Absatz 1:
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Absatz 2:
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(meint: Durch Eingehen der Verpflichtung besteht Anspruch auf Erfüllung)
Verpflichtungsermächtigungen (VE)
erlauben der Verwaltung, sich zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zu verpflichten.
werden in der Phase der Haushaltsaufstellung in der Zweckbestimmung beim jeweiligen Titel angebracht
müssen für die gesamte Laufzeit der Verpflichtung vorliegen
dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden (Grundsatz zeitliche Bindung - § 45 I 1 BHO)
sind niemals übertragbar - VV Nr. 3 zu § 19 BHO
die im letzten Haushaltsjahr vorhanden, aber nicht vollständig genutzt worden sind, gelten in den Haushaltsjahren, in denen das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres verabschiedet wird, weiter - § 45 I 2 BHO
können beim Eingehen einer mehrjährigen Maßnahme in Einzelfällen entfallen, wenn es sich entweder
um ein sog. laufendes Geschäft handelt - § 38 IV 1 BHO oder
die Verpflichtung aufgrund einer übertragbaren Ausgabeermächtigung des laufenden Haushaltsjahres eingegangen wird - § 38 IV S. 2 BHO
Ausgabeermächtigungen (AE)
= Sollansatz
ermächtigen die Verwaltung, im jeweiligen Haushaltsjahr Ausgaben zu leisten.
Absatz 1
Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen VE einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Absatz 2
Die Inanspruchnahme von VE bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn
von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.
Absatz 3
Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
Absatz 4
Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer VE bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
Absatz 5
Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzuwenden.
VV Nr. 5.1 zu § 38 BHO definiert Verpflichtungen für laufende Geschäfte als Verpflichtungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung, die sich auf Titel der Hauptgruppen 4 und 5 beziehen.
Voraussetzungen für laufende Geschäfte
nur bei Personenausgaben (= Titel der HG 4)
oder sächlichen Verwaltungsausgaben (= Titel der HG 5 - ohne Gruppe 551, 554-559)
die Maßnahme muss sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung bewegen (muss regelmäßig in der einzelnen Behörde vorkommen)
also nie VE für Titel für Personalausgaben erforderlich, weil die Einstellung von Personal und dessen Verwaltung immer zur Durchführung des Dienstbetriebs erforderlich ist
anders: Maßnahmen der Gruppen 551, 554-559 bedürfen immer einer VE (Wehrforschung & militärische Beschaffungen)
Miet- & Pachtverträge der Gruppe 518 mit Jahresmieten unter 120.000 € können ohne VE geschlossen werden
Verträge mit Gutachtern, Sachverständigen etc.: VE erst bei Verträgen ab 250.000 € nötig (u.a. Gruppe 526, 532, aber auch andere Gruppen der HG 5 möglich)
Ein “laufendes Geschäft” liegt nur vor, wenn alle folgenden Punkte bejaht werden:
Titel der Hauptgruppe 4 oder 5?
Kein Titel der Gruppen 551, 554 bis 559?
Wenn Titel der Gruppe 518: ≤ 120.000 € Jahresmiete
Wenn Titel der Gruppen 526, 532 o.ä.: ≤ 250.000 Gesamtausgaben
Übliche Tätigkeit der Verwaltung
Überlegungen zur Bereitstellung der Ausgabeermächtigung in den folgenden Jahren
§ 38 IV 2 BHO erlaubt die Nutzung einer übertragbaren Ausgabeermächtigung anstelle einer sonst erforderlichen VE.
Voraussetzung dafür ist, dass
die Ausgabeermächtigung übertragbar ist - § 19 I BHO
und ein Ausgaberest gebildet werden kann gem. § 45 II BHO i.V.m. VV Nr. 3 zu § 45 BHO.
Sofern die Ausgaben übertragbar sind, entscheidet der BfdH für seinen Zuständigkeitsbereich über die Bildung eines Ausgaberestes - VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Weitere Voraussetzungen für die Bildung von Ausgaberesten ist gem. VV Nr. 3 zu § 45 BHO, dass
der Zweck der Ausgabe fortdauert
wenn die Ausgabeermächtigung, also der Titel (die Zweckbestimmung) auch im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres noch aufgeführt ist
und ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis besteht
liegt vor, wenn ein unbedingt notwendiger (begründeter) Bedarf besteht, also z.B. bereits eine Verpflichtung aufgrund einer Ausgabeermächtigung eingegangen wird, die aber im laufenden Haushaltsjahr nicht zur Zahlung kommen kann
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).
Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Grundsätzlich können nach § 45 III BHO Ausgabereste nur in Anspruch genommen werden, wenn das BMF seine Einwilligung erteilt hat und eine kassenmäßige Einsparung angeboten werden kann.
Eine kassenmäßige Einsparung ist bereits dann erfüllt, wenn die Ausgabeermächtigung nicht zur Zahlung kommt im entsprechenden Haushaltsjahr.
Bei einer Ausgabeermächtigung, die zusätzlich haushaltsmäßig einzusparen ist, dürfen dagegen erst gar keine Verpflichtungen in dieser Höhe eingegangen werden.
Das BMF unterscheidet in seinem Rundschreiben vom 23.11.2015 zwischen Ausgaberesten im flexibiliserten und nicht-flexibilisierten Bereich:
Bei Ausgaberesten aus dem flexibilisierten Bereich stellt das BMF die Einsparung selbst sicher und hat vorab in die Inanspruchnahme eingewilligt
Im nicht-flexibilisierten Bereich sind die Anforderungen strenger. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
BMF muss einwilligen bzw. vorab seine Einwilligung erteilt haben
eine kassenmäßige Einsparung muss vorliegen und
der Ausgaberest in den nächsten drei Monaten nach Antragstellung beim BMF zur Zahlung kommen.
Nach Nr. 3.6.4 HFR BMF 2023 hat das BMF nur dann seine Einwilligung allgemein erteilt, wenn eine konkrete kassenmäßige Einsparstelle feststeht. Zur Einsparung dürfen dabei nicht verwendet werden
gesperrte Ausgaben (unabhängig von Art und Grund der Sperre)
auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Ausgaben gem. Anlage 2 des HRF BMF 2023
Investitionsausgaben (außer der in Anspruch zu nehmende Ausgaberest ist ebenfalls bei einem Investitionstitel entstanden) und
flexibiliserte Ausgaben.
Andernfalls muss das BMF (auf dem Dienstweg) ausdrücklich um Einwilligung gebeten werden. Vorher darf die Maßnahme nicht zugesagt werden.
Freie, übertragbare Ausgabeeermächtigung gem. § 19 I BHO
(genaue Begründung der Übertragbarkeit erforderlich)
Bildung eines Ausgaberestes - § 45 II BHO, VV Nr. 3 zu § 45 BHO
Zweck der Ausgabe dauert fort
Vorliegen eines wirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen Bedürfnisses
(auch Beachtung der 85 %-Grenze im flexibiliserten Bereich und der 90 %-Grenze bei Ausgaberesten aus dem nicht-flexibiliserten Bereich)
Prognose: Erfolgreiche Inanspruchnahme des Ausgaberestes im Folgejahr - § 45 III BHO
Einwiligung BMF
Kassenmäßige Einsparung
Unterscheidung nach flexibiliserten und nicht-flexibilisierten Ausgaberesten
Eine benötigte VE ist außerplanmäßig, wenn für den vorgesehenen Zweck im Haushaltsplan überhaupt keine VE vorgesehen ist - VV Nr. 2.2 zu § 38 BHO.
Kein laufendes Geschäft
keine freie übertragbare Ausgabeermächtigung
Voraussetzung für die Einwilligung des BMF ist, dass ein unvorhergesehener und abweisbarer Bedarf vorliegt - § 38 I 2 BHO.
Unvorhergesehen = Bedarf ist bei der Haushaltsplanaufstellung nicht gesehen worden (keine Doppelveranschlagung)
Unabweisbar = Bedarf, der sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist (fallbezogene & ausführliche Begründung für BMF nötig!)
Der Bedarf ist in jedem Fall NICHT unabweisbar, wenn ein Nachtragshaushaltsgesetz noch herbeigeführt werden kann.
Wie bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedarf es dann keines Nachtragshaushaltsgesetzes, wenn der Gesamtbetrag der Überschreitung den in § 4 II HG festgelegten Betrag nicht überschreitet - § 38 I 3 BHO.
10 Mio. € für mehrjährige Verpflichtungen
5 Mio. €, wenn die späteren Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden
Übersicht
Unvorhergesehener Bedarf
(= Bedarf nicht bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt)
Unabweisbarer Bedarf
(= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich unaufschiebbarer Bedarf = ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich
(§ 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG = unter 10 Mio. € bzw. wenn VE nur für 1 Jahr, dann unter 5 Mio. €)
(Haushaltsmäßige) Einsparung bei vergleichbarer VE
(nicht bei Ausgabeermächtigung (Soll-Ansatz) eines Titels!), VVNr. 2.3 zu § 38 BHO, Nr. 4.2/2.3 HFR BMF 2023)
Einwilligung des BMF nach entsprechendem Antrag
(auf dem Dienstweg)
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von VE entsprechend.
VE dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind - § 34 III i.V.m. § 34 II BHO. Gleichzeitig muss zum Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung, die zu einer Zahlung in einem späteren Haushaltsjahr führt, eine entsprechende Ermächtigung vorliegen.
Ist eine VE beim betroffenen Titel vorhanden, so ist zu prüfen, ob die Höhe der (noch) verfügbaren Jahresbeträge ausreicht, um die mehrjährige Maßnahme zusagen zu können.
Wird ein Jahresbetrag durch die Inanspruchnahme der VE überschritten, so besteht die Möglichkeit,
bei Vorliegen eines entsprechenden Deckungsvermerks für VE den Jahresbetrag zu verstärken durch einen deckungspflichtigen Jahresbetrag bei einer VE bei einem anderen Titel zu verstärken
wenn bei der VE mehrere Jahresbeträge angegeben sind, die Überschreitung eines Jahresbetrages durch Unterschreitung eines anderen Jahresbetrages der gleichen VE auszugleichen, wenn dadurch nicht der Gesamtbetrag der VE überschritten wird (Fall der Abweichung - § 38 II 1 BHO).
Wenn weder 1) noch 2) möglich ist, ist ein Antrag auf überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung gem. § 38 I 2 und 3 BHO erforderlich.
Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
gegenseitig
die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
einseitig
a) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Deckungsfähigkeit von VE ist die durch Haushaltsvermerk nach § 20 II BHO begründete Möglichkeit, die VE bei einem Titel zu Lasten einer oder mehrerer anderer VE zu erweitern (VV Nr. 1 zu § 20 BHO).
Dies stellt eine Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der Einzelveranschlagung und sachlichen Bindung dar - §§ 17 I 1, 45 I 1 BHO.
Die Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit können sowohl
bei den maßgeblichen Titeln zu finden sein oder aber auch
zu Beginn einer Titelgruppe oder
in seltenen Fällen zu Beginn der Ausgaben.
Bsp. für einen gegenseitigen Deckungsvermerk Von VE zu Beginn einer Titelgruppe:
Der Haushaltsvermerk gilt (hier) für alle Titel, die zur Titelgruppe 02 gehören.
Sofern eine oder mehrere VE bei einem Titel einseitig oder gegenseitig verstärkt werden sollen, sind entsprechende Haushaltsvermerke beim jeweilig betroffenen Titel angebracht.
