Verwaltungsrechtsweg
§ 54 I BeamtStG = aufdrängende Sonderzuweisung
für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis
=> liegt vor, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ein ehemaliges, aktuelles oder künftiges Beamtenverhältnis betrifft
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs
§ 54 II = vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist ein beamtenrechtliches Widerspruchsverfahren durchzuführen.
richtet sich nach dem Begehren des Widerspruchführers (§ 88 VwGO)
in Betracht könnte ein
Anfechtungswiderspruch
Verpflichtungswiderspruch
kommen (§§ 68, 42 VwGO)
Das setzt einen VA voraus -> immer problematisch im BR -> Außenwirkung!
Außenwirkung liegt vor, wenn sich die Maßnahme an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richtet
zu unterscheiden ist dabei zwischen
Grundverhältnis (= persönliche Rechtstellung ist betroffen)
Betriebsverhältnis (= Stellung als Amtswalter ist betroffen)
Betrifft die Maßnahme das
Grundverhältnis = Außenwirkung (+) = VA (+)
Betriebsverhältnis = keine Außenwirkung = kein VA!
Zuletzt geändertvor 2 Jahren