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Kartenstapel

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von Alessio A.

Die Prozessmaxime


Welche gibt es? Und welche Normen sind dazu relevant?

1) Dispositionsmaxime

(Gegensatz: Offizialmaxime 152 II, 170 StPO)

Die Parteien haben es in der Hand das Verfahren zu gestalten. Sie sind Herren des Verfahrens. Diese MAxime stellt das Spiegelbild der Privatautonomie des materiellen Rechts.

(Wichtige Normen: 253, 261, 308 I)

(Einschränkende Normen 308 II ZPO)


Wichtige Normen zum merken, die das Verfahren ändern können:

  • Nur beide Parteien zsm: Klageänderung 263 ZPO; Klagerücknahme 269 ZPO; übereinstimmende Erledigungserklärung 91a ZPO oder beim Vergleich oder Ruhen des Verfahrens §§ 251 ZPO)

  • Nur vom Beklagten möglich: Anerkennung 307 ZPO und Versäumnisurteil annehmen 331 ZPO

2) Beibringungsgrundsatz

(Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz 244 II StPO)

Es ist Sache der Parteien den Sachverhalt vorzutragen. ES liegt grds. an Ihnen, Beweise für ihre tatsächlichen BEhauptungen anzubieten.


Wichtige Normen zum merken:

  • Wichtigste führende Norm ist der 138 ZPO Erklärungspflicht der Parteien über Tatsachen

  • Die der Maxime einschränkenden Normen:

    • 139 ZPO Pflicht zur Prozessleitung

    • 141 ZPO persönliche Ladung und Anhörung der Parteien

    • 142 ZPO Augenschein + Sachverständigenbeweis können von Amts wegen angeordnet werden

    • 448 ZPO Parteivernehmung von Amts wegen unter engen Voraussetzungen

    • 273 ZPO Vorbereitung des Termins


3)konzentrationsmaxime (Grundsatz der Verfahrenseinheit)

Der Rechtsstreit soll zügig in möglichst einem Verfahren erledigt werden.


Wichtige Normen: Güterverhandlung und die mündliche VErhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden 273 III ZPO. Wird das Urteil nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündet, so muss “sofort” ein Verkündungstermin anberaumt werden § 310 I S. 1 ZPO. In diesem Fall muss das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. § 310 II ZPO

Die Parteien ihrerseits müssen SChriftsätze rechtzeitig einreichen § 132 I und II ZPO. Überhaupt müssen sie in jeder Hinsicht rechtzeitig vortragen § 282 ZPO. Verspätetem Vorbringen droht die Präklusion § 296 ZPO


(entscheidend ist der SAch- und Streitstand zum ZEitpunkt der letzten Mündlichen VErhandlung)


4) Mündlichkeitsgrundsatz § 128 ZPO

(Ausnahmen 128 II bis IV, 495a, 283 und 137 III ZPO)

(Wichtige Normen: 128 I; 137 und 297 ZPO)

Ausnahme vom mündlichkeitsprinzip: Da die BEzugnahme auf Dokumente namentlich auf die vorbereitenden SChriftsätze zulässig ist 137 III ZPO wie nicht der gesamte Prozessstoff mündlich verhandelt


5)Unmittelbarkeitsgrundsatz

Die wichtigen normen dazu sind: 355 und 309 zpo


Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht 355 I ZPO. DAs Gericht das in der sAche entscheidet soll sich einen unmittelbaren Eindruck vom in der Beweisaufnahme erhobenen Beweis verschaffen und auf dieser Grundlage entscheiden.

Wichtige Normen: 309 Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden der an der vorangegangenen Verhandlung mitgewirkt hat und 355 ZPO


6) Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 I GG, Art. 6 EMRK

Möglichkeit zur Äußerung zum SV und zur Rechtslage und Parteivorbringen muss zur Kenntnis genommen werden. Verletzung ist verfahrensfehler.

Folgen bei Verfahrensfehler:

  • primär Korrektur durch statthaftes Rechtsmittel § 531 II Nr. 2 ZPO in REchtsmittelschrift muss dargelegt werden dass Entscheidung durch Verstoß beeinflusst werden kann.

  • bei nicht anfechtbaren instanzbeenden Entscheidungen - gehörsrüge § 321a ZPO nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde.

7) Öffentlichkeitsgrundsatz 169 GVG


Kosten des Rechtsstreits (ist ein Rechtsbegriff) und ist in § 1 S.1 GKG legaldefiniert.

wie sind die Kosten des Rechtsstreits aufgebaut und wonach richten die sich?


(Bsp: für Auflagen: = Das Gericht legt das Geld aus. Also das Gericht zahlt es und danach bekommt es das Gericht vom Verlierer des Prozesses z.B. Zahlung für ZEugen, sachverständiger etc zurück.)


Sideinfo: MAn unterscheidet zwischen Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und REchtsmittelstreitwert.


SIdeinfo: Die Norm für den Vorkosten ist in § 12 GKG normiert. WEnn der Kläger keinen Vorschuss zahlt dann macht das Gericht gar nichts. (also es wird nicht abgelehnt), sondern es wird wirklich gar nichts machen. Dabei richtet sich dieses gatr nichts machen dann nach dem AktO (Aktenordnung)

Man unterscheidet zunächst einmal zwischen:


  • Gerichtskosten

    (diese werden wieder abgegrenzt zwischen Gebühren und Auflagen)

  • und Aussergerichtliche Kosten

    (diese werden zwischen:

    • Anwaltskosten

      (diese werden unterschieden zwischen GEbühren und auflagen)

    • sonstige Kosten

      (auch hier wieder zwischen Gebühren und Auflagen)


Also wie berechnet man die Kosten:


Zunächst einmal ist der Streitwert zu ermitteln. DAbei sind die Normen des ZPO § 3 ff (z.b. nebenforderung addition etc zu beachten)

Danach wenn man den Streitwert hat, dann muss man den GEbührensatz in der Anlage des GKG anschauen. (wichtigste Nummern sind 1210 und 1211) und danach ist dieser GEbührensatz bei anlage 2 zu multiplizieren. Wichtig! Der Streitwert der sich nach 3ff zpo richtet kann eine andere höhe haben als der gebührenstreitwert, wegen z.b. den normen 43 GKG der NEbenforderungen nicht miteinbezieht oder 39 GKG.

Merke die Vorgehensweise ist beim ANwalt genau gleich nur dass es sich nach dem RVG richtet. ALso auch hier gibt es einzelne nomen die den GEbührenstreitwert verändern können.

BEi Anwälten sideinfo: BEi denen kann der Gebührensatz zsm addiert werden. z.b.3100(Verfahrensgebühr)+3104(Termisngebühr) also 1,3 und 1,2 gebührensatz macht gleich 2,5


BEim zustandekommen eines VErgleichs kommt jeweils eine weitere 1,0 GEbühr hinzu (RVG, VV

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Alessio A.

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