Buffl

Fälle

LG
von Lea G.

Fischerei-Fall

persistent objector

Norwegen hatte 1935 durch ein königliches Dekret, wie die meisten Staaten, die Fischerei in seinen Küstengewässern seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Während aber die meisten Staaten die Breite des Küstenmeeres von der Meeresküste aus messen, hatte Norwegen mit Rücksicht auf seine zerklüftete Küste gerade Linien, die zwischen 48 vorspringenden Punkten seiner Küste gezogen werden, als Basislinien für die Messung der Breite seines Küstenmeeres bezeichnet. Somit bilden die Gewässer zwischen Küste und Basislinie innere Gewässer. Die sich daran anschließende Meereszone von vier Seemeilen Breite erklärte Norwegen zum ausschließlichen Fischereigebiet für seine Staatsangehörigen. Großbritannien hielt diese Art der Festlegung der Basislinie für die Bemessung der Breite des Küstenmeeres, durch welche britische Fischer benachteiligt wurden, für völkerrechtswidrig. Es erklärte u.a., die Festlegung von geraden Linien als Basislinie des Küstenmeeres sei nur bei Buchten zulässig, nicht entlang einer ganzen Küste. Bei Buchten bestehe überdies die gewohnheitsrechtliche Regel, dass die Linie (d.h. die Öffnung der Bucht) nicht länger als 10 Seemeilen sein dürfe (sog. „ten--mile-- rule“). Die norwegischen Linien sind teilweise wesentlich länger. Der IGH stellte fest, dass die „ten--mile rule“ nie den Charakter einer allgemeinen Übung erlangt habe. Außerdem habe Norwegen konsequent jeden Versuch, diese Regel auf seine Küsten anzuwenden, abgelehnt (Regel des „persistent objector“).r.

Gabcikovo-Nagymaros-Fall

  • Clausula rebus sic santibus = Vertragsbeendigung bei einer grundlegenden Änderung der Umstände


Ungarn und die damalige CSSR hatten 1977 einen völkerrechtlichen Vertrag, den sog. Budapester Vertrag, geschlossen, in dem sie die Eindämmung der Donau zur Stromgewinnung vereinbart hatten. Zugleich verpflichteten sich die Parteien, durch das Projekt die Wasserqualität nicht zu beeinträchtigen und Umweltschutzverpflichtungen einzuhalten.

1989 stellte Ungarn auf Grund ökologischer Bedenken seine Bauarbeiten am schon sehr weit fortgeschrittenen Bauprojekt gegen den Protest der CSSR ein. Nachdem die Regierung der CSSR eine neue Bauvariante (Variante C) im Alleingang umsetzte, erklärte Ungarn 1992 die einseitige Beendigung des Vertrages. Die Slowakei als Rechtsnachfolgerin der CSSR bestand jedoch weiterhin auf der Durchführung der vereinbarten Projektes.

Im April 1993 legten Ungarn und die Slowakei im Wege eines Schiedsvertrages den Streit dem IGH vor.

Die erste Frage der Parteien an den IGH war, ob Ungarn berechtigt gewesen war, die Arbeiten an dem Projekt 1989 zu suspendieren und danach zu beenden. Ungarn rechtfertigte sich mit Verweis auf einen "ökologischen Staatennotstand".

Zum von Ungarn genannten Staatennotstand führt der IGH aus, dass ein Staatennotstand aufgrund eines "essential interest" bestehen muss und dieses Interesse von "grave and imminent peril" (schweres und dauerndes Risiko) bedroht sein muss. Er entscheidet hier, "Hungary was not entitled to suspend and subsequently abandon the works on the Nagymaros Project".

Weiters begehrten die Parteien eine Entscheidung des IGH, ob die Tschechoslowakei dazu berechtigt war, 1991 die provisorische Lösung ("Variante C") zu bauen und in Betrieb zu setzen. Die Slowakei rechtfertigte die Variante C mit dem Grundsatz der "annähernden Vertragsanwendung" (principle of approximate application). Danach müsse ein Vertrag, wenn er aufgrund des Verhaltens einer Partei nicht mehr wortgetreu angewendet werden kann, so angewendet werden, dass er seinem Hauptziel am nächsten kommt. Der IGH meinte dazu, dass sich Variante C nicht im Rahmen des Vertrages befindet, da dieser schon nur durch die Umleitung der Donau überschritten wird.

Die dritte Frage betraf die Rechtsfolgen der Notifikation Ungarns vom 19.5.1992 über die Beendigung des Vertrages. Dazu meinte der IGH: Der Vertrag beinhaltet keine Maßnahmen im Falle der Beendigung. Der Vertrag kann daher nur im Lichte der WVK beendet werden. Weiters führt der IGH aus, dass, selbst wenn einer vorgelegen wäre, ein Staatennotstand kein Grund zu Beendigung des Vertrages gewesen wäre. Der IGH hält weiters fest, dass die Vertragsbeendigung durch Ungarn verfrüht waren. Die Notifikation der Beendigung durch Ungarn 1992 hatte keine rechtliche Wirkung für die Beendigung des Vertrages von 1977. Ungarn argumentierte weiters, dass aufgrund des Untergangs einer der Vertragsparteien der Vertrag auf jeden Fall außer Kraft getreten sei. Die Slowakei hingegen sützte sich unter anderem auf Art 12 und 34 der WVK über die Staatennachfolge in Verträge. Art 12 regelt die ipso-iure Weitergeltung von radizierten Verträgen, während Art 34 im Falle der Dismembration die automatische Sukzession des Nachfolgestaates in die Verträge des untergegangenen Vorgängerstaates festlegt. Der IGH folgt hier der Meinung der Slowakei und sieht in diesem Vertrag einen radizierten Vertrag gemäß Art 12 WVK.

Zu den Rechtsfolgen führt der Gerichtshof aus, dass der Vertrag von 1977 noch immer in Kraft ist und beide Staaten Völkerrecht verletzt haben. Zu den

Russischer Entschädigungsfall

Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

Russland gegen Türkei,

Ständiger Schiedshof, 11.11.1912: Die Türkei hatte sich im Friedensvertrag von Konstantinopel 1879 zur Entschädigung russischer Staatsangehöriger für ihnen während des russisch-türkischen Krieges 1877- 1878 zugefügte Schäden verpflichtet. Da die Zahlungen der Türkei erst verspätet erfolgten, forderte Russland Verzugszinsen, was von der Türkei abgelehnt wurde.

Der Ständige Schiedshof entschied, dass Verzugszinsen grundsätzlich einforderbar sind. Die Türkei erhob die Einrede, sie wäre aufgrund von Kriegen und Insurrektionen durch höhere Gewalt an der Bezahlung verhindert gewesen; dies verneinte der Ständige Schiedshof jedoch, da es sich bei der Entschädigungssumme um eine relativ geringe Summe handelte und die Zahlung dieser die Existenz der Türkei weder gefährdet noch beeinträchtigt hätte.

Der Schiedshof entschied jedoch, dass ein Verzicht Russlands auf die Verzugszinsen vorliege, da deren Forderung in den mahnenden Noten der russischen Botschaft nach 1891 nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten worden war.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gehört seitdem zu den wichtigsten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Diese sind weiters:

  • Treu und Glauben (good faith) -> dazu gehört auch der Grundsatz des Verbots des venire contra factum proprium (estoppel, Verschweigung)

  • Verhältnismäßigkeit

  • Pacta sunt servanda

  • Clausula rebus sic stantibus (Vertragsbeendigung bei einer grundlegenden Änderung der Umstände)

  • Verpflichtung der Wiedergutmachung bei Völkerrechtsverletzungen (ChrozowFall)

  • Entschädigung Russisch-türkischer Krieg: Türkei wollte Verzugszinsen nicht zahlen -> Es wurde festgestellt, dass die Zahlung von Verzugszinsen nach der Mahnung durch den Gläubiger (Russland) eine Norm ist, die schon im röm Recht ihren Ursprung hatte, in den meisten Rechtsordnungen verankert ist und daher als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt



Ostgrönland-Fall

estoppel

bindende Erklärung von Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister

Am 12. Juli 1919 versicherte der dänische Gesandte in Norwegen dem norwegischen Aussenminister, dass Dänemark keine Einwendungen gegen die norwegischen Souveränitätsansprüche auf Spitzbergen erheben werde. Gleichzeitig sprach er die Erwartung aus, dass der dänische Anspruch auf ganz Grönland auf keinen Widerstand seitens der norwegischen Regierung stossen werde.

Am 22. Juli 1919 gab der norwegische Aussenminister IHLEN dem dänischen Gesandten gegenüber die Erklärung ab, „that the Norwegian Government would not make any difficulties in the settlement of this question“. Diese Erklärung wird die „Ihlen Declaration“ genannt. 1931 veröffentlichte die norwegische Regierung eine Proklamation, in der sie erklärte, dass sie gewisse Gebiete Ostgrönlands besetzt habe. Dänemark erhob daraufhin Klage vor dem StIGH und verlangte einen Entscheid über die Rechtmässigkeit dieser Proklamation.

