I. Anspruch entstanden
erfüllte Tatbestandsvoraussetzungen
keine rechtshindernden Einwendungen
II. Anspruch nicht erloschen
keine rechtsvernichtenden Einwendungen
III. Anspruch durchsetzbar
keine rechtshemmenden Einreden
=> gedanklich, für die richtige Prüfungsreihenfolge
=> wird nicht aufgeschrieben
Rechtshindernde Einwendugen = Anspruch entsteht erst gar nicht
Nichtigkeit der WE eines Geschäftsunfähigen §§104, 105 BGB
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot §134
Verstoß gegen die guten Sitten §138 I
Wucher §138 II
Formnichtigkeit §125
Rechtsvernichtende Einwendungen = Entstandener Anspruch geht wieder unter
Erfüllung §362 I
Anfechtung §§119, §142 I
Rücktritt §346 I
Aufrechnung
Kündigung
Widerruf
= Verteidigung der Nichtleistung
§273 => Gestaltungsrecht
§320 => Anspruch
Schuldverhältnis im engeren Sinne = einzelner schuldrechtlicher Anspruch (aus Sicht eines Dritten)
Forderung = schuldrechtlicher Anspruch (aus Sicht des Gläbigers
Schuld = (aus Sicht des Schuldners)
= gesamtes Rechtsverhältnis
=> Leistungsinteresse, Äuivalenzinteresse -> auf Zuwendung eines Vorteils gerichtet
Hauptleistungspflichten = Pflichten, um deren Willen der Vertrag geschlossen wird; charakterisieren Eigenart und Typus.
Nebenleistungspflichten = Vertragspflichten, die erfüllt werden müssen, damit die Hauptleistungspflicht erbracht werden kann.
=> Integritätsinteresse;
auch: Nebenpflichten = Allgemeine Vertragspflichten, anlässlich der Durchführung des Vertrages auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen
Zuletzt geändertvor einem Jahr