rechtliche Stellung der Kommune im staatlichen Gefüge
Rechtsbeziehung der Kommune zum Bürger
Organisation der Kommune
Aufgaben und Instrumente (Innen-/Außenrecht)
Anknüpfungspunkt: § 1 I NVwVfG
Behördenbegriff: § 1 IV NVwVfG
Ausnahme: § 2 NVwVfG
—> keine abschließende Regelung
—> Definition
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln einer Behörde im Über-/Unterordnungsverhältnis
Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen
Oberbegriff für Gemeinden und Gemeindeverbände
Eine Kommune ist eine mitgliedschaftlich strukturierte Gebietskörperschaft (juristische Person)
Mitglieder sind (je nach Sichtweise) alle Personen (Einwohner) oder alle wahlberechtigten Personen (Bürger) mit Wohnsitz in ihrem Gebiet
Die Kommune ist …
Rechtsfähig
(kann Träger von Rechten und Pflichten sein)
Parteifähig
(fähig selbst Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein)
Prozessfähig
(fähig, ein Gerichtsverfahren selbst oder durch selbst bestellte Prozess-bevollmächtigte zu betreiben und Prozesshandlungen vorzunehmen)
Dienstherrenfähig
(besitzt das Recht, selbst Beamte zu beschäftigen)
durch ihre Organe handlungsfähig
(fähig, rechtserhebliche Verwaltungshandlungen vorzunehmen)
besitzt ein eigenes Hoheitsgebiet als örtlich begrenzten Wirkungsbereich
Kreisangehörige Gemeinden (§ 14 I NKomVG)
große selbstständige Städte
Celle / Lüneburg
selbstständige Städte / Gemeinden
sonstige kreisangehörige Gemeinden
Kreisfreie Städte (§ 14 VI NKomVG)
Braunschweig / Wolfsburg
Landkreise (§ 3 I NKomVG)
Gemeindeverband und Gebietskörperschaft
Gifhorn
Samtgemeinden (§ 2 III NKomVG)
Boldecker-Land / Isenbüttel
Sonderstellung: Hannover (§ 15 NKomVG)
Was ist damit gemeint ?
Einerseits:
Selbstverwaltungskörperschaft mit Abwehrrechten gegenüber den Staatsorganen
unabhängige Organisation
Recht, sich selbst zu verwalten
kann staatliche Entscheidungen ablehnen
im Interesse der Einwohner
Andererseits:
selbst Ausübung von Staatsgewalt i.S.d. Art. 20 III 1 GG und unterliegen rechtsstaatlichen und sonstigen verfassungsrechtlichen Bindungen
Autorität, gewisse Aufgaben im Namen des Staates wahrzunehmen
muss sicherstellen, dass Entscheidungen und Handlungen im Einklang mit der Verfassung stehen
(1) besonderen Verwaltungsrechts
(2)mangels Zuweisung an den Bund
(3) Art. 73, 74 GG
(4) der Länder (Art. 70 I GG)
(5) NKomVG
—> Institutsgarantie
Art. 28 II GG garantiert den Gemeinden einen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich, der alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betrifft.
Prinzip der Allzuständigkeit
Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Die Selbstverwaltungsgarantie der NdsVerf (Art. 57 NV) umfasst neben den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Die Niedersächsische Verfassung bestimmt die Gemeinden auf ihrem Gebiet zu ausschließlichen Trägern “der gesamten öffentlichen Aufgaben”
“Die Selbstverwaltungsgarantie der niedersächsischen Verwaltung reicht weiter als die des Grundgesetzes”
“Die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes reicht weiter als die der niedersächsischen Verfassung”
—> Definition (zum Selbstverwaltungsrecht)
Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und /-wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen
Gebietshoheit
Organisationshoheit
Personalhoheit
Finanz-/Abgabenhoheit
Planungshoheit
Satzungshoheit / Rechtssetzungshoheit
Vermögen verwalten
Einnahmen-/Ausgabenwirtschaft betreiben
(im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens eigenverantwortlich unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
Ordnung / Gestaltung des eigenen Gebietes z.B. durch Flächennutzungs-/ Bebauungspläne
Anhöhrungsrecht bei staatlichen Planungen entsteht aus der Gebietshoheit
Befugnis, Rechtsvorschriften zur Regelung eigener Angelegenheiten in Form von Satzungen zu erlassen
Ausüben der Hoheitsgewalt (ggfs. mit Zwang)
Vorbehalt des Gesetzes: EGL bei belastenden Maßnahmen
(innere & äußere Organisation im Rahmen der geltenden Gesetze)
Organisation der Verwaltung: Gestaltung des Aufbaus und interner Abläufe
Erlass der Hauptsatzung
Festlegung der Geschäftsordnung für die Vertretung
(zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften)
Treffen aller notwendigen Personalentscheidungen
(im Rahmen der bestehenden Arbeits-/Dienstverhältnisse)
Angestellte (einstellen/ anstellen/ befördern/ entlassen)
Beamte ernennen
Schranke: Gesetzesvorbehalt
(“im Rahmen der Gesetze”)
—> Landesgesetze
—> Bundesgesetze
—> Rechtsverordnungen
—> Satzungen anderer Verwaltungsträger
Eingriffe aufgrund dieser Grundlage unterliegen zudem materiellen verfassungsrechtlichen Bindungen (Schranken-Schranken). Dabei gelten unterschiedliche Maßstäbe abhängig davon, ob der unantastbare Kernbereich oder der Randbereich der Selbstverwaltung betroffen ist.
(Definition / Verletzung / Rechtfertigung)
Definition
= Erscheinungsformen, die zum Wesensgehalt gehören.
"Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises"
—> Kernbereich bezieht sich auf die Allzuständigkeit der örtlichen Gemeinschaft, also die Befugnis, sich um alle Angelegenheiten zu kümmern, die nicht anderen Verwaltungsträgern zugeordnet sind
—> kein konkreter Aufgabenkatalog
(Berücksichtigung geschichtlicher Entwicklungen und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung)
_________________________________________________________________
Verletzung
kein Raum für wirksame Betätigung der Selbstverwaltung —> Aushöhlung
Erstickung der eigenständigen, organisatorischen Gestaltungsfähigkeit der Kommune
Rechtfertigung
absoluter Schutz
keine Rechtfertigungsmöglichkeit
stets verfassungswidrig
= Eingriffe außerhalb des Kernbereichs
_________________________________________________________
Verhältnismäßigkeit
Eingriff aus Gründen des Allgemeinwohls
zur Zweckerreichung geeignet
erforderlich
weiter Beurteilungsspielraum
wird nur bei Verfügbarkeit eines evident besser geeigneten Mittels verneint)
angemessen
Aufgabenverteilungsprinzip
handelt es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, so sind diese grundsätzlich von den Gemeinden zu erfüllen
insb. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit
Beschränkung möglich durch staatliche Regelungen aus Gründen, die außerhalb der Gemeinde liegen
Prinzip der Allzuständigkeit gilt hier nicht
inhaltliche Ausgestaltung der Organisationsvorgaben mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit möglich
Differenzierung nach Aufgabenkreis
stärkerer Schutz vor Entziehung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde
schwächerer Schutz vor dem Entzug von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
können sachlich gerechtfertigt werden
zulässig
(insb. im Rahmen der Kommunalaufsicht)
“Kommunen können sich auf Grundrechte berufen”
Ein Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde G wird durch Gesetz der kreisfreien Stadt S übertragen.
Ist eine Veränderung der Gemeindegebiete durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich rechtlich zulässig?
JA
Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II 1 GG schützt Gemeinden nur als Institutionen und nicht in ihrem individuellen Bestand
Anforderungen an Gebietsänderungen regelt Art. 59 NV
Die Bundesregierung plant im Zuge ihres Konzepts zu Familienförderungen, einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz einzuführen. Alle Eltern sollen die Möglichkeit haben, ihre Kinder schon in frühem Alter professionell betreuen zu lassen. In dem Gesetzesentwurf heißt es:
„Der/Die Erziehungsberechtigte hat einen Anspruch auf Bereitstellung eines Krippenplatzes gegenüber der Gemeinde, in der der Wohnsitz besteht“.
Wäre eine solche Regelung verfassungskonform?
NEIN
Die Regelung verstößt gegen Art. 84 I S. 7 GG
Wer ist Anspruchsgegner, wenn sich in dem Gesetz zwar eine Anspruchsgrundlage, aber keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf seine Erfüllung findet?
Art. 83 ff. GG
bei Fehlen einer abweichenden Regelung sind stets die Länder für den Vollzug der Bundesgesetze zuständig.
Diese bestimmen durch Gesetz oder Rechtsvorordnung die innerhalb des jeweiligen Landes für den Gesetzesvollzug zuständige Behörde.
Das zuständige Bundesland möchte die Verpflichtung zur Verfügungstellung eines Krippenplatzes auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Welche Argumente sprechen für eine solche Übertragung? Was ist dabei zu beachten?
Argumente für eine Übertragung
Die Länder verfügen möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen, um flächendeckend Krippenplätze bereitzustellen und zu verwalten.
