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M18.2 - Skriptzusammenfassung

AB
von Andrea B.

Abgrenzung

Keine Zuwendungen sind lt. VV Nr. 1.2 ff. zu § 44 BHO:

  1. Sachleistungen

    Zuwendungen sind immer Geldleistungen.

  1. Gewährleistungen wie Bürgschaften und Garantien

    Sie dienen der Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegenden Risiken (VV Nr. 5 zu § 39 BHO).

    Dagegen ist eine Zuwendung prinzipiell auf unmittelbare Zahlung gerichtet und dürfen nur veranschlagt (VV Nr. 3.1 zu § 23 BHO) und bewilligt (VV Nr. 4.1 zu § 44 BHO) werden, wenn der angestrebte Zweck nicht durch Gewährleistungen erreicht werden kann.

  2. Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften

    Hier sind bereits alle wesentlichen Voraussetzungen im Gesetz geregelt, so dass die Verwaltung kein Ermessen mehr hat.

  3. Ersatz von Aufwendungen

    Hier nimmt der Empfänger nicht seine eigenen Aufgaben wahr, sondern wird ausschließlich oder in erster Linie im Interesse des Bundes tätig. Während die Zuwendung für in der Zukunft liegende bestimmte Zwecke geleistet wird, dienst der Aufwendungsersatz dem nachträglichen Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen.

  4. Entgelte aus öffentlichen Aufträgen

    Es handelt sich um privatrechtliche gegenseitige Verträge, die dem Vergaberecht unterliegen. Wesentliche Merkmale eines öffentlichen Auftrages sind

    • eine vom Bedarf des Auftraggebers geprägte, bestimmbare Leistungspflicht des Auftragnehmers und

    • eine im Wesentlichen marktkonforme Bezahlung dieser Leistungen.

    Da der öffentliche Auftrag regelmäßig die Beschaffung von Leistungen gegen Zahlung des vollen Entgelts zum Gegenstand hat, fehlt bei der Zuwendung der Leistungsaustausch.

  5. Satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge

    Die Zahlungsverpflichtungen des Bundes werden unmittelbar durch seine Mitgliedschaft in der Organisation (z.B. Vereinte Nationen) begründet. Sie stehen der Höhe nach fest. Zahlt der Bund allerdings über diese Verpflichtungen hinaus freiwillig besondere Geldleistungen an die Organisation, können Zuwendungen vorliegen.

  6. Finanzhilfen und Leistungen des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben

    Es handelt sich um Geldleistungen des Bundes an die Länder im Rahmen von Art 104b und Art. 91a GG. Der Bund hat hierbei grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Entscheidung über die zu fördernden Einzelprojekte, da es um originäre Länderaufgaben geht.

Finanzierungskompetenz des Bundes


Nach Art. 30 und 83 GG sind die Bundesländer für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben und Ausführungen auch der Bundesgesetze zuständig.


Der Bund darf Aufgaben nur finanzieren, wenn ihm eine Kompetenz dafür ausdrücklich eingeräumt ist. Diese können sich ergeben aufgrund:

  • Bundeseigener oder Bundeauftragsverwaltung (= Art. 87 ff. GG - geschriebene Aufgaben) und

  • ungeschriebener Aufgabenkomptetenzen des Bundes

    • aus der Natur der Sache/gesamtstaatlichen Bedeutung

      (nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters)

    • kraft Sachzusammenhang

      Bund darf folgende Aufgaben finanzieren:

      • Wahrnehmung gesamtstaatlicher Repärsentation (z.B. Suchdienste)

      • Förderung nationaler Repräsentation (z.B. Bayreuther Festspiele)

      • Internationale Aufgaben (z.B. Entwicklungsprojekte)

      • Großforschung außerhalb der Hochschulen (Kern-, Flug-, Weltraumforschung)

      • Gesamtstaatliche Wirtschaftsförderung (z.B. Landwirtschaft)

      • Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen, deren Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (z.B: Spitzenverbände des Sports und der freien Wohnfahrtspflege).

Unabhängig davon sind die Befugnisse des Bundes, Maßnahmen zu finanzieren, deren Vollzug eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben von Bundesbehörden darstellt.


Im Grenzbereich der Zuständigkeit von Bund und Ländern werden oft Vorhaben unter der Bezeichnung Modellvorhaben gefördert. Sie sind bspw. im Rahmen der Ressortfortschung anzutreffen. Diese Vorhaben sollten zumindest geeignet und erforderlich sein, zur Erfüllung von Bundesaufgaben beizutragen.



§ 44 BHO - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen


Absatz 1

Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.


Absatz 2

Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


Absatz 3

Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

Prüfen der Antragsvoraussetzungen


Wichtig: Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten (VV Nr. 3.3 zu § 44 BHO). Die vorgeschlagene Reihenfolge ist nicht zwingend:

  1. Besteht eine Förderkompetenz = Finanzierungskompetenz des Bundes (Art. 104a GG)? Sind für dieses Vorhaben Haushaltsmittel veranschlagt worden?

