KV
(einfache) Körperverletzung §223 StGB
gefährliche Körperverletzung QUALIFIZIERUNG §224 StGB
schwere Körperverletzung QUALIFIZIERUNG §226 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei §231 StGB
§223 StGB: (Einfache) Körperverletzung GRUNDDELIKT
§ §223 StGB:
I Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II Der Versuch ist strafbar.
1. Tatbestand
objektiver Tatbestand
andere Person = lebender, anderer Mensch
körperlich misshandelt = üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
oder (und)
Gesundheit schädigt = hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines wenn auch nur vorrübergehenden krankhaften Zustands
subjektiver Tatbestand
bedingter Vorsatz bzgl. objektiver TBM genügt (§15 StGB)
Liegt kein Vorsatz vor, kommt die fahrlässige Körperverletzung in
Frage: § §229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
2. Rechtswidrigkeit
mögliche Rechtfertigungsgründe:
- Einwilligung (§228) § §228 StGB: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt
3. Schuld
Besonderheiten
Versuch gem. §223 II StGB strafbar [nur einfache KV, da Fahrlässigkeit im Versuch nicht möglich]
relatives Antragsdelikt gem. §230 I StGB [sowohl einfache, als auch fahrlässige KV)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren