahme verstößt gegen Verbot/gute Sitten)
5 Nichtleistungskondiktionen
§ 812 I 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion)
§ 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
§ 816 I 2 (unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)
§ 816 II (Wirksame Leistung an Nichtberechtigten)
§ 822 (Durchgriffskondiktion)
Leistungszweck bei Leistungskondiktionen
Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit, § 812 I 1 Alt. 1
Erfüllung einer bestehende, aber später weggefallenen Verbindlichkeit § 812 I 2 Alt. 1
Erfüllung einer bestehenden, aber dauernd einredebehafteten Verbindlichkeit, § 813 I 1
etwas anderes als Erfüllung einer Verbindlichkeit -> Zweck muss “darüber hinaus gehen” (§ 812 I 2 Alt. 2)
Gilt § 813 auch für Einrede der Verjährung?
(-)
Stehen § 817 S.1 und § 812 I 1 Alt. 1 nebeneinander?
(+) § 817 kein lex specialis
§ 817 S. 1 insb relevant, wenn § 812 I 1 Alt. 1 (-) (zB wenn Vertrag zum Schutz des anderen nicht nichtig, weil nur einseitiger Gesetzesverstoß)
Verhältnis § 812 I 2 Alt. 2 und § 313?
§ 812 I 2 Alt. 2 geht vor -> Exklusivitätsverhältnis
bei Zweckverfehlungskondiktion um Inhalt des Vertrags, während es bei § 313 um Grundlage des Vertrags geht
Worauf für Leistungsbewusstsein und Zweckrichtung abstellen?
objektiven Empfängerhorizont, § 133, 157 analog -> was denkt Empfänger, was sich Zuwendente gedacht hat
Funktion Merkmal “auf dessen Kosten”
Bestimmung Gläubiger
Ausschlussgründe
§ 814 Alt. 1 -> spezieller Fall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
nur bei §§ 812 I 1 Alt. 1, § 813 I 1
§ 815 -> lex specialis zu Rechsmissbrauch (vgl. § 162 I für Verständnis)
nur bei § 812 I 2 Alt. 2
§ 817 S. 2
bei §§ 817 S. 1, § 812 I 1 Alt. 1
beachte zu Hs. 2 “Eingehung Verbindlichkeit” insb. Schuldanerkenntnis
§ 241 a (unbestellte Leistungen)
aufgedrängte Bereicherung
Sache/Leistung/etc grds sinnvoll, aber für konkrete Person wertlos -> bereichert?
e.A.: § 818 III
a.A.: war nie bereichert
im Ergebnis beide gleich -> muss aufgedrängte Bereicherung nicht ersetzen
In welchem Verhältnis liegt bei vermeintlicher Forderungszession (nicht bestehende Forderung abgetreten) die Leistung?
hM: Zessionar und Schuldner (auch wenn Zessionar Unwirksamkeit kannte -> Zahlung des Schuldners dann ebenfalls nicht als Leistung Zedent anzusehen)
Schuldner leistet nach obj Empfängerhorizont an Zessionar -> nach Abretung hat vermeintlich allein dieser einen Anspruch gegen Schuldner
grds. nur in diesem Verhältnis daher Zweckbestimmung
Wertungskorrektur bei vermeintlicher Forderungszession -> in welchem Verhältnis rückabzuwickeln
(P) Leistungsbeziehung zwar zwischen Zessionar und Schuldner, aber dies passt wertungsmäßig nicht
Lit.: Abwicklung im Verhältnis Schuldner und Zedent, also “übers Eck”
Stellung Schuldner soll sich nicht verschlechtern -> Schuldner wäre mit Liquiditätsrisiko des Zessionar belastet, den er sich nicht als Vertragspartner ausgesucht hat
Hat Schuldner Wahlrecht, ob er bei Zedent oder Zessionar kondizieren kann? (vermeintliche Forderungszession)
nein -> muss bei Zedent kondizieren
soll auch nicht besser stehen
Welche Kondiktion liegt gegen Zedent vor? (vermeintliche Forderungszession)
e.A.: § 812 I 1 Alt. 2
Arg.: Schuldner verfolgt nach Zahlung nur Zweck, vermeintliche Verbindlichkeit ggü Zessionar zu erfüllen
überzeugender, da Zedent kein eigenes ForderungsR behält -> Schuldner erfüllt ihm ggü daher keinen eigenen Zweck mehr
BGH: § 812 I 1 Alt. 1
Arg.: Zedent ist vermeintlicher Vertragspartner & Schuldner erfüllt daher durch Zahlung Vertrag bzw will Zedenten zur Gegenleistung bewegen
Empfänger iSd § 822
(1) derjenige, der einen Gegenstand erlangt hat udn diesbezüglich einem Kondiktionsanspruch ausgesetzt ist
dabei unerheblich, welcher Bereicherungsanspruch (sogar § 822 selbst möglich)
(2) Schenker
Was meint “ausgeschlossen” iSd § 822?
nur der Fall der Entreicherung nach § 818 III (nach hM auch bei Insolvenz nicht analog anwendbar)
3-Personen-Verhältnis im §§ 812 ff. -> wie prüfen?
Grundsatz: jede schematische Lösung verbietet sich
e.A.: Leistung liegt dort, wo sie wertungsmäßig sein soll (wertungsmäßige Korrektur Leistungsbegriff=
a.A. (mA): zunächst schematisch lösen & dann ggf. wertungsmäßige Korrektur des Ergebnisses
3-Personen-Verhältnis im §§ 812 ff. -> Analyse
1. wo Leistungsbeziehung? (klassisch schematisch)
2. wo fehlt rechtl. grund? -> vorläufiges Ergebnis
3. Leistung aus wertungsmäßigen Gründen dem klassich Leistenden nicht zurechenbar? (zB Veranlasserprinzip) -> wenn ja Ergebniskorrektur
es wird danach gefragt, ob Wertungen gegeben, die ggüber dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung ein höheres Gewicht haben
Was ist im Verhältnis Schuldner Zedent bei der vermeintlichen Forderungszession das Erlangte Etwas?
e.A.: Erlangtes Etwas nicht nötig, weil Lösung auf Wertungsebene -> normative “als-ob” Betrachtung
a.A.: Freiwerden von Verbindlichkeit
durch Zahlung tritt Erfüllung ein
bei Abtretung an Erfüllungs statt -> Befreiung von SE-Ansprüchen (vgl. auch § 365 -> Mängelrechte)
Gläubiger und Dritter iSv § 822
Gläubiger
Bereicherungsgläubiger des Empfängers
Inhaber des § 822 Anspruchs gegen Dritten
Dritter
§ 822 Schuldner
Beschenkter
§ 822 anwendbar, wenn Wertersatz zu leisten? Von was bedarf es Kenntnis bei § 819?
§ 822 (-) -> § 812er Anspruch besteht ausreichend weiter
§ 819 meint Kenntis von gegen ihn bestehenden Bereicherungsanpruchs (auch bei “bewusstem Augenverschließen” (+))
Zuletzt geändertvor 2 Jahren