In dieser Auseinandersetzung zwischen Dänemark und Norwegen um die Souveränität über Ost-Grönland hatte der StIGH u.a. zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Erklärungen staatlicher Organe im völkerrechtlichen Verkehr einen Staat zu binden vermögen. Der StIGH entschied, dass die Erklärung des norwegischen Aussenministers von 1919 für Norwegen verbindliche Wirkung habe. ->

Einseitige Rechtsgeschäfte sind nicht in Art 38 IGH-Statut enthalten. Allerdings wurde deren rechtliche Wirkung bereits in einer Reihe von Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs sowie des IGH (Ostgrönland-Fall, Kernwaffenversuche-Fälle) untersucht und bestätigt.

Obwohl es bereits einen Leitfaden der ILC zu diesem Thema gibt, handelt es sich aufgrund des strittigen Charakters der Materie hierbei um nicht kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht.

Von essentieller Bedeutung ist hier der Rechtsfolgenwille. Darüber hinaus sind sie empfangsbedürftig, wenn sie an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind. Bei der Frage, wer zur Abgabe von einseitigen Rechtsgeschäften befugt ist, wird man sich an Art. 7 (2) WVK orientieren können. -> Staatsoberhäupter, Regierungschef, Außenminister

Es bestehen keine Formvorschriften, wie ein solches einseitiges Rechtsgeschäft zu erfolgen hat. Sofern es sich um offizielle Erklärungen durch Staatsorgane handelt, werden diese meist in der Form von (Verbal-)Noten abgegeben, die schriftlich erfolgen. Aber auch mündliche Erklärungen im Rundfunk oder bei einer Pressekonferenz können einseitige Rechtsgeschäfte darstellen, sofern sie öffentlich erfolgen und ein Rechtsfolgenwille gegeben ist.

Nottebohm-Fall

genuine link

Nottebohm, 1881 geboren und bis zu seiner Einbürgerung in Liechtenstein deutscher Staatsangehöriger, lebte seit 1905 in Guatemala.

Dorthin kehrte er auch nach wiederholten Besuchen bei seinem Bruder in Liechtenstein im Jahr 1939 und dem Erhalt des liechtensteinischen Passes Anfang 1940 zurück. Nach dem Kriegsbeitritt Guatemalas auf Seiten der Alliierten wurde er Adressat insbesondere von Konfiskationsmassnahmen, die damit begründet wurden, dass er am 7. Oktober 1938 Staatsangehöriger eines Feindstaates war.

Im Hinblick auf diese Maßnahmen verlangte Liechtenstein, unter Geltendmachung von diplomatischem Schutz für seinen Staatsangehörigen Nottebohm, Eigentumsrestitution und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung und reichte Klage beim IGH ein. Dagegen wandte Guatemala ein, das Fürstentum sei nicht zur Gewährung diplomatischen Schutzes berechtigt, da Nottebohm die Staatsangehörigkeit in Verletzung des liechtensteinischen Rechts sowie der allgemein anerkannten Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts verliehen worden sei.

Das liechtensteinische Staatsangehörigkeitsgesetz verlangte für eine Einbürgerung u.a. einen dreijährigen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein. Für Nottebohm wurde gegen Bezahlung einer Gebühr eine Ausnahme von dieser Voraussetzung gemacht.

Laut Guatemala sei weiter der einzige Zweck der Einbürgerung Nottebohms gewesen, die Staatsangehörigkeit eines neutralen Staates zu erlangen; Nottebohm habe nie die Absicht gehabt, anstelle seiner Verbundenheit mit Deutschland, eine dauernde Bindung zum Fürstentum herzustellen. In seinem Urteil verweigerte der IGH Liechtenstein die Ausübung des diplomatischen Schutzes für Nottebohm. Zwar liege es grundsätzlich in der Kompetenz jedes Staates, die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit selbst zu regeln.

Das Völkerrecht bestimme jedoch, unter welchen Voraussetzungen einem Staat die Kompetenz zukomme, diplomatischen Schutz für seine Staatsangehörigen geltend zu machen. Insoweit forderte der Gerichtshof neben der Staatsangehörigkeit das Vorliegen einer „tatsächlichen Beziehung“ („genuine connection“) zwischen dem Staat und der natürlichen Person.

Diese Beziehung der natürlichen Person zu dem Schutz gewährenden Staat müsse enger sein als diejenige zu jedem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund erachtete der Gerichtshof die kaum bestehende Verbindung Nottebohms zu Liechtenstein als nicht hinreichend für eine Geltendmachung diplomatischen Schutzes durch Liechtenstein gegenüber Guatemala.

Barcelona-Traction-Fall

Kontrolltheorie

Eine nach kanadischem Recht konstituierte Aktiengesellschaft, die Barcelona Traction Light and Gas Company, war vorwiegend in Spanien tätig. Sie, resp. ihre Aktionäre, erlitten 1948 durch den Konkurs einer Tochtergesellschaft und die von den spanischen Behörden verfügte Geschäftsübergabe an spanische Staatsbürger einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.

Die kanadische Regierung lehnte es ab, mögliche Ansprüche betroffener Personen gegenüber Spanien im Wege des diplomatischen Schutzes geltend zu machen. Daraufhin klagte Belgien 1958 vor dem IGH, da ca. 80% der Aktien in Besitz belgischer Staatsbürger waren.

Es stellte sich die Frage, ob Belgien als Nicht--Inkorporationsstaat diplomatischen Schutz gewähren dürfe. Dabei erwähnte der IGH in einem obiter dictum erstmals Verpflichtungen erga omnes. Das Gericht erklärte die Klage Belgiens für unzulässig und stellte fest, dass das transnationale Unternehmen Barcelona Traction Light and Gas Company nicht dem Staat Belgien zu-gerechnet werden könne. Belgien habe nicht darlegen können, in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.

Der IGH lehnte dabei die sog. Kontrolltheorie ab, nach der entscheidend ist, von welchem Staat das Unternehmen wirtschaftlich kontrolliert wird, da sonst dessen Zugehörigkeit mit jedem Verkauf wechseln könne. Eine sog. „genuine connection“ wie bei der Staatszugehörigkeit von natürlichen Personen im Sinne einer „tatsächlichen und effektiven“ Staatszugehörigkeit sei nicht erforderlich. Das Unternehmen sei vielmehr formal nach Sitz- bzw. Gründungstheorie Kanada zugehörig. Nach Auffassung des IGH hätten auch natürliche oder juristische Personen keinen Anspruch auf die Ausübung diplomatischen Schutzes gegenüber ihrem Heimatstaat. Die materielle Frage, ob hier eine völkerrechtswidrige Enteignung vorlag, wurde somit nicht beantwortet.

La Grand Fall

Deutschland erhob am 2. März 1999 Klage gegen die Vereinigten Staaten von Amerika wegen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 b) des Übereinkommens ist das Konsulat des Heimatstaates eines Ausländers, der in einem fremden Staat festgenommen wird, unverzüglich zu informieren, damit es, wenn der Betroffene dies wünscht, Hilfe leisten kann. Diese Benachrichtigung hatten die USA im Fall der Brüder LaGrand, die 1984 wegen Mordes im Staate Arizona zum Tode verurteilt worden waren, unterlassen.

Als die Brüder LaGrand 1992 von Mithäftlingen über ihre Rechte aus dem Übereinkommen informiert worden waren, konnte die Verletzung der Rechte wegen verfahrensrechtlicher Regeln nicht mehr vor amerikanischen Gerichten geltend gemacht werden.

Im Laufe der Bemühungen, die Hinrichtung von Karl LaGrand am 24. Februar 1999 zu verhindern, erfuhr Deutschland, dass die USA bereits von Anfang an von der deutschen Staatsangehörigkeit der Brüder Kenntnis hatten. Daraufhin wurden verstärkt diplomatische Schritte eingeleitet, um die Hinrichtung von Walter LaGrand zu verhindern.

Nachdem diese Bemühungen ergebnislos blieben, klagte Deutschland schliesslich am 2. März 1999, einen Tag vor der geplanten Hinrichtung, und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen gemäß Art. 41 des IGH-- Statuts. Der IGH entschied, dass die USA gegen die Regeln über den konsularischen Beistand – konkret gegen Art. 36 Abs.1 und 2 der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen– verstoßen haben, indem den zum Tode verurteilten LaGrand Brüdern nicht die Gelegenheit gegeben wurde, den konsularischen Schutz Deutschlands in Anspruch zunehmen.

Des Weiteren stellte der IGH klar, dass vorsorgliche Maßnahmen bindende Wirkung entfalten. Da Walter LaGrand trotz der vorsorglichen Maßnahme des IGH noch am selben Tag hingerichtet wurde, verstießen die USA gegen die vorsorgliche Maßnahme.

Haftbefehl-Fall

Immunität

Im Haftbefehl-Fall (2002) wandte sich die Demokratische Republik Kongo an den IGH, um die Aufhebung eines Haftbefehls zu erwirken, nachdem von einem belgischen Gericht ein solcher gegen den zu diesem Zeitpunkt amtierenden kongolesischen Außenminister in Hinblick auf Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht erlassen worden war.

IGH: stellte fest, dass zentrale Organe nach Völkergewohnheitsrecht während ihrer Amtszeit absolute Immunität und Unverletzlichkeit genießen, auch wenn ein strafrechtlich relevanter Erfolg bereits vor dieser Amtszeit eingetreten ist. Zugleich hielt der IGH aber fest, dass dies nicht notwendigerweise zu Straflosigkeit führte, weil die Immunität kein nationales Verfahren im Heimatland ausschließt und auf die Immunität auch vom Heimatstaat verzichtet werden kann. Außerdem wirkt die Immunität nach Ende der Amtszeit nur funktionell fort und schon gar nicht mehr hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolgs, der bereits vor der Amtszeit eingetreten ist.

Wie der Al-Bashir-Haftbefehl zeigt, hindert Immunität zudem internationale Tribunale wie den Internationale Strafgerichtshof nicht an der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit. Da es sich allerdings im Haftbefehl-Fall um einen nationalen Haftbefehl handelte, musste der IGH letztlich zum Ergebnis kommen, dass Belgien die Immunität des kongolesischen Außenministers verletzt hatte und der Haftbefehl aufgehoben werden muss.

Zentrale Organe: Trias = Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister – genießen absolute Immunität während ihrer Amtszeit, danach nur mehr funktionelle hinsichtlich ihrer ehemaligen Amtshandlungen

Nicaragua-Fall

Interventionsverbot

Nicaragua beschuldigte die USA, durch finanzielle, logistische und anderweitige Unterstützung der sog. Contra-Rebellen. Sowie durch eigene militärische Aktionen, wie z.B. die Verminung von Häfen, das Gewalt- und das Interventionsverbot sowie humanitäres Völkerrecht verletzt zu haben. Die USA brachten hingegen vor, dass ihre Handlungen nur im Rahmen des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung ausgeübt worden sei, da Nicaragua Aufständische in El Salvador, Honduras und Costa Rica unterstützt habe. Der IGH gab Nicaragua recht und verurteilte die USA zu einer Zahlung von 2,4 Milliarden Dollar. Die USA haben in der Zwischenzeit sogar die Zuständigkeit des IGHs zurückgezogen.

Unterstützung einer bewaffneten Opposition durch Lieferung von Waffen oder Ausrüstung – rein humanitäre Hilfe ist zulässig; zB Aufrufe zum Regierungssturz, finanzielle Unterstützung der Rebellen in einem internen Konflikt


Sonderfall Intervention auf Einladung: Wurde beim Nicaragua Fall diskutiert, war unter diesen Umständen nicht möglich, da eine nicht-staatliche Gruppe nicht die Kompetenz dazu hat. Nur die amtierende Regierung kann um Entsendung von Streitkräften bitten, strittiges Beispiel: Krim: abgetretener Präsident hat um Hilfe gebeten.


Verbotene Intervention liegt dann vor, wenn sie sich auf Angelegenheiten bezieht, über die es jedem Staat erlaubt ist, frei von Einflussnahme zu entscheiden, zB freie Wahl des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systems sowie die Ausgestaltung der Außenpolitik. Entscheidend ist dabei, dass die betreffenden Angelegenheiten im ausschließlichen und nicht bloß überwiegenden inneren Regelungsbereich liegen, der ausschließlich von innerstaatlichen Normen geregelt ist.

Sonderfall Intervention auf Einladung: Wurde beim Nicaragua Fall diskutiert, war unter diesen Umständen nicht möglich, da eine nicht-staatliche Gruppe nicht die Kompetenz dazu hat. Nur die amtierende Regierung kann um Entsendung von Streitkräften bitten

Amerikanisch-Iranisches Forderungstribunal (Iran-US Claims Tribunal)

Teheraner Geiselfall

Es handelt sich um ein gemischtes Schiedsgericht. Es wurde zur Bewältigung des Teheraner Geiselfalls zwischen dem Iran und den USA eingerichtet. Es setzt sich hauptsächlich mit völkerrechtswidrigen Enteignungen während der islamischen Revolution auseinander.

Teheraner Geiselfall = Im Laufe der islamischen Revolution besetzten Iranische Studenten die USBotschaft und nahmen Geiseln, nachdem die USA den gestützten Schah aufnahm. Da der Iran die Unverletzlichkeit von Botschaftsgebäuden garantieren muss, verstießen sie gegen die völkerrechtlichen Pflichten diesbezüglich. Durch die Vermittlung Algeriens wurde die Freilassung erwirkt. Dafür erhielt der Iran die eingefrorenen Konten bei der Bank of England zurück.

Vor diesem Vorfall war der Unmut in der Bevölkerung gestiegen, da immer mehr Projekte von USBürgern im Iran vorangeschrieben wurden und viele Aufträge mit US-Unternehmen abgeschlossen wurden. Viele dieser Verträge wurden im Laufe der Revolution beendet und das Vermögen wurde konfisziert. Immer noch tätig! Wurde auf Grundlage der Vermittlung Algeriens geschaffen. Es ist sowohl für zwischenstaatliche als auch für gegen Staaten eingerichtete Klagen von jur oder natürlichen Personen zuständig. Seine anhaltende Bedeutung ergibt sich vor allem daraus, dass die für das Investitionsschutzrecht bedeutsame Urteile, insbesondere jene zu Enteignungen und den damit einhergehenden Entschädigungsleistungen, häufig von ICSID-Gerichten herangezogen werden.

Völkervertrag

sind schriftliche (WVK nur s) oder mündliche Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten abgeschlossen werden, die vom Völkerrecht bestimmt und von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.

  • contractual treaties

  • law-making treaties

  • multilateralen Verträgen, die reziproke Rechte & Pflichten zw Vertragsparteien begründen, entstehen im Einzelfall subjektive Rechte ggü anderen Vertragsparteien; bei normbildenden Verträgen, die zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichten, besteht ggü allen übrigen Vertragsparteien (erga omnes partes) Verpflichtung zur Einhaltung objektiver Rechte

  • Bezeichnung des Dokuments ist unerheblich

  • Zustimmung von zuständigem Organ (Vermutung: Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister)

  • Rechtsbindungswille

  • objektives Inkrafttreten: bei multilateralen Verträgen meist ab einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen

  • subjektives Inkrafttreten: Wirksamewerden auf innerstaatlicher Ebene

  • Frustrationsverbot

  • Vorbehalte

    • nicht accross-the-board Vorbehalte (machen die Vertragserfüllung von der Kompatibilität mit innerstaatlichem Recht abhängig)

    • unterscheide: interpretative Erklärung: vo mehreren zulässigen Textinterpretationen wird nur eine als verbindlich erklärt

    • Vorbehalt, wenn Vertrag ihn nicht ausschließt, mit Ziel und Zweck vereinbar ist

    • Reaktion: Annahme, Einspruch => qualifizierter = Vertrag tritt nicht in Kraft zwischen den beiden Vertragsparteien; einfacher = Vorbehaltsbestimmungen treten nicht in Kraft

  • Ö: Ratifikation durch BP, bei Gesetzen Genehmigung dur NR evtl auch durch BR (Wirkungsbereich der Länder), gilt auch für Vorbehalte, werden durch ihre Kundmachung innerstaatlich geltend und wirksam; Erfüllungsvorbehalt: gelten innerstaatlich, sind aber nicht wirksam, Wirksamkeit hängt von Erlass eines Gesetzes ab

  • Auslegung: objektiv: Wille im Vertragstext, subjektiv: Umstände bei Vertragsabschluss

  • Treu und Glauben; Ziel und Zweck: Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass der Vertragszweck erreicht wird (Effektivität), evolutive Interpretation

  • Vertragsänderung (Übereinkunft) und Vertragsmodifikation (nur Teile, wenn Vertrag nicht verbietet wenn Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsparteien dadurch nicht berührt werden und die Verwirklichung Ziel und Zweck des früheren Vertrages nicht beeinträchtigt)


Tempel von Preah Vihear Fall

Acquiescence-Prinzip = die widerspruchslose Hinnahme völkerrechtlich relevanter Akte, die eigentlich einen Widerspruch oder einen Protest erwarten ließen, einen späteren Widerspruch unzulässig machen

In einem Grenzvertrag von 1904 war die Wasserscheide des Dang-Rek-Gebirges im Gebiet des Tempelbezirkes von Preah Vihear als Grenze zwischen Thailand (damals Siam) und dem damals französischen Kambodscha vorgesehen. Die gemäß Vertrag durch eine gemischte Kommission durchzuführende Grenzbereinigung war aber nie vollendet worden. Das strittige Tempelgebiet befand sich nach der Auffassung Thailands auf der thailändischen Seite der Wasserscheide, war jedoch in einer Karte, welche auf den Antrag der gemischten Kommission von französischen Experten erstellt worden war, als kambodschanisches Territorium eingezeichnet worden. 1907 wurde diese Karte zusammen mit andern offiziell den thailändischen Behörden übergeben und von diesen vorbehaltlos angenommen. Thailand bestritt vor dem IGH, dass aus diese Karten abgestellt werden dürfe, da das Verfahren der Kommission nicht formell abgeschlossen worden war. Die Kommission habe sich bei der Festlegung der Grenzlinie zudem geirrt. Die im Vertrag vorgesehene Wasserscheidelinie sei daher als Grenze zu betrachten. Da Thailand allerdings nicht reagiert hat und zumindest irgendeine Art der Reaktion gefordert gewesen wäre, hat Thailand sein Recht verschwiegen und im VR gilt, wer schweigt, scheint zuzustimmen, wenn er hätte reden können und müssen.