Durch die Übertragung auf die Städte und Gemeinden können diese ihre vorhandenen Verwaltungsstrukturen nutzen
Der Aufbau einer neuen Landesbehörde mit Außenstellen in praktisch allen Gemeinden erscheint auch ineffizient, steht doch mit der kommunalen Ebene eine Verwaltung mit Ortskenntnis zur Verfügung
(Beachte: Der Landesgesetzgeber darf eine solche Aufgabenübertragung vornehmen, allerdings muss das Land dann auch die Kosten tragen (Art. 57 IV NV, sog. Konnexitäts- prinzip, vgl. dazu IV.2.).
Eine Gebietsänderung wird durch Gesetz festgesetzt, ohne der betroffenen Gemeinde G zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Verkündung des Gesetzes erklärt G, dass Gründe des öffentlichen Wohls, die Gebietsänderungen rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien.
Ist dieses Vorgehen verfassungsgemäß?
Bestands-/Gebietsänderungen von Gemeinden sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung zulässig
gehören zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung
Die niedersächsische Gemeinde G hat bis zum Inkrafttreten des Nds. AG AbfG die Müllentsorgung im Gemeindegebiet eigenverantwortlich organisiert. Das Gesetz hat die Aufgabe der Abfallbeseitigung aufgrund auftretender Umweltgefahren und der Sicherung der Gesundheit den Landkreisen übertragen, da bei den einzelnen Gemeinden eine unterschied- liche Übung zur Abfallbeseitigung zu beobachten war.
Ist das Gesetz materiell verfassungsgemäß?
materiell verfassungsgemäß
Gesetzgeber darf die Institution “gemeindliche Selbstverwaltung” hinsichtlich der Aufgabenausstattung der Gemeinden regeln
Berücksichtigung des Vorrangs der Gemeinden
Art. 28 II GG
Der Gesetzgeber ist in seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt
(sie fällt dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 II 1 GG heraus)
Eine Aufgabe mit relevantem örtlichem Charakter darf der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre
Der Gesetzgeber darf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden weder rechtlich noch faktisch beseitigen. Eine faktische Beseitigung liegt vor, wenn das Gesetz die gemeindliche Selbstverwaltung innerlich aushöhle.
Landwirt W ist Eigentümer mehrerer Weiden, die im Gebiet der Gemeinde G im Bundesland B liegen. Sie werden „zerschnitten“ durch ein Grundstück, das im Eigentum der G steht.
W, der sich sehr um das Wohl des Landes verdient gemacht hat, wendet sich an den Wirtschaftsminister mit der Beschwerde, die bestehenden Eigentumsverhältnisse erschwerten ihm eine effiziente Ausübung der Landwirtschaft erheblich. Der Landtag entzieht daraufhin der G das Eigentum an dem betroffenen Grundstück per Gesetz. Die G will sich gerichtlich dagegen wehren und beruft sich auf eine Verletzung ihres Eigentumsrechts.
Kann sie das?
Kommunalverfassungsbeschwerde (-) (Art. 54 Nr. 5 NV)
Gesetz verstößt allerdings nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 57 NV
das Selbstverwaltungsrecht ist unabhängig von der privatrechtlichen Eigentumsposition der Gemeinde G
—> unzulässig
Verfassungsbeschwerde (-) (Art. 93 I Nr. 4a GG)
Gemeinde ist nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 I GG
Ein Saunabetreiber X möchte in G eine 5 x 15 m große Leuchtwerbefläche auf sein Gebäude bauen. Die Gemeinde G hat vor einiger Zeit eine den Anforderungen des § 84 III NBauO entsprechende örtliche Bauvorschrift erlassen, die die von X geplanten Leuchtwerbeaufbauten in der vorgesehenen Größe verbietet. Die zuständige Baubehörde des Landkreises versagt auf Grund dieser Vorschrift die Erteilung der Baugenehmigung.
Welcher Wirkungskreis ist betroffen und wurde die Baugenehmigung zu Recht verweigert?
Das Vorhaben des X entspricht nicht dem öffentlichen Baurecht, § 64 1 NBauO, denn sie wird der von G erlassenen örtlichen Bauvorschrift nicht gerecht
Örtliche Bauvorschriften über Art und Gestaltung von Werbeanlagen werden von Gemeinden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen (§ 84 IV 2 NBauO)
Die Bauvorschrift der G ist auch wirksam erlassen worden, da sie laut Sachverhalt unter Einhaltung des § 84 III NBauO erlassen wurde
Die G wählt den neuen Bürgermeister. Zur Wahl stehen A, B und C. Von den 2000 wahlberechtigten Einwohnern nehmen alle an der Wahl teil. 400 Wählerstimmen sind ungültig. Von den 1600 gültigen Stimmen entfallen auf A 600, auf B insgesamt 500 Stimmen und auf C 500.
Wie wird die Wahl entschieden?