Weitere Voraussetzungen gem. VV Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 zu § 46 BHO:
Es dürfen keine VE beim deckungsberechtigten Ansatz der VE bestehen. Das bedeutet, dass die VEs weder durch eine Regelung im Haushaltsgesetz noch durch einen Vermerk im Haushaltsplan gesperrt worden ist.
Über den Jahresbetrag der VE beim deckungsfähigen Titel muss voll verfügt sein.
Der entsprechende Jahresbetrag der VE beim deckungspflichtigen Titel muss nach erfolgter Deckungsfähigkeit noch ausreichen, um alle Verpflichtungen dort eingehen zu können bis zum Jahresende.
Es besteht eine deckungspflichtige und eine deckungsberechtigte VE für das gleiche Jahr
(= Begründung für eine grundsätzliche Deckungsfähigkeit zwschen den VEs)
Beim deckungsberechtigten Ansatz der VE bestehen keine Verfügungsbeschränkungen, insbesondere keine HH-Sperren speziell der VE.
Über den Jahresbetrag der VE beim deckungsberechtigten Titel ist voll verfügt.
Die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden VE-Mittel reichen voraussichtlich aus, um alle nach der Zweckbestimmung bis zum Jahresende eingehenden Verpflichtungen zu bestreiten.
Die Voraussetzungen sind jeweils am konkreten Fall (ausführlich) zu begründen.
Werden mit der neu einzugehenden Verpflichtung lediglich ein oder mehrere Jahresbeträge einer VE - nicht aber der Gesamtbetrag der VE - überschritten, besteht die Möglichkeit, die Jahresbeträge untereinander auszugleichen.
Achtung:
Hier handelt es sich um einen Fall einer Abweichung vom Jahresbetrag gem. § 38 II 1 Nr. 1 BHO und NICHT um eine Deckungsfähigkeit gem. § 46 i.V.m. 20 I BHO, denn der Ausgleich erfolgt innerhalb des gleichen Titels und nicht zwischen VE unterschiedlicher Titel.
Unterschiedliche Voraussetzungen nach Höhe der Abweichungen:
Überschreitung des Jahresbetrages um 5 % und weniger = Unerhebliche Abweichung (VV Nr. 3.1 zu § 38 BHO)
Es ist grds. nichts zu veranlassen, außer darauf zu achten, dass die erforderlichen Ausgabemittel im Jahr der Zahlung zur Verfügung stehen
(In der Klausur auf die Verfügbarkeit der benötigten Ausgabemittel der folgenden Jahre eingehen!)
Überschreitung des Jahresbetrages um mehr als 5 % und bis 10 % = Einwilligung BMF und gleichwertige Einsparung bei einer anderen VE (VV Nr. 3.2 zu § 38 BHO)
Überschreitung des Jahresbetrages um mehr als 10 % = Einwillligung BMF und gleichwertige Einsparung bei einer anderen VE und Begründung der Notwendigkeit der Überschreitung (VV Nr. 3.3 zu § 38 BHO)
Definition:
Eine VE ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte VE unter Berücksichtigung der zu Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen VE hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Unter “vorgesehenen Zweck” ist nicht unbedingt eine bestimmte Einzelmaßnahme gemeint. Es reicht aus, wenn in der Zweckbestimmung des Titels eine VE vorhanden ist.
Eine Deckungsfähigkeit der VE zur Verstärkung der Jahresbeträge ist nicht möglich, da kein entsprechender Deckungsvermerk vorhanden ist.
Einzige Möglichkeit ist die Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige VE gem. § 38 I 2 BHO. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der beantragung einer außerplanmäßigen VE.
