Primär: Parteivereinbarungen, denn es gilt Inhaltsfreiheit
=> Grenzen: Zwingendes Recht
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart: dispositives Recht
Beachten: §242
Was ist zu leisten?
Wie ist die Leistung zu erbringen?
Wie beeinflussen sich mehrere Leistungspflichten?
=> Eine Funktion: Begrenzung der Rechtsausübung
-> fehlendes schutzwürdiges Interesse; dolo agit qui petit quod statim redditurus est = Böse/arglistig handelt, wer fordert/etwas herausverlangt, was er selbst alsbald herauzugeben verpflichtet ist
-> Unverhältnismäßigkeit
-> Unzumutbarkeit aus persönliche Gründen
-> keine Ausübung eines unredlich erworbenen Rechts und Zugangs
-> widersprüchliches Verhalten (ventire contra factum proprium)
-> Rechtsverhlust durch Verwirkung
-> Kontroll- und Korrekturfunktion des Richters
Erfüllbarkeit = Leistendürfen: Zeitpunkt, ab dem S die Leistung erbringen darf. Im Zweifel: sofort §271 II
Fälligkeit = Fordernkönnen: Zeitpunkt, ab dem G die Leistung verlangen darf.
Verzug = Leistenmüssen: Zeitpunkt, ab dem S leisten muss und bei Verzögerung Ersatz des Verzögerungsschadens schuldet.
absolutes Fixgeschäft = Leistungszeitpunkt ist so wesentlich, dass mit Verstreichen dieses Zeitpunkts Unmöglichkeit eintritt, weil die Leistung nicht nachgeholt werden kann. => die geschuldete Leistung kann ihrer Natur nach, nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden.
Rechstfolge bei Nichteinhaltung der Leistungszeit:
Primäranspruch entfällt wegen Unmöglichkeit, § 275 I BGB
bei Vertretenmüssen SE nach §§ 280 I, III, 283 BGB
relative Fixgeschäft §323 II Nr. 2 = Die Einhaltung der Leistungszeit ist für den Gläubiger so wesentlich, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung stehen und fallen soll; Leistung nach der Zeit ist für G aber nicht notw. sinnlos.
Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Leistungszeit: Primäranspruch kann durch Rücktritt beseitigt werden (aber G kann auch Erfüllung verlangen); Rücktritt ist ohne Fristsetzung möglich (§ 323 II Nr. 2 BGB), aber kein SE ohne Fristsetzung.
-> Es müssen nur wechselseitige Forderungen der Parteien vorliegen müssen, kein Gegenseitigkeitsverhältnis
-> mit Abwendungsbefugnis §273 III 1 BGB => Entfall des Verzuges nur bei Geltendmachung der Einrede
-> ergibt sich aus dem Grundsatz Treu und Glauben §242
I. Wechselseitige Forderungen
II. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit; wichtig: §215
III. Konnexität => ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis ist ausreichend
IV. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Parteivereinbarung, vertraglich
gesetzlich z.B. §275
§273 III
Natur des Schuldverhältnisses
§242
! Einrede
-> ohne Abwendungsbefugnis §320 I 3 => Verzug schon bei Bestehen der Einrede ausgeschlossen
-> nur im gegenseitigen Vertrag
-> nur für Leistungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen; hängen voneinander ab
I. fällige und durchsetzbare (aber § 215 BGB!) Gegenforderung; keine Vorleistungspflicht des Schuldners!
II. eigene Vertragstreue des Zurückbehaltenden
III. kein Ausschluss der Einrede
vertraglich vereinbart (aber s. § 309 Nr. 2 BGB!)
Geringfügigkeit, § 320 II BGB
Treu und Glauben, §§ 320 II, 242 BGB (z.B. keine Zurückbehaltung von Krankenakten)
h.M.: verneint
es besteht kein Schuldverhältnis; allenfalls bei Bestehen eines geschäftsähnlichen Kontaktes i.S.v. §311 II Nr. 3 BGB; sonst nur deliktische Haftung
Wortlaut spricht dafür
Telos und historisch: Vor der Schuldrechtsreform reichte bereits ein gesteigerter sozialer Kontakt aus. Dies wurde aber geändert.
m.M.: bejaht
Schutzpflichten gibt es bereits bei Bestehen eines gesteigerten sozialen Kontaktes
e.A: Haftungsprivilegierungen (§823 I) aus §§521, 599 und 690 BGB analog als Ausgleich für die Unentgeltlichkeit.
Richtigerweise muss die Privilegierung im Übrigen unabhängig davon gelten, ob es sich um geschäftl. oder soz. Kontakt handelt (insoweit ist einheitliche Wertung angezeigt)
a.A.: Es bestehen keine vertragl. Pflichten, also ist auch keine Privilegierung als Ausgleich für die Unentgeltlichkeit erforderlich
beim Auftrag gibt es trotz Unentgeltlichkeit ebenfalls keine Haftungserleichterung
=> abhängig vom Einzelfall
Besteht keine Haftpflichtversicherung des Schädigers?
Besteht für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko?
Weitere besondere Umstände, die einen Haftungsverzicht naheliegend erscheinen lassen.
Leistungsort = Ort, an dem S die Leistungshandlung vornehmen muss.
-> Wichtig für die Konkretisierung und Rechtzeitigkeit der Leistung
Erfolgsort = Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Holschuld = S muss Leistungsgegenstand aussondern und bereitstellen, G muss Leistung bei S abholen.
-> Leistungs- und Erfolgsort bei S
-> Konkretisierung: Aussonderung + Aufforderung zu Abjolung
Schickschuld = S muss Leistung auf den Weg zu G bringen.
-> Leistungsort bei S und Erfolgsort bei G
-> Konkretisierung: Aussonderung + Übergabe an Transportperson
Bringschuld = S muss die Leistung dem G an dessen (Wohn-)Sitz bringen und ihm den Leistungsgegenstand in einer den Annahmeverzug auflösenden Weise angeboten haben.
-> Leistungs- und Erfolgsort bei G
-> Konkretisierung: Aussonderung + Angebot am (Wohn-)Sitz des G
-> Wichtig für die Bestimmung der Unmöglichkeit
Gattungsschuld §243 I = Geschuldeter Gegenstand ist nur nach allgemeinen Merkmalen (der Gattung) bestimmt und somit von anderen Gegenständen abgrenzbar.
-> Konkretisierung §243 II
=> Stückschuld = Geschuldeter Gegenstand ist individuell/konkret bestimmt.
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