Mordlust §211 Gruppe 1 Var.1
Aus Mord töten, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen zu sterben sehen.
-Direkter Vorsatz kein dolus eventualis
-Tod des Opfers: einziger Zweck der Tat
aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
Befriedigung des Geschlechtstriebs §211 Gruppe 1 Var.2
Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung (Lustmord)
Töten —> dann Sex mit Leiche
-Tötung seines Sexualobjekts in kauf nehmen um Geschlechtsverhr durchzuführen zu können
Habgier §211 Gruppe 1 Var.3
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses streben nach Vermögensvorteilen und den Preis eines Menschenlebens
Niedrige Beweggründe §211 Gruppe 1 Var.4
nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe
-nur in besonders verwerflichen Fällen
-Auffangmerkmal
-nicht zu weit auslegen -> da Lebenslange Haft
Heimtücke §211 Gruppe 2 Var.1
Tötung eines Arg und Wehrlosen Menschen
-arglos = Wer sich bei Versuchsbegin ("§22”) keinen Angriff auf sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit versieht.
-wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Rspr.
bewusstes ausnutzen der Arg und Wehrlosigkeit in feindseeliger Willensrichtung
-feinseelige Willensrichtung: Kein Handeln zum vermeitlichen Besten des Opfers
-bewusstes ausnutzen: Überraschung eines Schutzlosen ist dem Täter bewusst geworden und von ihm in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ausgenutzt worden.
-verwerflicher Vertrauensbruch
Grausamkeit §211 Gruppe 2 Var.2
Grausam handelt, wer dem Opfer bei der Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung hinzufügt,
die über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel §211 Gruppe2 Var.3
Mit Gemeingefährlichen Mitteln handelt, wer ein Tötungsmittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Lebensgefahr auf andere Personen als die Individualisierten Opfer nicht beherrschen kann und dadurch eine Mehrzahl weiterer Personen in Lebensgefahr bringen kann
Ermöglichungsabsicht §211 Gruppe 3 Var.1
Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Tötung als funktionales Mittel einsetzt, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.
Es reicht aus, wenn der Täter glaubt, sein Handeln, das möglicherweise auch den Tod des Opfers herbeiführt, ermöglicht die Begehung einer anderen Straftat
Verdeckungsabsicht §211 Gruppe 3 Var.2
Mit verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt durch die Tötung entweder die Aufdeckung der vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen
-dolus eventualis reicht
zeitliche Zäsur nicht mehr erforderlich
Teilnahme bei Täterbezogenen Merkmalen
Literatur: 211 Qualifikation des 212 deshalb 28 II zur verschärfung
Rechtssprechung: 211 selbstständiges Delikt deshalb §28 I
Zuletzt geändertvor 2 Jahren