Schuldverhältnisse
im weiteren Sinne §241 zb. der 433 gesamt
im engeren Sinne §241 I §362 z.b im 433 4 Stück
Käufer zb übereignen und übergeben
Zwischen zwei oder meheren Personen durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlichen oder Kraft Gesetzes begründete Pflichten begründetete Sonderbeziehungen -> relative Rechte
Pflichten im Schuldverhältnis
Skizze
Hauptleistungspflicht: zentrale Pflicht innerhalb der Norm
Nebenleistugspflicht: Basierend auf der Hauptleistungspflicht
Beide einklagbar
Sonstige Verhaltenspflichten: 241I
“Beide Parteien müssen darauf achten das der jeweils anderen nicht zu schaden kommt.”
Primär und Sekundärpflichten
Primär :Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten ->> einklagbar
Sekundär: erst wenn primärpflicht gestört wird
Synallagmatische Pflichten
zentrale Hauptpflichten
Vertrag ist dann syallagmatisch, wenn die Vertragspartner sich gegenseitig verpflichten
Pflichten <—> Obliegenheiten
Pflichten: Versprechen des tun oder unterlassen gegenüber dem Gläuber
Obliegenheiten: “Pflicht” gegenüber sich selbst
Auslobung
einseitiges Schuldverhältnis. §657
-öffentliche Bekanntmachung ()
-erfüllung der Voraussetzung ()
“Anspruch des () gegen () aus §657 BGB
Vertragsfreiheit
§311 I BGB
Ausprägungen: Abschlussfreiheit (ob und mit wem)
Inhaltsfreiheit (welcher Inhalt)
Formfreiheit (die Form die man möchte)
Kontrahierungszwang
Vertrag muss geschlossen werden
-bei monopolstellung Bsp. Post, deutsche Bahn, Stromanbieter
-bestimmte Massengeschäfte / wettbewerbsrechtliche Gründe
-allgemeiner kontrahierungszwang §826
Kontrahierungszwang nach §§826, 249 BGB
Bei Sittenwidrigkeit, so herzustellen ohne das Sittenwidrige verhalten
Formfreiheit
prinzipiell gegeben außer bei Formzwang — gesetlich oder willkürlich
-> §125 nichtigkeit wegen Formmangel
vor allem §311b Abs.1 -> Grundstück “notariell beglaubigt”
Prüfungsreihenfolge
“Viel Qutsch schreibt der Bearbeiter”
Vertraglich 433
Quasivertraglich 280, 311 II, 241 II, 677, 122
Sachenrecht 985, 1007 II, 861
Deliktsrecht 823 ff
Bereicherungsrecht 812 ff
§812 Herausgabeanspruch
812 Bereicherungsrecht. -> zuletzt prüfen
I. Anspruch entstanden
etwas erlangt -> Jeder vermögenswerter Vorteil
Durch Leistung -> Jede bewusste, zielgerichtete Mehrung fremnden vermögens
Ohne Rechtsgrund
Rechtsfolge §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB
Schuldverhältnis
ein Rechtsverhältnis kraft dessen der Gläuber berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
protestatio facto contraria
Erklärung mit dem Verhalten widersprüchlich sagt “nein” steigt trotzdem in den Bus
Vertrag nach §§13, 157 BGB nach Sicht der Empfängers auszulegen
Verhaltensweise gemeinhin bekannt -> Empfänger kann von nicht anderem ausgehen
—> Vertrag wurde geschlossen
Schadensersatz (280 I) wegen Verletzung der sonstigen Verhaltenspflichten (241 II)
§280 I -> Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§241 II -> Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Schema:
Schuldverhältnis muss vorliegen zb. 433 KV
Pflichtverletzung zb. 241 II
Vertreten müssen §280 I S.2 BGB
(Vertreten müssen wird vermutet und muss widerlegt werden; Beweislast-Umkehr) Muss immer geprüft werden
Schaden
C.I.C.
Culpa in contrahendo
§311 II Situationen
§311 Abs.3 Situationen
Verschulden bei 280
Verschulden müssen ist eine voraussetzung des 280
-280 Abs.1 Satz 2 Beweislast umkehr -> Vertreten müssen wird vermutet und muss widerlegt werden
§276 Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
§278 Zurechung des Erfüllungsgehilfen
Gefälligkeitne
Formen:
reine, alltägliche Gefälligkeit -> keine Pflichten
Gefällgigkeitsverhältnis ->rechtsgeschäftsähnlich, jedenfalls Schutzpflichten nach 241 II kein Erfüllungsanspruch
Gefälligkeitsvertrag: Auslegug 133 157 ; Rechtsbindungswille Auskunftserteilung §675 II, Erfüllungsanspruch
Alle drei Unentgeltlich
Gefälligkeitsverhältnis und Gefälligkeitsvertrag Schutzpflichten nach §241 II
831 bei Gehilfen
Anspruch gegen Schuldner bei Gehilfen §278
Stückschuld
Geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.
