Folgepflicht (Gehorsamspflicht)
Di We - Du Vo - Di Be - Kei Weifrei
X könnte nach § 35 I 2 BeamtStG verpflichtet gewesen sein, der Anordnung … Folge zu leisten (sog. Folgepflicht).
Gem. § 35 I 2 BeamtStG …
Zunächst müsste also eine dienstliche Weisung ergangen sein.
Weisungen können durch Anordnung im Einzelfall oder durch allgemeine Vorschriften (insbesondere Verwaltungsvorschriften) erfolgen.
(ggf.: Dienstvereinbarungen: sind bindend und wirken sich unmittelbar auf die Dienst- und Beschäftigtenverhältnisse innerhalb der Dienststelle aus. Sie gelten daher auch für den Personalrat. Es ist egal, ob Dienstpflichten vom Behördenleiter in einer Dienstanweisung (ohne Personalratsbeteiligung) oder in einer Dienstvereinbarung (mit Personalratsbeteiligung) konkretisiert wurden. Auch die Dienstvereinbarung ist eine dienstliche Weisung i.S.d. § 35 I 2 BeamtStG.)
Hier ...
Eine Weisung liegt vor.
Diese müsste durch einen Vorgesetzen i.S.d. § 4 III LBG erlassen worden sein. Hier hat … die Weisung erlassen.
Des Weiteren müsste ein dienstlicher Bezug vorliegen, d.h. die Anordnung müsste zu amtlichen oder dienstlichen Zwecken ergangen sein. Zweck der Weisung war … Ein dienstlicher Bezug liegt damit vor.
Letztlich dürfte nach § 35 I 3 BeamtStG keine Weisungsfreiheit aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften bestanden haben. Weisungsfreiheit besteht z.B. bei Personalratsmitgliedern (§ 39 I 2 LPersVG), bei Gleichstellungs- (§ 20 II 1 LGG) oder Datenschutzbeauftragten (§ 38 III 1 DSGVO).
Hier…, es besteht demnach keine Weisungsfreiheit.
Damit war X nach § 35 I 2 BeamtStG verpflichtet, der Anordnung des Y … Folge zu leisten.
Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (PzuAf)
Oh Rüsi Ei Votei Natei
Votei = je pfliwi Zugri Ge Vermöwe
X könnte durch … gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung aus § 34 I 2 BeamtStG verstoßen haben.
Dies setzt voraus, dass X sein Amt zum eigenen Vorteil geführt hat.
Gem. § 34 I 2 BeamtStG haben B. d. übertr. Aufg. uneigennützig wahrzun., die Amtsführung hat also ohne Rücksicht auf eigene Vor- oder Nachteile zu erfolgen.
Unter einem eigenen Vorteil versteht man jeden pflichtwidrigen Zugriff auf Gelder oder Vermögenswerte des Dienstherrn.
Hier…
Beispiele:
private Verwendung interner Arbeitshilfen und dienstlicher Geräte
bei Ausübung von Nebentätigkeit (§ 82 V LBG) nur mit Genehmigung
dienstl. PC & Internetzugang während des Dienstes für private Zwecke nutzen
Pflicht zum korrekten und achtungswürdigen Verhalten (PzkoAwV)
Anfo indi Wovehapfli stre audi
indi-audi?
Na fo Dibezo - Verha wä Diez in Diegeb
Na ma Dibezo - ma-fu Zusaha zu Die
indi Wovehapfli vesto? = Pfli zu Wahakei, Pfli zu Bewa Dihe vo Schä Asevelu, Bea de ge Rechts,
X könnte durch … gegen seine Pflicht zum korrekten und achtungswürdigen Verhalten aus § 34 I 3 BeamtStG verstoßen haben.
Demnach muss …
Die Anforderungen an das innerdienstliche Wohlverhalten sind dabei strenger als an das Außerdienstliche.
Denn nach § 47 I 2 BeamtStG ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes ...
