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Suizid

JW
von Julia W.

Suizid

-> Wortbedeutung

-> Herkunft

-> Geschichte

-> Suizid in der Religion

• Suizid (lat.) = sich töten (sui caedere) /Selbsttötung (sui cidium)

• Häufig wird der Suizid als Selbstmord oder Freitod bezeichnet

• Beide Bezeichnungen können jedoch eine moralische Beurteilung in den Begriff einbringen: Selbstmord eine tabuisierende, Freitod eine heroisierende

• Bibel und Antike: Suizid vertretbare oder sogar erwünschte Lösung bei einem unlösbaren Konflikt

• Konzil von Arles (452): Suizid ist ein Verbrechen

• Konzil von Nimes (1184): Verdammung des Suizids (kein Begräbnis für „Selbstmörder“)

• Verflechtung von Staat und Kirche im Mittelalter: gesetzliche Verankerung des Suizids als Straftat

• Französische Revolution (1790): Suizid keine Straftat mehr

• Beispiel Frankreichs folgen relativ rasch Preußen, Österreich; als letztes Land England (1961)

• Suizid im Islam

○ Suizid verboten, Aufnahme ins Paradies wird verweigert, es droht ein ewiges Höllenfeuer

○ Suizid, der die "Feinde des Glaubens" ins Verderben reißt, mithin eine erweiterte Selbsttötung, führt auf direktem Weg ins Paradies

• Suizid im Buddhismus

○ Suizid zwar nicht verboten oder geächtet, aber aus dem Verständnis des Reinkarnations-Glaubens heraus unsinnig

○ Beihilfe zum Suizid ist eindeutig verwerflich

• Suizid in der westlichen Gesellschaft

○ das Recht, einen unabwendbaren langen Leidensprozess abzukürzen, wird in verschiedenen Ländern durch die Gesetzgebung unterschiedlich unterstützt


Ethische und rechtliche Aspekte


„Ich halte es für evident, dass eine wohlerwogene Entscheidung zum Selbstmord im allgemeinen respektiert werden muss. Wir haben nicht das Recht, einem Selbstmörder in den Weg zu treten, der seine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und sorgfältiger Abwägung aller Alternativen getroffen hat.“ (Birnbacher, 1990)


• Freitod als Bilanzselbstmord: Ausdruck freier Willensentscheidung

• Professionelle Suizidverhütung:

○ Personen mit Suizidgedanken suchen Hilfe

○ 80% sind im Nachhinein mit Rettung einverstanden

○ die meisten Suizidversuche sind Kurzschlussreaktionen

○ Ambivalenz suizidaler Personen


§212/ §13 StGB: Totschlag durch Unterlassen

• Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

• Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.


323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung

• Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Die AWMF erachtet eine Orientierung an den Regelung in den Niederlanden in Bezug auf ein legislatives Schutzkonzept für die Suizidassistenz für sinnvoll….. (Wunsch der Patient*innen freiwillig und nach reiflicher Überlegung geäußert; Zustand der Patient*innen aussichtslos und ihr Leiden unerträglich; Patient*innen über Situation und Aussichten aufgeklärt; gibt für die Situation keine andere annehmbare Lösung). Zusätzlich ist die Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Einschränkung durch eine psychische/psychiatrische oder neurologische Erkrankung.


Author

Julia W.

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