(Wichtig!) Keine Deckungsfähigkeit mit anderer VE möglich - §§ 46, 20 II BHO
= entweder kein Deckungsvermerk vorhanden oder Deckungsfähigkeit erschöpft
= Bedarf nicht bei bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt
Unabweisbarer Bedarf- § 38 I 2 2. HS i.V.m. § 37 I 3 BHO
= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich nicht aufschiebbarer Bedarf (ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich - § 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG)
= unter 10 Mio. € bzw. wenn VE insgesamt nur für 1 Jahr im Haushaltsplan veranschlagt, dann unter 5 Mio. €
Haushaltsmäßige Einsparung bei vergleichbarer VE - VV Nr. 2.3 zu § 38 BHO i.V.m. Nr. 4.2/2.3 HRF BMF 2023
(nicht beim Soll-Ansatz eines Titels!)
Einwilligung BMF
Merke:
Eine VE kann nie kassenmäßig eingespart werden, weil sie nicht auf Zahlung ausgerichtet ist.
Eine VE ist immer eine haushaltsrechtliche Ermächtigung im aktuellen Haushaltsplan zum Eingehen einer Verpflichtung, die sich in späteren Haushaltsjahren auswirkt.
Wird eine VE benötigt und reicht die Höhe der vorhandenen Jahresbeträge der VE nicht aus, sind folgende Alternativen zu prüfen:
Eine Prüfung der üpl-VE gem. § 38 I 2 BHO schließt eine Prüfung der Voraussetzungen zur Überschreitung lediglich des Jahresbetrages der VE nach § 38 II Nr. 1 BHO aus.
Falls für die vorhandene VE eine Deckungsfähigkeit durch Haushaltsvermerk besteht, ist vor Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige Ausgabe zunächst die Deckungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen = zwingende Reihenfolge (vgl. VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Hier darf der Gesamtbetrag der VE nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit überschritten sein, ohne dass es einen Antrag auf Einwilligung in eine üpl-VE an das BMF bedarf. Das Parlament hat ja bereits im Haushaltsgesetzgebungsverfahren durch Anerkennung der Notwendigkeit eines Deckungsvermerks diese Abweichung von der veranschlagten VE zugestimmt.
SB-Mittel
sind Mittel, die einer Institution (außerhalb der Bundesverwaltung) zur eigenständigen Bewirtschaftung zugeteilt werden können.
sollen den wirtschaftlichen Umgang mit den zugewiesenen Haushaltsmitteln fördern und eine sparsame Bewirtschaftung honorieren, da sie über das Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung stehen
sind im Haushaltsplan ausdrücklich als solche zu veranschlagen, dh. es ist ein Haushaltsvermerk bei dem jeweiligen Titel anzubringen der lautet
“Die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden”
(VV Nr. 4 zu § 15 BHO).
Im HKR-Verfahren wird ein besonderes Selbstbewirtschaftungskonto (SB-Konto) eingerichtet. Auf dieses werden alle Ausgaben im Wege der Verrechnung gebucht. Dies gilt bereits als Ist-Ausgabe (§ 82 BHO), auch wenn die tatsächliche Zahlung erst später erfolgt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Bildung von Ausgaberesten keine Anwendung findet.
Die SB-Mittel stellen damit folgende haushalterische Besonderheit dar:
Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit und zeitlichen Bindung (§ 15 II 2 BHO). Das bedeutet auch, dass keine VE erforderlich ist, wenn eine überjährige Verpflichtung eingegangen werden soll, die aus SB-Mitteln finanziert wird.
Ausnahme vom Haushalsgrundsatz des Bruttoprinzips: Einnahmen fließen den SB-Mitteln zu (§ 15 II 3 BHO).
Weitere Besonderheiten:
Vereinfachte Rechnungslegung, da nur die globale Zuweisung der SB-Mittel an die Dienststellen formell als Ausgabe nachzuweisen ist - § 15 II 4 BHO.
Der Bundesrechnungshof prüft die Verwendung der Mittel anhand des SB-Buches, in das alle Geldbewegungen einzutragen sind - § 89 I Nr. 4 BHO.
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