Daher ist zunächst festzustellen, ob es sich bei dem Verhalten von X um ein inner- oder außerdienstliches Verhalten handelt.
Nach der formellen Dienstbezogenheit (Literatur) reicht es aus, wenn das Verhalten während der Dienstzeit im Dienstgebäude stattfindet. Findet es außerhalb statt, ist es demnach grds. als außerdienstliches Verhalten anzusehen.
Nach der materiellen Dienstbezogenheit (Rechtsprechung) muss für ein innerdienstliches Verhalten jedoch ein materiell-funktionaler Zusammenhang zum Dienst bestehen.
Hier hat X… so dass der notwendige materiell-funktionale Zusammenhang zum Dienst besteht und die Tätigkeit dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist.
Insofern stellt sich die Frage, ob X durch … gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 I 3 BeamtStG verstoßen hat.
Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht erstreckt sich u.a. auf die Pflicht zur Wahrhaftigkeit (= wahrheitsgemäße Angaben), der Beachtung des geltenden Rechts (auch Dienstvereinbarungen), ebenso wie die Pflicht zur Bewahrung des Dienstherrn vor Schäden oder Ansehensverlust.
Hier hat X… gegen Gesetz xy verstoßen und damit das geltende Recht nicht beachtet.
Eine Verletzung der Pfl. z. k./a. Verh. im Dienst (§ 34 I 3 BeamtStG) liegt vor.
Treuepflicht TP
al Pflizu Rüsi & poli TP
Letztlich könnte X durch sein Verhalten auch gegen die allgemeine Treuepflicht (Art. 33 IV, V GG) verstoßen haben. Als deren Ausprägungen gelten die allg. Pflicht z. Rücksichtnahme und die politische Treuepflicht.
Hier hat X auf die Interessen seines Dienstherrn keine Rücksicht genommen, so dass auch ein Verstoß gegen die allgemeine Treuepflicht angenommen werden kann. Allerdings handelt es sich bei der Treuepflicht um eine Generalklausel, die in den §§ 33 ff. BeamtStG und damit auch in der Wohlverhaltenspflicht ihre Konkretisierung findet. Insofern kommt ihr im vorliegenden Fall keine weitergehende Bedeutung zu.
Pflicht zur Verfassungstreue
X könnte durch … gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 I 3 BeamtStG verstoßen haben.
Danach…
Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist vom BVerfG verbindlich ausgelegt worden. Er bezeichnet eine „rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit.“
Als tragende Prinzipien dieser Ordnung sind (mindestens) „die Achtung vor den Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte usw.“ anzusehen.
Damit stellt… ein Verstoß gg d Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 I 3 BeamtStG) dar.
Pflicht zu gewissenhaftem und rechtmäßigem Handeln
X könnte durch … gegen seine Pflicht zu gewissenhaftem und rechtmäßigem Handeln aus §§ 33 I 2, 34 I 2 und § 36 I BeamtStG verstoßen haben.
Danach hat der Beamte seinen Dienst unter hohem Sorgfaltsmaßstab nach Recht und Gesetz zu leisten. Ein Nichthandeln aus Bequemlichkeit orientiert sich nicht am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. X handelt zumindest aus sachfremden Motiven und trifft damit rechtswidrige Entscheidungen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhaftem und rechtmäßigem Handeln liegt vor.
Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz
X könnte durch … gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz aus § 34 I 1 BeamtStG verstoßen haben. Danach...
Das bedeutet, dass der Beamte den individuell optimalen und nicht den generell durchschnittlichen Diensteinsatz zu erbringen hat.
Einleitung Pflichtverletzung
Minor
S steht
als Beamter
in einem Sonderrechtsverhältnis
zu seinem Dienstherrn
und unterliegt demnach
einer gesteigerten Pflichtenbindung.
Seine Rechtsposition wird u.a.
durch die Pflicht zur Weisungsgebundenheit
eingeschränkt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren