INFO
Schwerpunktthema im mündlichen eigentlich - aber in Realität kein großes Gewicht
DSGVO = Datenschutzgrundverordnung, die in der ganzen EU gilt
mit 99 Artikel
enthält die Grundsätze für die behördliche und geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten
strengere Regeln und höhere Strafen
hat Vorrang zum BDSG
BDSG = Bundesdatenschutzgesetz
für DE , es enthält nur noch best. Bereiche - eher als Ergänzung zur Datenschutzgrundverordnung
in DE grundsätzlich beide Bücher zur Hand nehmen
LDSG = Landesdatenschutzgesetze
lediglich wissen, dass es diese gibt für
dient zur Bestimmung für die öffentliche Stellen
Grundrecht auf Datenschutz:
Art. 8 der EU-Grundrechtcharta
legt fest, das jede natürliche Person, ein Recht auf den Schutz ihrer personenbezogen Daten hat.
im deutschen Grundgesetz: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
prüfungsrelevant hier: Datenschutzrecht in GG und in EU Grundrechte Charta
—> jeder Betroffener wird geschützt, natürliche Person - KEINE juristische Person
wichtige Begriffe: (Begriffsbestimmungen in Art. 4)
Personenbezogene Daten (pbD)
Verarbeitung
Dateisystem
besondere pbD
geschützt wird JEDE Verarbeitung der pbDm!
pbD: sind alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.
Verarbeitung: jede Art von Umgang mit Daten (egal ob automatisiert oder nicht)
Dateisystem: jede strukturierte Sammlung pbD die nach bestimmten Kritierien zugänglich ist, fällt unter die DSGVO.
besondere pbD: in Art. 9 besonders sensible Daten festgelegt —> ethnische herkunft, pol. Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewrkschaftzugehörigkeit, biometrische und genetische Daten, gesundheitl. Daten und Daten zum Sexualleben.
Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO)
(9 Stück)
= die Spielregeln , Wie muss die Verarbeitung sein?
Rechtmäßigkeit
Verarbeitung nach Treu und Glauben
—> Verhältnismäßigkeit/Erforderlichkeit
Transparenz —> Nachvollziehbarkeit
Zweckbindung —> an den Zweck gebunden
Datenminimierung —> so wenig wie möglich, nur notwendige
Richtigkeit
Speicherbegrenzung —> nicht zeitlich unbeschränkt
Integrität und Vertraulichkeit —> technisch organisatorisch
Rechenschaftspflicht —> alles schriftlich dokumentieren
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art.6 DSGVO)
—> Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt gilt in der DSGVO
Im Prinzip ist erstmal alles verboten, außer es ist ausdrücklich erlaubt in der DSGVO
Die Verarbeitung pbD ist verboten, AUßER: wirksame Einwilligung der natürlichen Personn oder eine rechtliche Befugnis.
häufigste Erlaubbnistatbestände:
Einwilligung des Betroffenens
Erfüllung eines Vertrages
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Die TOM’s (technische und organisatorische Maßnahmen)
—> Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32)
z.b.
Zugangskontrolle - also nur Befugte kriegen Zugang zu pbD.
Zugriffskontrolle - Berechtigungen mit Adminrechten etc.
Eingabekontrolle - erkennbar wer etwas ändert/löscht.
Verfügbarkeitskontrolle - Backup und Virenschutz
Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30)
Pflicht dieses zu führen! Welche tom werden geführt?
Regelungen Auftragsverarbeitung (Art. 28)
z.b Subunternehmen, Marketingagentur, Lieferant
—> es muss ein Vetrag vorliegen!! an Weisung des Verantworlichen gebunden
Meldepflicht Datenpannen
z.b bei Datenlack oder Mail mit pbD von Kunden
—> Pflicht, dies innerhalb 72h zu melden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörden
Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35/36)
Abwägung ob Risiko Analyse
Die Rechte der Betroffenen (Art. 12ff DSGVO)
nicht auswendig können müssen!
Betroffene haben umfassende Rechte !
das Unternehmen muss also folgender Dinge nachkommen:
Informationspflicht
Auskunftsrecht der Betroffenen
Recht auf Berichtigung/Löschung/Vergessenwerden
Widerspruchsrecht
etc.
Videoüberwachung (Art. 4 BDSG)
Wann ist eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum erlaubt?
Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen
Wahrnehmung zum Hausrecht
Wahrnehmung der berechtigter Interessen
Datenschutzbeauftragter (Art.37 DSGVO und BDSG )
Datenschutzbeauftragter zu bestellen wenn:
in einem Unternehmen mind. 10 Personen mit der ständig, automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
wenn eine Risikoanalyse vorgenommen werden muss
wenn geschäftsmäßig Daten verarbeitet werden, zum Zwecke der Ermitllung oder zur Marktforschung
zentrale Funktionen: Informationspflicht , Schnittstelle zuständige Aufsichtsbehörde und Betrieb
Haftungen und Sanktionen (wichtig!)
mögliche Rechtsfolgen:
Schadensersatz
Bußgeld bis zu 4% des weltweiten Umsatzes für Unternehmen
Bußgeld von bis zu 20 Mio.€ für natürliche Personen
Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
(Behörden können keine Bußgelder bekommen, aber haftbar gemacht werden)
Datenschutzrelevante Straftaten (Paragraph 201ff im StGB)
Verletzung der Vertraulichkeit des Ortes
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Verletzung des Briefgeheimnisses
Zuletzt geändertvor 2 Jahren