Einnahmen = alle Titel der Hauptgruppen 0 – 3
Ausgaben = alle Titel der Hauptgruppe 4 - 9
Verpflichtungsermächtigungen = Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren (§ 6 BHO).
Planstellen = nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnung ausgebrachte Stellen für Beamtinnen und Beamte.
Stellen = in den Erläuterungen abgedruckte Stellen für Tarifbeschäftigte.
Gliederung einer Haushaltsstelle
Wer darf für welchen Zweck über Mittel verfügen?
Beispiel: 0634/453 01
06 = Einzelplan (hier: BMI)
0634 = Kapitel (hier: HS Bund)
4 = Hauptgruppe (hier: Personalausgaben)
45 = Obergruppe (hier: sonstige personalbezogene Ausgaben)
453 = Gruppe (hier: Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung)
453 01 = Titel
Nach dem Gruppierungsplan werden die Einnahmen nach ökonomischen Arten und funktionalen Gesichtspunkten unterschieden. Danach gibt es 4 Hauptgruppen (=1. Ziffer eines Titels):
HGR 0 = Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel
HGR 1 = Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
HGR 2 = Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
HGR 3 = Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen für Zuschüsse für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen.
Titel = 5-stellige Nummer, aufgebaut nach dem Gruppierungsplan (z.B. 525 01)
Haushaltsstelle = Kapitelnummer plus Titelnummer (z.B. 0699 525 01)
Leertitel = ohne Sollansatz. Jede Einnahme ist eine Mehreinnahme.
(= Ausgabeermächtigungen, die nicht durch Zahlung über die Bundeskasse abgeflossen sind)
Bei den Minderausgaben unterscheidet man zwei Fallkonstellationen:
Freier Ausgaberest = Eine vorhandene Ausgabeermächtigung (regelmäßig im Soll-Ansatz des jeweiligen Ausgabetitels ausgewiesen) wurde nicht genutzt zum Eingehen einer Verpflichtung.
Gebundener Ausgaberest = Eine Verpflichtung wurde aufgrund einer vorhandenen Ausgabeermächtigung zwar eingegangen (z.B. durch Abschluss eines Kaufvertrages), aber die Lieferung und damit die Zahlung kann nicht mehr in diesem Hauhaltsjahr erfolgen.
Falls der Ausgabetitel nicht übertragbar ist verfallen nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung § 45 I S. 1 BHO die Augabeermächtigungen am Jahresende, unabhängig, ob es ein freier Ausgaberest ist oder bereits eine Verpflichtung eingegangen worden ist.
Sofern die Ausgaben aber übertragbar sind, entscheidet der BfdH unabhängig vom Grund der Entstehung der Minderausgaben über die Bildung eines Ausgaberestes.
Die Bildung eines Ausgaberestes bedarf nicht der Einwilligung des BMF.
Erste Voraussetzung zur Bildung von Ausgaberesten ist die Übertragbarkeit von Ausgabeermächtigungen gem. § 45 II BHO.
Übertragbar sind
Investitionen = alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8 gem. § 19 I S. 1 BHO (unabhängig der Flexibilisierung)
Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen gem. § 19 I S. 1 BHO iVm Nr. 5.5.2 HRB
flexibilisierte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO iVm § 5 IV HG
durch Haushaltsvermerk im Kapitel für übertragbar erklärte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO
Eine echte Zweckbindung liegt vor, wenn die Einnahmen für einen bestimmten Zweck verwendet werden müssen und somit einer rechtsverbindlichen Verwendungsauflage unterliegen, die auch im Haushaltsvermerk genannt ist (z.B. Spenden, Aufträge von Dritten).
Damit echt zweckgebundene Einnahmen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen diese zunächst auf einen durch die Zweckbindung zugelassenen Ausgabetitel gebucht werden. Hierbei ist also die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 S. 1 BHO) zu beachten.
Mehreinnahmen aus unecht zweckgebundenen Einnahmen (vgl. Nr. 5.5.1 HRB) dürfen nur innerhalb des gleichen Haushaltsjahres, in dem die Einnahmen entstanden/gebucht sind, getätigt werden. Sie sind nicht übertragbar!
Bildung von Ausgaberesten
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des HH-Jahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das HH-Jahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten (VV Nr. 1 zu § 19 BHO).
Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind als Investitionen geboren übertragbar nach § 19 Abs. 1 S. 1 BHO,
Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen (gem. § 19 I S. 1 BHO iVm Nr. 5.5.2 HRB) sind ebenfalls geboren übertragbar.
Die Bildung eines Ausgaberestes bei übertragbaren Ausgaben geschieht am Jahresende des aktuellen Haushaltsjahres durch den BfdH einer Dienststelle in eigener Zuständigkeit, VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bereits gebildeter Ausgabereste erfolgt erst im folgenden oder zweitnächsten Haushaltsjahr (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BHO) und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des BMF sowie einer kassenmäßigen Einsparung, § 45 Abs. 3 BHO.
Nicht flexibilisierter Titel
Nicht flexibilisierter Titel:
Gilt § 5 II HG? Sonst ist die Übertragbarkeit nach § 5 IV HG ausgeschlossen.
Handelt es sich bei dem Titel um eine Invesititon nach § 5 II Nr. 4 oder 5 HG? Sonst scheidet die Übertragbarkeit nach § 19 I S. 1 BHO aus.
Gibt es einen entsprechenden Haushaltsvermerk (global oder am Titel) gem. § 19 I S. 2 BHO?
Handelt es sich um die Übertragbarkeit einer echt zweckgebundenen Mehreinnahme gem. § 19 I 1 BHO iVm 5.5.2 HRB?
Wenn die Ausgabeermächtigung nicht übertragbar ist, ist die Bildung eines Ausgaberestes nach § 45 II BHO nicht möglich.
Flexibilisierter Titel
Flexibilisierter Titel:
Ist der Titel in § 5 II HG aufgeführt? Dann ist die Ausgabeermächtigung nach § 5 IV HG übertragbar.
Dauert der Zweck der Ausgabe fort, also ist der Titel im nächsten HJ mit Sicherheit noch im Kapitel vorhanden?
Liegt ein sachliches Bedürfnis vor (z.B. Rechtsverpflichtung durch Mietvertrag)?
Dann ist die Ausgabeermächtigung übertragbar und die Vorraussetzungen der VV Nr. 3 zu § 45 BHO sind ebenfalls gegeben.
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