Speziesschuld
Allein auf diesen Gegenstand bezogen, bei vernichtung = 275
(Normale Schuld)
Gattungsschuld
§243
geschuldete Leistung nicht konkret, sondern nur nach generellen allgemeinen Merkmalen bestimmt ist.
irgendein Gegenstand aus der Gattung gilt als erfüllung
benötigt nach §243 eine mittlere Art und Güte
beschränkte Gattungsschuld :
Vorratschuld: einschränkung auf den Vorhandenen vorrat : wenn dieser leer ist 275
Konkretisierung §243 Abs.2
Gattungsschuld -> Stückschuld
nach §243 I eine Sache ausgewählt vom Schuldner danach aussondern
Voraussetzung: Auswahl und Aussonderung einer Sache von mittlerer Art und Güte
Gläubiger muss es abholen/ Abholung bereitstellen und informieren
Schickschuld: Übergabe an Transportunternehmen
Bringschuld: Schuldner muss es vorbeibringen/ zum Wohnsitz des Gläubigers
Verrichtungsgehilfe §831 Abs.1 S.1
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interessenkreis weisungsgebunden tätig wird
Erfüllungsgehilfe §278 S.1 Alt.2
280 —> zurechnungsnorm
ist wer nach den tatsächlichen Umständen mit wissen und wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit tätig wird
mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtkreis tätig wird
Zeit der Leistungserbringung
Verinbarungssache
Falls keine Vereinbarung getroffen wurde §271
I sofort
II Nicht früher-> Gläubiger
Möglichkeit der Zurückbehaltung der Leistung durch den Gläubiger §273, §320
Ort der Leistungserbrigung
Ort ist Parteivereinbarungssache
nicht geeignet -> §§269, 270 BGB (Schuldner)
Holschuld -> aussondern, Markieren, Käufer Informieren
Bringsschuld-> aussondern, Markieren, zum Käufer bringen
Schickschuld -> aussondern, Markieren, an Transportunternehmen bringen
Geldschuld -> §270
Bei §243 II
Art der Leistungserbringung
Umfang: Teilleistungn nach §266 nicht zulässig, außer es ist so vereinbart z.B. Raten
Person §267 Ausnahme bei explizieter einigung darauf oder durch Gesetz vorgeschrieben, Bei Dritten: Fremdtilgungswille
Art und Weise: Der Leistungserbringung
Einwand unzulässiger Rechtsausübung
Geschäftsherr §831 I S.1
wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
§275 Abs.3 BGB
unzumutbarkeit einer Persönlichen Leistungserbringung
sehr enger Anwendungsbereich
Abwägung erforderlich Zwischen Persönlichen Gründen und Verpflichtung
§275 Abs.2 BGB
Wirtschaftliche Unmöglichkeit
unverhältnismäßiger Aufwand
Aufwand für den Schuldner <- grobes Missverhältnis-> Leistungsinteresse des Gläubigers
selbe Rechtsfolge wie bei §275 Abs.1 BGB
§275 Abs.1 BGB
impossibilum nulle est obligatio
Das unnögliche Stellt keine Leistungspflicht dar. —> Stückschuld
-wenn der Leistungserfolg anders eingetreten ist: Wasserhahn hört auf zu tropfen
Gattungsschuld-> erst bei untergang der gesamten Gattung oder konkretsierung
-absolute Fixschuld = Leistungszeit entscheidet -> zu spät leisten führt zur unmöglichkeit
relative Fixschuld -> zu spät geliefert, trotzdem noch möglich -> 323 Abs.2 Nr.2
Schicksal der Gegenleistungspflich im Synallagma
§§275 IV, 326 I BGB
Schicksal des Gläubigers
-Anspruch untergegangen
Voraussetzungen:
1. Gegenseitiger Vertrag
2. unmöglichkeit der Leistung nach §275
Rechtsfolge: Gläubiger muss nicht leisten
3. Ausnahmen
Gläubiger ist für unmöglichkeit verantwortlich oder war im Annahmeverzug
Gläubiger verlangt herausgabe des Ersatzes oder Preisgefahr schon übergegangen
—> Gläubiger muss trotzdem leisten
Vertreten müssen nicht §276 sondern streitig konkret was vorzuwerfen?
Im Ergbenis §276 analog anwenden
§§280 I, II, 283
Schadensersatz nach unmöglichkeit 275
Grundlage §280 I, III 283 BGB
Schuldverhältnis Bsp KV
Pflichtverletzung: liegt in der unmöglichkeit nach §275 I
Vertreten müssen §280 I 2, 276 hat zu vertreten
Schaden Bsp Weiterverkauf, entgangener Gewinn
§311 a II 2
Unmöglichkeit bei Vertragsschluss schon gewesen
Schuldverhältnis KV
Pflichtverletzung nach 175 I -III
Anfängliche Unmöglichekeit
Verschulden -> kennen müsen des Hindernis, nicht vertreten müssen
Kein Ausschluss- > 311 a Abs.2 S.2
Rechtsfolgen ……
Zuletzt geändertvor 2 Jahren