jedes polizeiliche Handeln, dass nicht nur ganz unwesentlich in die Grundrechte der Bürger eingreift.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte.
Abstrakte Gefahr trifft zu, wenn es bei einem ungehinderten Ablauf objektiven Geschehens zu einem Schadenseintritt kommen kann.
Konkrete Gefahr trifft zu, wenn es bei einem ungehinderten Ablauf objektiven Geschehens zu einem Schadenseintritt kommen wird.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Jemand der nicht frei von Verdacht ist, eine Straftat begangen zu haben.
Straftat ist eine Handlung, die gegen das Strafgesetz verstößt. (tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung)
Ein Zeuge ist weder Täter noch Teilnehmer einer Straftat. Er muss durch eigene Sinneswahrnehmungen über Tatsachen eine Aussage machen können.
Ein Beschuldigter ist ein Verdächtiger, gegen den ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebsräume und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum.
Befragung einer Person zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt durch staatlich autorisierte Stellen.
Eine Maßnahme ist angemessen, sofern diese nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem erstrebtem Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Zur öffentlichen Sicherheit in diesem Sinne gehören die Sicherheitsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen und Ehre) und die Sicherheitsgüter der Allgemeinheit (Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Integrität der Rechtsordnung).
Ein Verwaltungsakt ist unanfechtbar:
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
nach letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidung
Eine Maßnahme / Anordnung ist unaufschiebbar, wenn der gefahrabwehrende Zweck durch die aufschiebende Wirkung vereitelt wurde.
notwendig ist es dann wenn insbesondere Maßnahmen gegen Personen gemäß §§4-6 PolG NRW:
nicht oder
nicht rechtzeitig möglich ist oder
keinen Erfolg verspricht
Die Polizei handelt innerhalb ihrer Befugnisse, wenn die Maßnahme die sie getroffen hätten, rechtmäßig gewesen wäre.
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
Gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat und andauert oder dessen Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen in einer Wohnung leben (in häuslicher Gemeinschaft) und es im Rahmen dieser Beziehung von mindestens einer Person gegenüber einer anderen zu gewalttätigen Handlungen kommt.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten