Fremde bewegliche Sache
Ein körperlicher Gegenstand, auch räumlich abgrenzbar, der nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist und tatsächlich fortbewegt werden kann
Wegnahme
Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der Sachherrschaft ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn neue Sachherrschaft über die Sache derart erlangt wird, dass der Täter diese ungestört ausüben kann
Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht + Enteignungswille
Aneignungsabsicht
Absichtliche Anmaßung einer zumindest vorübergehenden eigentümerähnlichen Stellung, also wie Eigentümer mit der Sache zu verfahren
Enteignungswille
Für möglich halten und billigend in Kauf zu nehmen, den wahren Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen
RW der erstrebten Zueignung
Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache, was er weiß und billigt
Gewahrsamsenklave
Täter steckt Sache in Hosentasche
Gelockerter Gewahrsam
Kein direkter Gewahrsam durch räumliche Trennung
Gewahrsam
Die von einem natürlichen herrschatswillen getragene tatsächliche Sacherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt
Zuletzt geändertvor 2 Jahren