Buffl

1 A Formulierung WS Umsetzung Weisung Rücknahme der Ernennung

SS
von Steffi S.

Zulässigkeit

Statthaftigkeit


Der Widerspruch könnte als Anfechtungswiderspruch (§§ 68 I 1 i.V.m. 42 I 1. Alt. VwGO) statthaft sein, wenn die Aufhebung eines VA begehrt wird.

X begehrt die Aufhebung der Umsetzung / Weisung

 

Fraglich ist, ob es sich dabei um einen VA nach § 35 S. 1 VwVfG* handelt.

Unter einer Umsetzung versteht man eine vorübergehende oder auf Dauer ausgerichtete Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Dienststelle. Der Beamte wechselt also sein konkret-funktionelles Amt.

Problematisch ist hier das Merkmal der Außenwirkung, da sich die Maßnahme an einen Beamten richtet, also an eine Person, die innerhalb der Verwaltung steht.

Nach der Lehre vom Grund- und Betriebsverhältnis kommt es hierbei darauf an, ob sich die Maßnahme an den Beamten als Amtswalter (Betriebsverhältnis) richtet, oder an seine persönliche Rechtstellung (Grundverhältnis). Betrifft die Maßn. nur das Betriebsverhältnis, so verlässt sie den innerdienstlichen Bereich nicht & es liegt keine Außenwirkung vor. Betrifft die Maßn. das Grundverhältnis, liegt Außenwirkung vor.

Bei einer Weisung liegt Außenwirkung aber nicht allein schon deshalb vor, wenn sich die Maßn. auf das Grundverhältnis des Beamten auswirkt. Sie muss vielmehr nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet sein, den Beamten als Träger subjektiver Rechte zu treffen. Außenwirkung erfordert also, dass die Maßnahme darauf abzielt, auf die subjektive Rechtstellung des Beamten einzuwirken. Das bloße Fortwirken auf die Privatsphäre ist unerheblich.

Nach der Rechtsprechung gehört die Umsetzung zu den Maßnahmen, die für den Dienstherrn, zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öfftl. Verwaltung unerlässlich sind. Vom objektiven Sinngehalt her, gehört sie zu den Anordnungen, die die Dienstverrichtung eines Beamten betreffen und sich nur auf die organisatorische Einheit auswirken, der der Beamte angehört.

Die Umsetzung/Weisung betrifft den Beamten nur als Amtswalter („Rädchen im Getriebe“) und ist mangels Außenwirkung als bloße innerdienstliche Weisung anzusehen. Ein Anfechtungswiderspruch ist nicht statthaft.

Die Aufhebung dieses Realakts kann jedoch mit der allgemeinen Leistungsklage erreicht werden. Der Beamte kann sich hiermit gegen ein Handeln oder Unterlassen der Behörde wenden, welches keinen VA darstellt.

Grds. bedarf es vor Erhebung der allg. Leistungsklage keines WS-Verfahrens. Dieses ist nach § 68 VwGO nur vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft.

§ 54 II 1 BeamtStG sieht jedoch die Besonderheit vor, dass vor allen Klagen … ein Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) … durchzuführen ist.

X muss demnach einen beamtenrechtlichen Widerspruch einlegen, bevor er die allgemeine Leistungsklage erheben kann.

Der Widerspruch des X ist als allgemeiner Leistungswiderspruch statthaft. 

Die Rücknahme der Ernennung entfaltet Außenwirkung = VA = Anfechtungs-WS.


Begründetheit 

1. Rechtswidrigkeit

1.3 materielle RMK


Die Umsetzung ist aus jedem sachlichen Grund möglich. Dem Dienstherrn steht bei hier ein weites Ermessen zu, das nur durch Ermessensmissbrauch begrenzt ist. Unzulässig / rechtswidrig sind jedoch „Strafumsetzungen“, die den Beamten für dienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten bestrafen sollen.

Vorliegend... Das Auflösen dienstlicher Spannungen ist ein hinreichender sachlicher Grund.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich…

Damit erweist sich die Umsetzung als materiell rechtmäßig.

 TBVs Weisung siehe Beamtenrechte

Die Rücknahme wäre materiell rechtmäßig, wenn der Gesetzgeber die Verwaltung zu einer solchen Maßnahme ermächtigt hat. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der EGL erfüllt sind und die ergriffene Maßnahme von der Rechtsfolge der Norm gedeckt ist.

 

TBVs Rücknahme der Ernennung

Fraglich ist, ob die Ernennung nach § 12 I Nr. 1 BeamtStG wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden kann.

Dazu müsste zunächst eine wirksame Ernennung vorliegen.

Ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 I BeamtStG ist nicht ersichtlich.

Darüber hinaus müsste eine Täuschungshandlung vorliegen. Unter einer Täuschungshandlung versteht man das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Verschweigen ernennungsrelevanter Tatsachen. Hier

Die Täuschung muss auch arglistig sein. Arglistig ist eine Täuschungshandlung, wenn dem Beamten bewusst war, dass seine Angaben falsch sind & die Behörde aufgrund dieser Täuschung eine Ernennung vornehmen könnte. Arglist ist also eine gewollte Täuschung, mit dem Wissen, dass ohne diese die Ernennung zumindest erheblich gefährdet ist. Hier

Des Weiteren muss die Täuschungshandlung kausal für die Ernennung sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ein Verhalten kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hier

Letztlich dürfte die Ernennung nicht wegen Fristablauf oder Heilung des Mangels ausgeschlossen sein. Bei der Rücknahme nach § 12 I Nr. 1 BeamtStG greift weder die Rücknahmefrist des § 13 I 2 LBG noch eine Heilungsfrist nach § 13 II LBG.

RF:

Somit muss die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (= obligatorische Rücknahme). Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, scheiden Ermessensfehler aus.

Die Rücknahme der Ernennung war somit nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.


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Steffi S.

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