Kernkonventionen VN

1946 errichtete Menschenrechtskommission erstellte ein Arbeitsprogramm:

  1. unverbindliche Menschenrechtsdeklaration => 1948 AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

  2. verbindliche Menschenrechtskonvention==>

    • Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (VN-Pakt I ICESCR) => zunächst nur progressive Realisierungspflicht

    • Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politsche Rechte (VN-Pakt II; ICCPR) => unmittelbare Durchsetzung

    • 1. Fakultativprotokoll zum Politische Pakt => Individualbeschwerde für VN-Pakt II

  3. Schaffung eines internationalen Organs zur Überwachung der Durchsetzung der Menschenrechte

Spezialkonventionen

  • CERD: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination

  • VN-Pakt II

  • VN Pakt I

  • CEDAW: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women

  • CAT: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment

  • CRC: Convention on the Rights of the Child

  • CMW: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of their Families

  • CRPD: Convention on the Rights of Persons with Disabilities

  • CED: International Convention on the Protection of All Persons from Enforced Disappearance

Alle Kernkonvention sehen das Staatenberichtsprüfungsverfahren als einziges obligatorisches Verfahren vor. Prüfung durch Expertenorgane => allgemeine Bemerkungen (general comments), allgemeine Empfehlungen (general recommendations)


Staatenbeschwerdeverfahren: obligatorisch in CERD, sonst meistens fakultativ

Individualbeschwerdeverfahren: meist später durch eigene Fakultativprotokolle adaptiert => Beschlüsse sind unverbindlich (Menschenrechtsausschuss, Ausschuss gegen die Folter)

Untersuchungsverfahren: manche Vertragsüberwachungsorgane bei CAT und mittlerweile bei CEDAW


Privilegien und Immunität

  • erweiterte Schutzpflicht des Empfangsstaates für Personen und Objekte

  • Unverletzlichkeit: Enthaltung des faktischen Zugriffs (Diplomaten, Privatwohnung des D, Papiere und Korrespondenz des D, Eigentums des D (außer Gerichtsurteil wegen dinglichen Klagen, Klagen in Nachlasssachen, freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit)

  • Immunität vor nationalen Organen: hemmt grds nur die Durchsetzbarkeit entweder dauerhaft oder vorübergehend

  • ratione personae: offizielle als auch private Handlungen vor und während der Amtszeit, absolut, allerdings nur temporär, endet Mit Amtszeit, leitet sich von Amt der Person ab (Staatsoberhaupt), nach Amtszeit besteht nurmehr ratione materiae fort

  • ratione materiae: hängt nur damit zusammen, dass die Person in offizieller Eigenschaft gehandelt hat, funktionelle Immunität, zeitlich unbeschränkt, steht aber nur für Amtshandlungen zu

  • Gewährung teils durch innerstaatliches Recht, teils durch Völkerrecht

Staatenimmunität:

  • Grundsatz der relativen Staatenimmunität: nur für hoheitliches Handeln und hoheitliches Vermögen nicht mehr für privatwirtschaftliches Handeln/Vermögen (VN-Staatenimmunitätsabkommen: privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte, Arbeitsverträge, Personen-und Sachschäden, Eigentum, Besitz und Gebrauch von Vermögen, Geistiges und gewerbliches Eigentum, Schiffe, Schiedsvereinbarungen, Beteiligungen an Gesellschaften); Verzicht möglich (Zustimmung zur Jurisdiktion, Widerklagen aufgrund von Klagen durch ausl Staat)

  • Es wird auf Natur der staatlichen Handlung abgestellt

  • bei Personen- und Sachschäden: muss Staat zugerechnet werden, schädigendes Ereignis im Forumstaat, dann auch hoheitliche Natur umfasst (politische Morde)

  • Vollstreckung: nur in Vermögen, das nicht zu hoheitlichen Zwecken bestimmt ist; Verzicht möglich

Diplomaten

  • Immunität vor Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit außer bei dinglichen Klagen unbewegliches Vermögen, Klagen in Nachlasssachen, freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit, nach Amtszeit nur noch funktionelle Immunität, bereits Zustellung der Klage verstößt gegen Unverletzlichkeit

Hilfspersonal und Familienangehörige: nur funktionelle Immunität wie bei D


Konsuln:

  • funktionelle Immunität ausgenommenen Zivilklagen von Dritten wegen Schäden aufgrund von Unfällen

  • persönliche Unverletzlichkeit durchbrochen bei schweren strafbaren Handlungen

Internationale Organisationen

  • soll Tätigkeit schützen => funktionell begründet

  • meist Immunität für von der Zivilgerichtsbarkeit für sich und ihr Vermögen, meist für sämtliche Handlungen

  • EU hat keine generelle Immunität, auch nicht Weltbank

  • dienstrechtliche Streitigkeiten oft Verwaltungsgericht

  • Vermögen, Archive und Gebäude sind unverletzlich

  • höchste Beamte genießen gleiche Rechte wie D

  • die übrigen Mitarbeiter funktionelle Immunität (auch gegenüber dem Heimatstaat des Mitarbeiters)


Gewaltverbot

  1. ius in bello (Kriegsrecht: Beschränkung der im Krieg, der massivsten Gewaltanwendung, zulässigen Angriffsziele, Mittel und Methoden

  2. ius ad bellum: Begrenzung der Situationen, in denen die Anwendung von Gewalt überhaupt zulässig ist wurde im III. Haager Übereinkommen 1907 formalisiert (Abgabe einer begründeten Kriegserklärung oder eines Ultimatus mit bedingter Kriegserklärung)

  • Bryan-Verträge: eine Reihe von bilateralen Verträgen der USA mit anderen Ländern, die eine Kriegserklärung oder Feindseligkeiten bis zur Vorlage eines Berichts einer Vergleichskommission untersagten

  • Briand-Kellogg-Pakt 1928: Wende vom ius ad bellum zum ius contra bellum: ächtete nur den Krieg, mangelte an einem effektiven Streitbeilegungssystem, keine wirksamen Sanktionen, manche Parteien schränkten ihre Verpflichtungen ein

  • Stimson-Doktin: Mandschurei-Konflikt, USA teilt Japan und China mit, die USA würde keine Situation und keine Vertrag anerkennen, die oder der mit dem Briand-Kellog-Pakt widersprechenden Mitteln zustande gekommen seien => Nichtanerkennung von Gebietserwerb durch völkerrechtswidrige Gewalt

  • Art 2 Abs 4 SVN: umfassendes Gewaltverbot:

    • verbietet Gewalt und nicht bloß Krieg,

    • umfasst auch Gewaltandrohung (nicht bei bloß atomarem Besitz)

    • erfasst auch cyber force

    • auch indirekte Gewalt: Entsendung und Unterstützung paramilitärischer Streitkräfe und bewaffneter Gruppen, die auf fremden Gebiet militärisch operieren (Bewaffnung, Ausbildung, Zufluchtsorte); es Bedarf aber zumindest Kontrolle im Einzelfall; muss aufgrund ihres Umfanges und Auswirkung gleichgestellt sein wie wenn von regulären Streitkräften durchgeführt

    • gilt für internationale Beziehungen und nicht innerhalb der Grenzen

    • Bloße Finanzierung solcher Einheiten ist nur Verletzung des Interventionsverbots

    • Intervention auf Einladung von einer effektiven Regierungsgewalt möglich

    • nur noch zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot:

      • Selbstverteidigung (Rechtswidrigkeitsausschlussgrund) Art 51 SVN

        kollektive Selbstverteidigung bedarf stets des Ersuchens des angegriffenen Staats, liegt bei kollektiven Selbstverteidigungsbündnissen bereits im Vorhinein vor

        Maßnahme muss dem SR sofort gemeldet werden (reine Verfahrenspflicht), SR kann Angelegenheit jederzeit an sich ziehen

        bedarf auch Gewohnheitsrechtlicher Voraussetzungen, die vom IGH ausjudiziert wurden

        • bewaffneter Angriff (nicht jede Verletzung des Gewaltverbots)

          auch indirekte Gewalt aber scale and effects beachten

          Akkumulationstheorie gilt

        • hL auch gegen bewaffnete Angriffe nicht-staatlicher Akteure zulässig, Staat trifft Verhinderungspflicht

        • Gegenwärtigkeit: sachlicher und zeitlicher Konnex, präventive Selbstverteidigung ist untersagt, sinnvoll aber wohl Anerkennung bei unmittlerbar bevorstehenden Angriff (=antizipatorische Selbstverteidigung)

        • Notwendigkeit: keine gelinderen Mittel

        • Verhältnismäßigkeit: in angemessenem Verhältnis zum Angriff (ex ante)

      • SR System kollektiver Sicherheit

        vorläufige, nicht-militärische oder militärische Maßnahmen

        GV hat subsidiäre Allzuständigkeit aber bloß Empfehlungen

        Bsp: Operation Desert Storm (Irak Kuwait), Libyenkonflikt

        Subsidiarität zu Regionalorganisationen, kann aber jederzeit durchbrochen werden

    • friedenserhaltende Maßnahmen: Art 41 SVN Maßnahme? implied powers (IGH bejaht in Bestimmte Ausgaben der VN), argumetum a maire ad minus, mittlerweile schon VGR

    • Schutzverantwortung (R2P) => Versuch einer Eingriffs- bzw Reaktionsmöglichkeit

    • Abrüstung: KSE Vertrag (Höchstzahlen), Abkommen zwischen Atomarkräften (Vertrag über das umfassende Verbot von Kernwaffenversuchen, Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen), Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Übereinkommen von Ottawa über das Verbot von Antipersonenminen


Nicaragua-Fall

  • Gewaltverbot ist auch völkerrechtlich verankert und ius cogens

  • Anerkennung der indirekten Gewalt als Gewaltform (Entsendung und Unterstützung paramilitärischer Streitkräfe und bewaffneter Gruppen, die auf fremden Gebiet militärisch operieren (Bewaffnung, Ausbildung, Zufluchtsorte))

  • kollektive Selbstverteidigung bedarf stets des Ersuchens des angegriffenen Staats

  • Interventionsverbot ist Völkergewohnheitsrecht

  • scale and effects

Die Beziehungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und dem durch Revolution an die Macht gekommenen Sandinistischen Regime in Nicaragua waren Mitte der 1980er Jahre alles andere als freundlich. Die kaum bestrittene Unterstützung der militärischen Tätigkeit von Rebellen in Nicaragua durch die Vereinigten Staaten, die Verminung von Häfen, Angriffe auf Erdölstationen und Marineeinrichtungen, sowie die wiederholten Verletzungen des nicaraguanischen Luftraums waren Fakten, in denen die Regierung von Nicaragua völkerrechtswidrige Akte der Vereinigten Staaten sah und daher Klage vor dem Internationalen Gerichtshof erhob. Am 09.04.1984 erhob Nicaragua Klage verbunden mit einem Antrag auf vorsorglicher Maßnahmen nach Art. 41 IGH-Statut gegen die USA wegen unzulässiger Intervention, verbotener Gewaltanwendung, Verletzung von humanitärem Völkerrecht und Verstoßes gegen die Bestimmungen aus des zwischen den Streitparteien geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtvertrags. Nicaragua beschuldigte die USA, durch finanzielle, logistische und anderweitige Unterstützung der Contra-Rebellen das Völkerrecht verletzt zu haben:


b) Gewaltverbot

• Res. 2625 – Friendly Relations Declaration - beschreibt das Gewaltverbot, sie wird zu deren Auslegung herangezogen.

• Die Unterstützung durch Bewaffnung und Ausbildung von Rebellen, die in einem anderen Staat Gewaltakte begehen, kann als indirekte Gewalt gegen das Gewaltverbot verstoßen.

• Die staatliche Unterstützung an Private, die dazu dient, Menschen- oder Kriegsrechtsverletzungen in einem anderen Staat auszuüben, etwa durch Finanzierung, Ausbildung und Bewaffnung u.a., führt nicht zur Zurechnung des unterstützenden Staates. Für die Zurechnung ist die effektive Kontrolle über den konkreten Verlauf der Operationen erforderlich.

• Die Abhaltung militärischer Manöver nahe der Grenze zu einem anderen Staat stellt keine Androhung von Gewalt dar.

c) Kollektive Selbstverteidigung

• Das Selbstverteidigungsrecht ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und besteht neben Art. 51 UN-Charta. Es umfasst auch die kollektive Selbstverteidigung.

• Selbstverteidigung ist nur bei einem bewaffneten Angriff anzuwenden. Dieser ist gegeben, wenn eine militärische Gewaltaktion vorliegt, die nach Ausmaß und Wirkung über einen reinen Grenzzwischenfall hinausgeht. Die Entsendung bewaffneter Privater auf das Gebiet eines anderen Staates kann einen bewaffneten Angriff darstellen.

• Das Selbstverteidigungsrecht knüpft an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

• Die Beihilfe in Form der kollektiven Selbstverteidigung ist nur zulässig, wenn der angegriffene Staat um militärische Hilfe ersucht hat. Ein Hilfeersuchen muss vorliegen, wenn der helfende Staat mit seiner Hilfeleistung beginnt.

d) Interventionsverbot

• Unter dem Begriff Intervention wird im Völkerrecht die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates verstanden.

• Das Interventionsverbot wird unter Verwies auf Res. 2625 als Gewohnheitsrecht angesehen. Zum Schutzbereich dieser Norm zählen die inneren Angelegenheiten eines Staates, wie etwa die Wahl seines politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systems, sowie die Gestaltung seiner Außenpolitik.

• Das völkergewohnheitsrechtliche Interventionsverbot ist verletzt, wenn ein Staat im Territorium eines anderen Staates mit Zwangsmitteln eingreift. Eine Verletzung ist stets zu bejahen, wenn gegen den anderen Staat direkt oder indirekt militärische Gewalt angewendet wird.

• Ein allgemeines Recht auf Intervention zugunsten einer Opposition in einem fremden Land wird abgelehnt

• Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, wie ein Handelsembargo oder eine Reduzierung von Einfuhrquoten, verstoßen nicht gegen das Interventionsverbot.

• Das Interventionsverbot begründet keine erga omnes Pflicht.

e) Territoriale Souveränität

• Die territoriale Souveränität umfasst Binnen- und Küstengewässer sowie den Luftraum über seinen Staatsgebiet.

• Die Verminung fremder Häfen verletzt das Recht dritter Staaten auf ungehinderten Zugang zu diesen Häfen, das sich aus dem gewohnheitsrechtlichen Recht der friedlichen Durchfahrt ergibt

friedliche Streitbeilegung

Art 2 Abs 3 SVN: rechtliche Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung (Handlungspflicht, keine Erfolgspflicht)

  • egal mit wem der Staat Streit hat

  • bedarf Einwilligung aller Streitparteien

  • Art 33 SVN: Liste von Methoden

    • Verhandlungen

      1:1; Beharren auf Standpunkt = Pflicht nicht nachkommen

    • gute Dienste

      Infrastruktur

    • Untersuchung

      Klärung von umstrittenen Tatsachen

    • Vermittlung

      eigene unverbindliche Lösungsvorschläge

    • Vergleich, Ausgleich, Schlichtung

      Meilenstein: Bryan-Verträg

      Kommission, ähnlich zu judiziellem Verfahren

    • internationale Schiedsgerichte und Gerichtshöfe

      • Zuständigkeit durch Zustimmung aller Parteien: Schiedsvereinbarung (Kompromiss) in Form eines eigenen Vertrags; Zuständigkeitsbegründung für künftige Streitfälle aus einem Vertrag durch eine Schieds- oder kompromissarische Klausel, allgemeine Zuständigkeitsbegründung für künftige Streitfälle durch einen Schiedsgerichtsvertrag oder eine Unterwerfung unter eine Fakultativklausel

Ständiger Schiedshof:

bietet bloß Streitparteien zur Wahl von Schiedsrichtern eine Liste (geschaffen durch I. Haager Übereinkommen)

IGH:

  • Hauptorgan der VN

  • Nachfolger des StIGH

  • Rechtsgrundlage = Statut = integraler Bestandteil der Satzung

  • 15 unabhängige Richter, Wahl durch GV und SR mit jeweils einfacher Mehrheit, 9 Jahre

  • iudex ad hoc: Richter nach Wahl der Streitpartei, wenn keiner der IGH-Richter die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei hat

  • kann auf Antrag der Parteien auch in Kammern mit beschränkter Richterzahl entscheiden

  • Kanzlei: administrative und juristische Tätigkeiten

  • Parteistellung nur für Staaten (Mitglieder des Status also der VN)

  • Zuständigkeit durch gesonderte Anerkennung in unterschiedlichen Formen, umfassende Zuständigkeit durch Fakultativklausel in Art 36 Abs 2 IGH-Statut; Connally-Amendment (Vorbehalt der USA)

  • Rechtsstreitigkeiten

  • prozesshindernde Einreden: Unzuständigkeit, Unzulässigkeit (Unschlüssigkeit, Klaglosstellung, Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtswegs, mangelnde Aktivlegitimation) => Behandlung in Inzidentalverfahren

  • auch unverbindliches Gutachten auf Antrag des SR, der GV oder von der GV ermächtigte Organe oder Spezialorganisationen

in VN

  • grds alleine

  • dann durch SR als ständige Untersuchungs-, Vergleichs- und Vermittlungsinstanz

  • auch subsidiär durch GV

  • GS


Internationales Seerecht

wichtigste Rechtsgrundlage = VN-Seerechtsübereinkommen = Aufteilung der Meereszonen 1994 in Kraft (davor Genfer Seerechtskonventionen)