  2. Ist das erhebliche Bundesinteresse dieses konkreten Vorhabens gegeben? Passt es unter die Zweckbestimmung der im Haushaltsplan bei dem konkreten Titel veranschlagten Haus- haltsmittel?

  3. Welchen Bezug hat das geplante Vorhaben zu förderpolitischen Zielen? Welche Arbeitsziele (in wiss./techn. Hinsicht) bestehen? (VV Nr. 3.3.6 zu § 44 BHO)

  4. Ist die Gewährung einer Zuwendung überhaupt erforderlich (VV Nr. 1.1 Satz 1 zu § 44 BHO)?

  5. Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor?

  6. Sind andere Dienststellen zu beteiligen?

  7. Ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gegeben (VV Nr. 1.2 zu § 44 BHO)?

  8. Ist die Gesamtfinanzierung gesichert (VV Nr. 1.2 und Nr. 3.3.4 zu § 44 BHO)?

  9. Wurde mit dem Vorhaben bereits begonnen (VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO)?

  10. Welche Finanzierungsart soll angewendet werden (VV Nr. 3.3.3 zu § 44 BHO)?

  11. Welche Finanzierungsform soll angewendet werden (VV Nr. 1.1 Satz 2 zu § 44 BHO und VV Nr. 1.1 zu § 23 BHO)?

  12. Welche Ausgaben bzw. Kosten sind zuwendungsfähig (VV Nr. 3.3.2 zu § 44 BHO)?

  13. Welcher Bewilligungszeitraum ist sinnvoll (vgl. VV Nr. 4.2.5 zu § 44 BHO)?

  14. Gibt es nach Prüfung und Anerkennung der Gesamtausgaben finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushaltsjahre (vgl. VV Nr. 3.3.5 zu § 44 BHO)?

Ausführliche Erklärungen zu den einzelnen Punkten im Skript S. 24-26!


Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger


Nach Nr. 3.1 ANBest-I/P kann der Zuwendungsempfänger Aufträge vergeben, um den Zuwendungszweck zu erfüllen.


Der Zuwendungsempfänger ist von der Anwendung der Vergabevorschriften entbunden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung die Grenze von 100.000€ Gesamtzuwendung nicht übersteigt. Der Zuwendungsgeber im kann im Zuwendungsbescheid dennoch die Einholung von mind. 3 Angeboten fordern, um so Wettbewerbsgrundsatz und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen.


Beträgt die Zuwendung insgesamt mehr als 100.000€ muss der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 ANBest-I/P die

  • Vergabevorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), wenn er Liefer-bzw. Dienstleistungsaufträge vergibt und

  • die VOB/A 1. Abschnitt bei der Vergabe von Bauaufträgen

anwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragswert der Vergabe (nicht der Gesamtbetrag der Zuwendung) die Schwellenwerte für EU-Vergaben über- schreitet oder nicht.


Eine Ausnahme von der ausschließlichen Anwendung der nationalen Vorschriften gilt für die institutionellen Zuwendungsempfänger, die gemäß § 99 Nr. 2 GWB verpflichtet sind, oberhalb der Schwellenwerte die Vergabevorschriften für EU-Verfahren (= GWB, Teil 4 und VgV) anzuwenden (vgl. Nr. 3.2 ANBest-I).

Bei der Projektförderung gilt das GWB im Regelfall nur bei Baumaßnahmen, die unter § 99 Nr. 4 GWB fallen, wenn der Zuwendungsempfänger überwiegend = mehr als 50% subventioniert wird (vgl. Nr. 3.2 ANBest-P).



Bestandteile des Verwendungsnachweises

Übersicht

Die Bestandteile des Verwendungsnachweises sind gem. VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO:


Sachbericht

Der Sachberich ist das Spiegelbild der Projektbeschreibung beim Antrag auf Förderung. Es handelt sich damit um die verbale Darstellung der Verwendung der Zuwendung und Aussagen über

  • das erzielte fachliche Ergebnis (Grundlage der Erfolgskontrolle)

  • die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises

  • die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit


Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis beinhaltet die getrennte Darstellung der Einnahmen und Ausgaben und stellt damit das Spiegelbild des Finanzierungsplans (bei Projektförderung) bzw. des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bei institutioneller Förderung dar. Form und Inhalt sind abhängig von der Zuwendungsart.


Bei der Projektförderung ist jede geleistete Zahlung detailliert darzustellen (vgl. Nr. 6.2.2 ANBest-P). Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten


Belegliste

Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Belegliste beizufügen. Aus der tabellarischen Übersicht soll jede Ausgabenposition nach Art und zeitlicher Reihenfolge hervorgehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf eine generelle Vorlage der Originalbelege verzichtet. Die Belege verbleiben beim Zuwendungsempfänger und müssen nur nach Aufforderung vorgelegt werden.

Bei der Förderung überjähriger Projekte hat der Zuwendungsempfänger jährliche Zwischen- nachweise vorzulegen, die regelmäßig aus einem zahlenmäßigen Nachweis (aber ohne Beleg- liste) und einem Sachbericht bestehen.


Bei der institutionellen Förderung ist zu unterscheiden, ob der Zuwendungsempfänger nach der kameralen Buchführung bucht oder die kaufmännische doppelte Buchführung nutzt. Bei der kameralen Buchführung besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung, also eines Vergleichs der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben mit den Sollansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans. Bei der kaufmännischen Buchführung erstellt der Zuwendungsempfänger eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. Nr. 7.3 ANBest-I).


Fristen

Gem. Nr. 6.1 ANBest-P sind Zwischennachweise (bei überjährigen Projekten) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres (= 30.04. d.J.) vorzulegen und die Verwendungsnachweise innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats.


Verwendungsnachweise bei der institutionellen Förderung sollen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf d. Haushalts- oder Wirtschaftsjahres, Nr. 7.1 ANBest-I, (= 30.06. d.J.) vorgelegt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände kürzere oder längere Vor- lagefristen im Zuwendungsbescheid festsetzen, VV Nr. 5.3.4 zu § 44 BHO.

Sanktionsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers bei nicht zeitgerechter Vorlage sind:

  • Widerruf des Zuwendungsbescheids wegen Nichterfüllung einer Auflage,

  • Zurückstellung einer evtl. Anschlussbewilligung.




Vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises


Die Nachweise sind innerhalb von 9 Monaten nach Eingang vertieft zu prüfen (VV Nr. 11.1 und 11.4 zu § 44 BHO).


Bei institutioneller Förderung findet immer eine vertiefte Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises statt. Allerdings kann die Prüfung der Angaben auf Stichproben beschränkt werden.


Bei der Projektförderung besteht die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens, das vor Einführung der Anhörung des BRH bedarf (VV Nr. 11.1.3 zu § 44 BHO). Fehlt eine solche Regelung, sind die Verwendungsnachweise alle vertieft zu prüfen.


Beim vertieft zu prüfenden Verwendungsnachweis steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, wie intensiv sie im Einzelfall prüfen will. Der Prüfungsaufwand muss angemessen sein. Eine umfassende Belegprüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung der Angaben im Nachweis sowie von Belegen kann auf Stichproben beschränkt werden. Soweit erforderlich, sind die Belege und sonstigen Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger anzufordern. Sie sind nach Prüfung zurückzugeben.

Prüfpunkte sind:

  • Ordnungsmäßigkeit (in der Regel bereits durch die kursorische Prüfung erledigt). Feststellung, ob

    • der Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde,

    • das Zahlenwerk stimmt (nachrechnen!).

  • Prüfung des Sachberichts

  • Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises. Hier sind insbesondere zu prüfen

    • Ergeben sich aus den Angaben zu den einzelnen Zahlungen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung?

    • Bei Projektförderungen: Wurden zur Durchführung bestimmter Veranstaltungen gewährte Zuwendungen teilweise für andere als die nach der Bewilligung vorgesehenen Veranstaltungen verwendet, Zuwendungsmittel für nicht im Finanzierungsplan vorgesehene Mitarbeiter gezahlt; Zuwendungen zur Finanzierung nicht vorgesehener Zulagen an Mitarbeiter verwendet, aus Drittmitteln zu deckende Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu Lasten der Zuwendung finanziert?

    • Bei institutioneller Förderung: Wurden in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen nicht vorgesehene Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände beschafft, Zuwendungsmittel zu Finanzierung unzulässiger Versicherungen verwendet, unzulässige Repräsentationsausgaben gezahlt?

    • Ist der Finanzierungsplan oder der Wirtschaftsplan (einschl. Stellenplan) eingehalten worden (soweit nicht bereits durch kursorische Prüfung erledigt)?

    • Sind Minderausgaben entstanden oder zusätzliche Deckungsmittel hinzugetreten?

    • Ist der Bewilligungszeitraum eingehalten? Ist mit der Maßnahme nicht vorzeitig begonnen worden?

    • Sind die ausgezahlten Beträge „alsbald“ verwendet worden (VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO, Nr. 1.5 ANBest-I/ Nr. 1.4 ANBest-P)?

      Außerdem: Sind nicht verbrauchte Mittel vorhanden?

    • Ist bei beschafften Gegenständen ein Wertausgleich erforderlich?

    • Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen weitere Auflagen:

      • Wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-I/P),

      • Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-I/P),

      • Verbot der Vorleistung (Nr. 1.7 ANBest-I, Nr. 1.5 ANBest-P),

      • Verbot der Bildung von Rücklagen (Nr. 1.8 ANBest-I/P),

      • Inventarisierungspflicht (Nr. 4 ANBest-I, Nr. 4.2 ANBest-P,)

      • Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest-I/P).

    • Ist eine örtliche Prüfung erforderlich?

Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Vermerk zu fertigen (VV Nr. 11.2 zu § 44 BHO), vergleichbar mit dem Vermerk zur Antragsprüfung. In den Vermerk sind alle wesentlichen Prüfungsergebnisse aufzunehmen. Der Prüfungsvermerk ist Bestandteil der Bewilligungsakte.

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Andrea B.

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