Buffl

1 A Formulierungsvorschläge Pflichtverletzungen

SS
von Steffi S.

Folgepflicht (Gehorsamspflicht)

Di We - Du Vo - Di Be - Kei Weifrei

X könnte nach § 35 I 2 BeamtStG verpflichtet gewesen sein, der Anordnung … Folge zu leisten (sog. Folgepflicht).

 

Gem. § 35 I 2 BeamtStG …

Zunächst müsste also eine dienstliche Weisung ergangen sein.

Weisungen können durch Anordnung im Einzelfall oder durch allgemeine Vorschriften (insbesondere Verwaltungsvorschriften) erfolgen.

(ggf.: Dienstvereinbarungen: sind bindend und wirken sich unmittelbar auf die Dienst- und Beschäftigtenverhältnisse innerhalb der Dienststelle aus. Sie gelten daher auch für den Personalrat. Es ist egal, ob Dienstpflichten vom Behördenleiter in einer Dienstanweisung (ohne Personalratsbeteiligung) oder in einer Dienstvereinbarung (mit Personalratsbeteiligung) konkretisiert wurden. Auch die Dienstvereinbarung ist eine dienstliche Weisung i.S.d. § 35 I 2 BeamtStG.)

Hier ...

Eine Weisung liegt vor. 

Diese müsste durch einen Vorgesetzen i.S.d. § 4 III LBG erlassen worden sein. Hier hat … die Weisung erlassen.

Des Weiteren müsste ein dienstlicher Bezug vorliegen, d.h. die Anordnung müsste zu amtlichen oder dienstlichen Zwecken ergangen sein. Zweck der Weisung war … Ein dienstlicher Bezug liegt damit vor.

Letztlich dürfte nach § 35 I 3 BeamtStG keine Weisungsfreiheit aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften bestanden haben. Weisungsfreiheit besteht z.B. bei Personalratsmitgliedern (§ 39 I 2 LPersVG), bei Gleichstellungs- (§ 20 II 1 LGG) oder Datenschutzbeauftragten (§ 38 III 1 DSGVO).

Hier…, es besteht demnach keine Weisungsfreiheit.

 

Damit war X nach § 35 I 2 BeamtStG verpflichtet, der Anordnung des Y … Folge zu leisten.

Pflicht zum korrekten und achtungswürdigen Verhalten (PzkoAwV)

Anfo indi Wovehapfli stre audi

indi-audi?

Na fo Dibezo - Verha wä Diez in Diegeb

Na ma Dibezo - ma-fu Zusaha zu Die

indi Wovehapfli vesto? = Pfli zu Wahakei, Pfli zu Bewa Dihe vo Schä Asevelu, Bea de ge Rechts,

X könnte durch … gegen seine Pflicht zum korrekten und achtungswürdigen Verhalten aus § 34 I 3 BeamtStG verstoßen haben.

Demnach muss …

Die Anforderungen an das innerdienstliche Wohlverhalten sind dabei strenger als an das Außerdienstliche.

Denn nach § 47 I 2 BeamtStG ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes ...

Daher ist zunächst festzustellen, ob es sich bei dem Verhalten von X um ein inner- oder außerdienstliches Verhalten handelt.

Nach der formellen Dienstbezogenheit (Literatur) reicht es aus, wenn das Verhalten während der Dienstzeit im Dienstgebäude stattfindet. Findet es außerhalb statt, ist es demnach grds. als außerdienstliches Verhalten anzusehen.

Nach der materiellen Dienstbezogenheit (Rechtsprechung) muss für ein innerdienstliches Verhalten jedoch ein materiell-funktionaler Zusammenhang zum Dienst bestehen.

Hier hat X… so dass der notwendige materiell-funktionale Zusammenhang zum Dienst besteht und die Tätigkeit dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist.

Insofern stellt sich die Frage, ob X durch … gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 I 3 BeamtStG verstoßen hat.

Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht erstreckt sich u.a. auf die Pflicht zur Wahrhaftigkeit (= wahrheitsgemäße Angaben), der Beachtung des geltenden Rechts (auch Dienstvereinbarungen), ebenso wie die Pflicht zur Bewahrung des Dienstherrn vor Schäden oder Ansehensverlust.

Hier hat X… gegen Gesetz xy verstoßen und damit das geltende Recht nicht beachtet.

Eine Verletzung der Pfl. z. k./a. Verh. im Dienst (§ 34 I 3 BeamtStG) liegt vor.

Author

Steffi S.

Informationen

Zuletzt geändert