Land II

Innere Gewässer (Basislinie) => uneingeschränkte Souveränität II


Küstenmeer (12 Sm) => Souveränität des Küstenstaates, friedliche Durchfahrt, Ausnahme: Meeresenge=Transitzone (umfasst auch Überflug, U-Boote, darf Kriegsschiffe nicht wegen Verletzungen von Rechtsvorschriften zum sofortigen Verlassen auffordern) II


Anschlusszone => Ausübung der erforderlichen Kontrolle, um in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer erfolgte Verstöße gegen seine Zoll- und sonstigen Finanzgesetze zu ahnden (24 Sm) II


ausschließliche Wirtschaftszone (200 Sm) => bevorzugtes Recht auf Fischfang außerhalb territorialer Gewässer, keine Souveränität aber Nutzungs- und beschränkte Hoheitsrechte, andere Staaten genießen die Freiheit der Hohen See II


Festlandsockel (200 - 350 Sm von Basislinie)


Hohe See => Freiheit der Meere. staatsfreier Raum, frei von jgeglicher territorialer Souveränität und Gebietshoheit, unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten, Staatszugehörigkeit: Flagge des schiffes: ausschließliche Hoheitsgewalt, verlang genuine link, Rechte und Pflichten (SRÜ, VGWR): Hilfeleistung, Verebot der Beförderung von Sklaven, Bekämpfung der Seeräuberei, Kriegsschiffe und Staatsschiffe haben Immunität, Freiheit der Fischerei II


Tiefseeboden = gemeinsames Erbe der Menschheit, jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse, keine nationale Aneignung, Internationale Meeresbehörde => Verwaltung im Namen der Menschheit


Streitbeilegung: Internationaler Seegerichtshof in Hamburg (daneben IGH, verschiedene Schiedsgerichte): 21 Richter auf 9 Jahre, Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten


Binnenstaaten: Transitrecht durch Transitstaaten, keine Zölle, Steuern,


Internationales Umweltrecht

  • Stockholm-Deklaration 1972

  • Rio-Deklaration 1992

  • hat auch soziale und ökonomische Komponente

  • Nord-Süd-Gegensatz: historishche Verschmutzung der Umwelt durch Industriestaaten;

  • Problem der Trittbettfahrer: halten sich nicht an Abmachung, profitieren von Vorteilen durch Bemühungen anderer Staaten

  • Probleme: grenzüberschreitende Umwerltprobleme für zwei Staaten oder regional begrenzt; globale Umweltprobleme für fast alle Staaten der Welt (Ozonschicht, Klimawandel), innerstaatliche Umweltprobleme die von der Staatengemeinschaft als von internationaler Bedeutung angesehen werden (Schutz von Feuchtgebieten)

  • völkerrechtliche Verträge und weite Anwendung von Rahmenverträgen, Bedeutung des VGWR durch sektorielle Regelung (statt ganzheitlichem Ansatz) in den Hintergrund gedrängt worden, wichtig auch soft law: Beschlüsse, Resolutionen, Empfehlungen, Deklarationen von iOs

  • territoriale Souveränität: Staaten können ihre Hoheitsgewalt auf ihrem Territorium innerhalb der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen so ausüben, wie es ihnen zweckmäßig erscheint

  • territoriale Integrität: schützt vor Einwirkungen, die vom Staatsgebiet anderer Staaten ausgehen oder diesen zuzurechnen sind

  • Präventionsprinzip: vorbeugende Reaktion auf Umweltbeeinträchtigungen

  • Ursprungsprinzip: wo Umweltbelastung zu bekämpfen ist; möglichst fürher Zeitpunkt und nahe der Quelle

  • Verursacherprinzip: wer die Kosten umweltpolitischer Maßnahmen zu tragen hat

  • Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung: alle Staaten haben Verantwortung aber Industrieländer stärker

  • Informations- und Warnpflichten bei Katastrophenfällen

  • Völkerrechtliche Verantwortung nur selten weil Staat meist nicht selbst verletzt, meist zivilrechtliche Haftung des Betreibers durch völkerrechtliche Verträge festgelegt


Internationales Wirtschaftsrecht

= Gemengelage aller Normen, die das Verhalten der am grezüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beteiligten Rechtssubjekte regeln


Quellen

  • bilaterale Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen, Investitionsschutzverträge)

  • multilaterale Verträge (GATT)

  • Europäisches Wirtschaftsrecht (Anwendungsvorrang)

  • VGWR

  • Allgemeine Rechtsgrundsätze (Rechtswahlklauseln in Investitionsverträgen, Internationalisierungsklauseln)

  • Internationales Privatrecht

  • Vereinheitlichung privatrechtlicher Materien (Wiener Kaufrecht der UNICITRAL, INCOTERMS als Geschäftspraktiken

  • soft law (nicht bindende Beschlüsse von iOs)

Entwicklung

  • Bretton Woods 1944: Währungs- und Finanzkonferenz => Abkommen über den IWF (Währungsstabilität, Kreditformen) und die Weltbank (IBRD; Kreditgewährung, Wiederaufbau von kriegszerstörten Volktswirtschaften)

  • GATT 1947, bis 1994 provisorisch angewendet

  • NIWO: Anerkennung der dauernden Souveränität über ihre Naturschätze, Recht auf Enteignung/Nationalisierung ausl Unternehmen, Rohstoffabkommen zur Garantie stabiler Preise verbunden mit Abnahmeverpflichtung, Marktöffnung für Produkte der Entwicklungsländer, Entschuldung => 1974 Deklaration über die Errichtung einer NIWO, Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten (nicht Hull-Formel sondern nur appropriate)

  • OECD: 37 MS, Org für Industrieländer

  • regionale Wirtschaftsorganisationen

    • Präferenzzone: wechselseitige und zum Teil auch einseitige günstigere Marktbedingungen (WTO)

    • Freihandelszone: interne Handelshemnisse werden beseitigt, weiterhin eigene Außenzölle (EFTA, EWR (EFTA+EU außer Schweiz))

    • Zollunion: über Freinhandelszone hinaus gemeinsame Außenzölle

    • gemeinsamer Markt: Waren- und Personenverkehr, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mitumfasst

    • Wirtschafts- und Währungsunion (EU)

    • Amerika: USMCA, Mercosur; Asien: AFTA, APEC; Afrika: OAU, SADC

Rohstoffrecht

  • Rohstoffabkommen: multilaterale völkerrechtliche Verträge zur Regulierung des Markte: Sicherstellung der Versorgung der Verbraucherländer; Garantie stabiler und angemessener Verkaufserlöse für die Erzeugerländer

  • Rohstoffkartelle: zwischenstaatliche Zusammenschlüsse von Produzentenländern eines bestimmten Rohstoffes: Preisstabilisierung (OPEC)


GATT 1947/WTO 1994

GATT: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, General Agreement on Tarifs and Trade:

  • provisorisch angwendet

  • entwickelte im Laufe der Zeit Merkmale einer Organisation; VERTRAGSPARTEIEN als Plenarorgan

  • mehrer, umfangreiche Zollsenkungen

  • weitere Nebenabkommen a la carte

  • Vereinheitlichung unter WTO 1995 + GATT 1994 + GATS General Agreement on Trad in Services + TRIPS Agreement on Trade-RElated Aspects of Intellectual Property Rights => single undertaking/single package approach

WTO

  • Aufgaben: Umsetzung und Administrierung der WTO-Übereinkommen, Verhandlungen über Handelsliberalisierung, Gewährleistung der Rechtssicherheit

  • Prinzipien: Meistbegünstigungsprinzip, Inländergleichbehandlung, Offenheit der Märkte, Transitfreiheit, Transparenz, fairer Wettbewerb, single undertaking approach, Berücksichtigung der Entwicklungsländer

  • MS: Staaten und selbständige Zollgebiete wenn Autonomie über Außenbeziehungen; Nichtanwendungsbestimmung: keine Anwendung wenn altes MG Zustimmung versagt

  • Organe:

    • Ministerkonferenz: Oberstes Plenarorgan: Aufnahme neuer Mitglieder, Wahl des Generaldirektors, Auslegung der WTO-Überienkommen

    • Allgemeiner Rat: alle Mitglieder auf diplomatischer Ebene, tritt monatlich zusammen

      • tritt auch als Dispute Settlement Body (Streitbeilegungsgremium)

      • und als Trade Policy Review Body zusammen

    • Rat für Warenhandel

    • GATS-Rat

    • TRIPS-Rat

    • Sekretariat mit GD

  • Beschlussfassung: Konsensus, sonst Abstimmung 1 Staat 1 Stimme: grds einfach Mehrheit, 2/3 neue MG, 3/4 waiver und authentische Interpretation

  • Streitbeilegung

    • gütlicher Weg

    • Einsetzung eines Streitschlichtungspanels nach Beschwerde und zweimonatiger Konsultationsfrist, besteht aus drei unabhängigen Experten, Bericht innerhalb von 6 Monaten, muss für Verbindlichkeit vom Streitbeilegungsgremium angenommen werden

    • Berfungsgremium (Appellate Body): 7 Experten entscheiden im Dreiersenat (zurzeit entscheidungsunfähig), wird vom Streitbeilegungsgremium besetzt, Bericht binnen 90 Tagen, muss durch Beschluss des Streitbeilegungsgremium angenommen werden

    • Streitbeilegungsgremium beschließt mit negativem Konsensus

    • grds Zurücknahme der umstrittenen Maßnahme, MG kann aber anstattdessen Entschädigung anbieten

    • Streitbeilegungsgremium kann bei fehlender Eingung zu Schutz- und Gegenmaßnahmen ermächtigen (auch in anderen Bereichen)

    • Verfahren wird durch Vertreter der MS geführt (Mediatisierung), Unternehmen haben keine Parteistellung (uU nach internem Recht veranlassen)

    • NGOs amicus curiae

GATT

  • GATT + 12 Nebenabkommen

  • Senkung von Zöllen: für Entwicklungsländer generalized system of preferences, verschiedene Zölle für verschiedene Waren (Klassifizierung)

  • Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen

  • Verbot Beschränkung anderer, nicht-tarifärer Handelshemmnisse

  • Beseitigung von Diskriminierung: Inländergleichbehandlung: Gleichartigkeit von Waren

  • Erlaubt: Antidumpingzölle, Ausgleichszölle bei Subventionen wenn Wirtschaftszweig zu schädigen geeignet

  • Erlaubt: temporäre Beschränkung von Einfuhren durch Zöllen bei unvorhergesehenem und markanten Importanstieg und ernsthafte Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs möglich

  • Ausnahmen zugunsten des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen

  • allgemeien Ausnahme in Art XX GATT (two-tier-test)

    • Panels/Appelate Body prüft, ob Maßnahme unter aufgezählten Schutzzweck fällt

    • Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den allgemeinen Voraussetzungen der Einleitungsklausel (chapeau): keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung

      (Shrimp-Fall: asiatische Länder gegen USA: Verstoß gegen chapeau weil zunächst Verhandlungen (Umweltschutz für Wasserschildkröten), Hormonfall: USA und Canada gegen EG (kann Schädigung nicht nachweisen))

GATS

  • jede Art von Sektor außer öffentliche Dienstleistungen

  • Handel=Erbringung =Produktion, Vertrieb, Vermarktung, Verkauf und Bereitstellung

  • eine von vier Erbringungsarten (modes of supply)

    • grenzüberschreitende Erbringung

    • Konsum im Ausland

    • kommerzielle Präsenz

    • Präsenz natürlicher Personen

  • Übernahme spezifischer Pflichten in Länderlisten

TRIPS

  • verbindet per Verweis bestimmte Vorschriften der von der WIPO verwalteten Immaterialgüterabkommen mit dem Rechtsdurchsetzungsverfahren der WTO

  • Mindesstandards für geistige Eigentumsrechte


Internationales Währungs- und Finanzrecht

  • Bretton Woods 1944: Währungs- und Finanzkonferenz =>

    • Abkommen über den IWF Währungsstabilität, Kreditformen; Spezialorganisation der VN

      • Gouverneursrat (Finanzminister) zweimal jährlich

      • Entwicklungskomitee, Internationales Währungs- und Finanzkomitee (beratend)

      • Exekutivdirektorium: Entscheidung über Kreditgewährung im Konsensusverfahren (Stimmgewichtung nach Anteilseigentümerschaft nach SDR), bei Abstimmung 70-85%

      • Wechselkursstabilität: vom fixen Wechselkurs (Parvalue-System) zu flexiblen Wechselkursarrangements (Special Drawing Rights SDR als fiktive Währung, setzt sich aus den fünf wichtigsten Währungen zusammen)

      • Untersagung der Beschränkung von Zahlungen und Übertragungen von laufenden internationalen Geschäften ohne Zustimmung des IWF

      • Finanzierungsinstitiution im Bereich der Entwicklungshilfe, Vergabe wurde aber immer mehr von Erfüllung wirtschaftspolitischer Bedingungen (IMF condititionality) abhängig gemacht => stark kritisiert

      • Kreditvergabe durch stand-by-arrangements: Nutzung der allgemeinen Ressourcen des IWF gekoppelt mit dem Kauf und Rückkauf von Währungen (kurze Laufdauer)

        • letter of intent

        • conditionality-Prüfung

        • Entscheidung des Exekutivdirektoriums

    • Weltbank (IBRD)

      Spezialorganisation der VN

      Kreditgewährung, Wiederaufbau von kriegszerstörten Volktswirtschaften

      • Gouverneursrat als Plenarorgan

      • Exekutivdirektorium mit Präsidenten (selbe Stimmgewichtung): Entscheidung über Kreditgewährung

      • Developent policy: Anpassungsprogramme in Entwicklungsländer

        • IDA: International Development Association: gewährt Kredite zu besonders günstigen Konditionen und langen Laufzeiten für LDC

        • IFC: International Finance Corporation: vergibt entwicklungsrelevante Darkehen an private Investoren

        • ICSID (INternational Centre for Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States): Bereitstellung eines Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahrens

        • MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency): Investitionsversicherung für politische Risiken

Staateninsolvenz

  • im Pariser Klub (staatliche Gläubiger) und in Londoner Klub (private Banken) wird die zeitliche Erstreckung der Darlehensrückzahlungspflichten von in Schwierigkeiten geratenen Schuldnerstaaten beschlossen, manchmal auch teilweise Schuldenreduktion

  • sind informelle Mechanismen, nur auf Antrag der Schuldnerstaaten

  • HIPC-Programm des IWF und der Weltbank führt zu Schuldenerlass bei schwer verschuldeten Länder, wenn sie sich den Bedingungen unterwerfen

  • debt-for-equity-swaps: Zahlungsansprüche gegen Schuldnerstaaten werden von privaten Investoren mit einem Risikoabschlag erweroben und im Aschluss für Beteiligungen an Unternehmen der Schludnerstaaten eingetauscht

  • kein völkerrechtliches Insolvenzverfahren, Staatsanleihen beinhalten of Immunitätsverzicht der Staaten, daher of nationale Gerichte für Klagen zuständig


Internationales Investitionsrecht

Unterscheide:

  • ausländische Direktinvestition (foreign direct investment (FDI): hat selbst Kontrolle

  • Portfolioinvestitionen: lediglich Kapitalbeteiligung

Regelungsbereiche von BITs

  • Zulassung von Investitionen

    liegt im Ermessen des Gastgeberstaats, in Vergangenheit of performance requirements

  • Behandlung und Schutz von Investitionen

    • gerechte und billige Behanldung

    • voller und dauerhafter Schutz und Sicherheit

    • Schutz vor Diskriminierung

    • Inländergleichbehandlung

    • Meistbegünstigung

    • umbrella clasuses: Zusicherungen, die der Gastgeberstaat ggü den Investoren abgegeben hat, werden eigens unter den Schutz des völkerrechtlichen Vertrags gesetellt

  • Enteignung und Entschädigung

    • muss dem öffentlichen Wohl dienen

    • darf nicht diskriminierend sein

    • muss von einer Entschädigung begleitet sein (Hull-Formel)

  • Geldtransfers in den und aus dem Gastgeberstaat

  • Streitbeilegung zwischen Investoren und Gastgeberstaat

  • Streitbeilegung zwischen den Vertragsstaaten

Multilaterale Abkommen

  • TRIMS: trade-related investment measures

  • ICSID Convention: Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States

  • TTIP scheiterte, CETA

Konzessionsverträge: Vertäge zwischen dem Investoren und dem Gastgeberstaat: oft mit Internationalisierungsklasel, Stabilisierungsklauseln


Investitionsversicherung: seitens der Staaten (Österreichische Kontrollbank), meist braucht es BIT für den Abschluss, im Fall einer Versicherungsleistung geht Forderung auf versichernden Staat über, Versicherter muss meist aber Forderung selbst verfolgen (ICSID)


Streitbeilegung

  • Gerichte des Gastgeberstaates

  • diplomatischer Schutz

  • Vereinbarung von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit (meist Schiedsklauseln in Konzessionsverträgen => ICSID: detailliertes Verfahrensrecht und institutionelle Unterstützung

    • unmittelbar mit einer Investition zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten

    • keine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

    • diplomatischer Schutz nicht mehr möglich

    • Schiedsspruch ist bindend, keine Überprüfung durch staatliche Gerichte aber uU Annulierungsverfahren

    • daneben wird auch ein unverbindliches Vergleichsverfahren angeboten



Recht im bewaffneten Konflikt

Rechtsquellen:

  • Haager Konventionen 1899 - 1907: liegt ein formell erklärter Kriegszustand zu Grunde; wichtig: Martens’sche Klausel, knüpft an ius ad bellum an

  • Genfer Konventionen 1949 und ihre Zusatzprotokolle 1977

Sachlicher Anwendungsbereich

  • internationaler bewaffneter Konflikt, auch nationale Befreiungskriege

  • nicht-internationale Konflikte (ZP II): humanitäre Mindestgarantien, strukturelle Eigenschaft, Erheblichkeitsschwelle => im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zwischen deren Streitkräften, und abtrünnigen Streitkräften/organisierten bewaffneten Gruppierungen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen

    kennt keinen Kombatttantenbegriff, daher auch kein Privileg mit der Vornahme von Kampfhandlungen verbunden

  • ius in bello ist vom ius ad bellum zu unterscheiden

personeller Anwendungsbereich

  • Kombattanten:

    klassischer Begriff im Haager Recht:

    • Armeen, Milizen, Freiwillige-Korps,

    • unter verantwortlicher Führung,

    • Unterscheidungszeichen,

    • Waffen offen,

    • Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten

    • levee en masse

    => weiter Streitkräftebegriff durch ZP I, vom Staat entkoppelt, verlangt nur noch einen Zusammenhang zu einer Konfliktpartei (damit auch nationale Befreiungsbewegungen), weicht Unterscheidungserfordernis auf

  • Nicht-Kombattanten

    geschützt, wenn nicht in Streitkräfte eingegliedert, aber diesen folgend

    Besatzung von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen

  • Zivilpersonen: direkte Beteiligung an Kampfhandlungen ist nur Kombattanten erlaubt, die anderen handeln unter eigener strafrechtlicher Verantwortung

  • Spione: nicht militärische Aufklärungstätigkeit (Beschaffung in Uniform), nicht nachrichtendienstliche Tätigkeit (durch Ortsansässige im besetzen Gebiet)

    kann nur als Spion behandelt werden, wenn er dabei gefangen genommen wird

  • Söldner = Kriminelle, strafrechtliche Verantwortung

Grundprinzipien im internationalen bewaffneten Konflikt

  • Unterscheidung

    Objekte: militärische, deren Ausschaltung einen klaren militärischen Vorteil bringt

    nicht zivile Objekte, nicht Objekte, die gefährliche Kräfte enthalten

    dual use Objekte: Proportionalität (Abwägung militärischer Vorteil und Folgen für Unbeteiligte)

    Verboten sind jedenfalls unterschiedlose Angriffe

    Kombattant

  • Sicherheitsvorkehrungen

  • verbotene Mittel und Methoden der Kampfführung: unnötiges Leid, langanhaltende Umweltschäden, kein Pardon geben, Perfidie (Heimtücke) zB durch Vortäuschen eines geschützten Status

  • Schutz als Kriegsgefangene: Kombattanten und geschützte Nicht-Kombattanten; ansonsten aber Mindestschutz: Diskriminierung, faires Verfahren, Folter, Tötung

  • Zivilbevölkerung ist zu versorgen und zu warnen, allgemeiner Mindestschutz, kann zur Arbeit zwingen. in besatzter Zone: Bewahrungsprinzip: Rechtsorndung und Instituionen nur ändern, wenn kein zwingendes Hindernis besteht

    dürfen weder verschleppt noch umgesiedelt werden

Grundprinzipien im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt

  • allgemeiner Mindestschutz

  • Sonderbestimmungen für bestimmte Personen


Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Haftung=für völkerrechtskonforme, aber gefährliche oder riskante Tätigkeiten (Staat: ergibt sich einzig aus dem Weiltraumhaftungsübereinkommen, sonst Betreiber für Anlagen)

Verantwortlichkeit=Völkerrechtsverletzung+Zurechnung

I. Eintritt in Verantwortlichkeit

  1. Zurechnung

    Staatsakt, der auf ein staatliches Organ zurückführbar ist, auch Verletzung von Verhinderungspflichten

    unerheblich: Gewaltenteilung, Hierarchie

    1-4 auch wenn Zuständigkeit überschritten, immer nur in offizieller Eigenschaft

    • 1 de-iure-Organe: wenn und sofern sie in dieser Funktion handeln

    • 2 de-facto-Organe: vollkommene faktische Abhängigkeit

    • 3 Personen oder Stellen, die das innerstaatliche Recht ermächtigt, Hoheitsgewalt auszuüben

    • 4 Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden

    • 5 Personen, die in seinem Auftrag oder unter seiner Leitung oder Kontrolle handeln (unbeachtlich, ob Handlung hoheitlicher Natur ist)

    • 6 Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt => rückwirkende Zurechnung

    • 7 aufständische rückwirkend

  2. Unrecht

    • vollendete Völkerrechtsverletzung, braucht keinen Schadenseintritt

    • auch bei Mitwirkungen, wenn für ihn selbst völkerrechtswidrig, bei Nötigung immer

  3. Schuld- oder Erfolgshaftung

    • ILC: Erfolgshaftung, bei Unterlassungsdelikt Sofgfalt due diligence

  4. Ausschluss der Rechtswidrigkeit

    => ius cogens-Verletzung nie gerechtfertigt, zwar keine Verantwortung aber meist weiterhin Entschädigungspflicht

    • Einwilligung des Verletzten

    • Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit der SVN

    • Gegenmaßnahmen innerhalb der Grenzen

    • tatsächliche Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt: unwiderstehliche Gewalt, unvorhergesehenes Ereignis, außerhalb des Einflussbereichs, nicht wenn aufgrund eigenen Verschuldens

    • Notlage des Verursachers: keine andere geeignete order zumutbare Möglichkeit

    • Staatsnotstand 1) einzige Möglichkeit, 2) wesentliches Interesse vor einer 3) schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen seinerseits aber 4) kein wesentliches Interesse des verletzten staates oder der gesamten internationalen Gemeinschaft beeinträchtigt

II. Folgen der Verantwortung

  • andauernde Völkerrechtsverletzung zu beenden

  • Unterlassungs- oder Nichtwiederholungsgarantien

  • umfasst materiellen (Verminderung oder gar Verlust wirtschaftlich verwertbarer oder sonstingen in Geld messbaren Rechten) und immateriellen (höchstpersönliche Rechte)

  • nur für kausal herbeigeführten Schaden + adäquat verursacht

  • Pflicht zur Wiederherstellung (nicht bei faktischer Unmöglichkeit und bei unverhältnismäßigen Kosten) => Freigabe von Personen, Rückgabe von Sachen, Aufhebung von Staatsakten bzw zumindest nachteilige Folgen beseitigt werden

  • wenn nicht möglich: Finazielle Ersatzleistung (Schadenersatz)

    Entschädigung: Ersatz eines Schadens, der durch eine völkerrechtlich erlaubte Handlung eingetreten ist

    • Materielle S:

      unmittelbar in Höhe von Naturalrestitution entsprechend

      mittelbar: lucrum cessans (nach gewöhnlichem Lauf der Dinge)

      ideelle Schäden von Einzelpersonen (Billigkeitserwägungen)

    • immaterielle S: Geldbuße, von manchen abgelehnt; Genugtuung: Eingeständnis, Bedauern, angemessene Untersuchung der Gründe

    • Zinsen: wenn ausdrücklich verlangt, in dem Ausmaß, wie sie erforderlich sind, um Wiedergutmachung zu erzielen

    • lump-sum agreements: bei Unrecht größeren Ausmaßes

III. Geltendmachung und Durchsetzung

  • Anspruchsberechtigt: prinzipiell nur verletzter Staat (Mediatisierung des Menschen) => verletzte Verpflichtung geschuldet, bei Gruppe: besonders betroffene STaaten, bei integralen Verpflichtungen: jeder, erga-omnes? auch andere Staaten im begrenzten Umfang

  • bei Unterlassung der Geltendmachung (politische Oportunität) meist konkludenter Verzicht

  • Zulässigkeit: Anspruch notifizieren, bei Ausübung des diplomatischem Schutzrecht müssen auch desse Voraussetzungen vorliegen, Verletzung gegen Immunität ist gegen Staat unmittelbar

  • Rechtsbehelfe:

    • friedliche Streitbeilegung;

    • Selbsthilfe wenn Staat bestreitet

      Klassisch:

      • Retorsion,

      • Krieg (heute nur noch Selbstverteidigung und Maßnahmen der VN)

      • Schutzmaßnahme: Staat beantwortet Unrecht mit einer Verletzung einer mit dem verletzten Recht eng zusammenhänenden, reziproken Pflicht zB Beendigung oder Supendierung eines Vertrags

      • Repressalie (Gegenmaßnahme) => Zweck ist Zwang zur Einhaltung der Verpflichtung gilt auch für unmittelbare Unrechtsfolgen und Wiedergutmachungspflichten

        formelle Grenzen (außer dringlich)

        • Aufforderung zur Beendigung der Verletzung

        • Ankündigung der Gegenmaßnahme

        • Angebot der Verhandlung

        • nicht bereits vor einem Gericht anhängig

        materielle Grenzen:

        • darf nicht in ius cogens eingreifen ! Vor allem nicht gegen das GEwaltverbot

        • kein Eingriff in grundlegende Menschenrechte/humanitäre Verpflichtungen

        • kein Eingriff in Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung

        • keine Beeinträchtigung von Rechten dritter Staaten oder Drittparteien

        • Verhältnismäßigkeit zur vorangegangenen Verletzung

        • Einstellung mit Erreichung des Ziels

        Wird eine dieser Grenzen überschritten liegt ein Gegenmaßnahmenexzess vor



Author

Lea G.

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