§§ 80 I 1 NKomVG, 45g II 2, 3 NKWG
keiner der Kandidaten hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht —> es wird eine Stichwahl angesetzt
Teilnehmer an der Stichwahl: A, B oder C
B und C hatten Stimmgleichheit, daher entscheidet über die Teilnahme das Los
In Gemeinde G mit 2.000 Einwohnern kauft der Bürgermeister M grundsätzlich für den gesamten Verwaltungsapparat Toilettenpapier und Reinigungsmittel. Er fühlt sich jedoch neuerdings auch dazu berufen, die Sauberkeit in den Büroräumen durch Einstellen und Entlassen von Reinigungskräften zu „unterstützen“.
Fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des M?
Einkauf von Toiletten-/ und Reinigungsutensilien
gehört zu den üblichen Geschäften der laufenden Verwaltung, für die kein großer finanzieller Aufwand erforderlich ist und die der Natur der Sache nach routinemäßig stattfinden
Einstellung von Reinigungskräften
fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bürgermeisters von G (anders bei Großstädten, hier kann es sich noch um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handeln)
Die Frage, ob und wann ein „Geschäft der laufenden Verwaltung” vorliegt, wird vorwiegend von der Größe (Einwohnerzahl), Finanzkraft und Bedeutung einer Gemeinde bestimmt
Der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen hat für G eine große Bedeutung und es handelt sich bei dem überschaubaren Verwaltungsapparat der G nicht um ein Routinegeschäft
Der Rat der G beschließt eine Satzung mit dem Regelungsinhalt, dass alle Polizeistationen in ihrem Gebiet abgeschafft werden. Der Bürgermeister hält diesen Beschluss für rechtswidrig.
Was ist zu tun?
In diesem Fall muss der Bürgermeister gem. § 88 I 1 NKomVG die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) über den Ratsbeschluss informieren oder gegen den Beschluss Einspruch einlegen, § 88 I 2 NKomVG.
—> Der Rat hat seine Kompetenzen überschritten, der Beschluss ist rechtswidrig.
Dem eigenen Wirkungskreis sind solche Aufgaben zuzuordnen …
… die bei den Gemeinden zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehören
… bzw. die von Gemeindeverbänden übernommen werden oder
… die der jeweiligen Kommune durch Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind
Die Kommune handelt in eigener Verantwortung und unterliegt daher nur der Rechtsaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung)
1) freiwillige Aufgaben
Kommune entscheidet über das “ob” und “wie”
2) Pflichtaufgaben
durch Gesetz zugewiesen (nicht übertragen)
Kommune kann nur über das “wie” entscheiden
Übernahme von staatlichen Aufgaben (Art. 57 IV NV)
Kommunen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden
Für die Ausführung: Kostenerstattung in Form eines Finanzausgleichs
unterliegen der Fachaufsicht
Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden von der Selbstverwaltungsgarantie umfasst
übertragene Aufgaben können nicht ohne weiteres wieder entzogen werden
Einschränkungen sind bei einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung allerdings möglich —> Gesetzesvorbehalt
—> Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten
wiederkehrende Geschäfte, die nach gleichartigen Kriterien entschieden werden.
Die Einordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung hängt von der Größe und Finanzkraft der jeweiligen Kommune ab
—> Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich die Beschlussfassung über Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten (§§ 58 III, 76 II 2 NKomVG) oder dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorlegen (§ 76 II 3 NKomVG)
= repräsentativer Vertreter der Kommune und Leiter der Verwaltung
Amtszeit
5 Jahre
§ 80 III NKomVG
Aufgaben
repräsentative Vertretung der Kommune
rechtliche Vertretung in Rechts-/und Verwaltungsgeschäften sowie vor Gericht
beaufsichtigt und leitet die Verwaltung
beruft Sitzungen von Vertretung und Hauptausschuss ein
Vorsitz beim Hauptausschuss
Bürger müssen über wichtige Angelegenheiten der Kommune unterrichtet werden
Wenn er einen Beschluss der Vertretung für rechtswidrig hält, muss er der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen
bis zu 3 Stellvertreter für die repräsentative Vertretung der Kommune, Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hauptausschuss und der Einberufung der Vertretung
allgemeiner Vertreter für alle nicht genannten Fälle in Abs. II
§ 86 I 1 NKomVG
§ 86 I 2 NKomVG
§ 85 III NKomVG
§§ 59 I, 78 I NKomVG
§ 74 I 3 NKomVG
§ 85 V, VI NKomVG
§ 88 I NKomVG
§ 81 II NKomVG
§ 81 III NKomVG
Zuständigkeiten § 85 I Nr. 1 - 7 NKomVG
Wahl
allgemeiner Kommunalwahltag
außerplanmäßige Neuwahl bei vorzeitigem Ausscheiden
Wählbarkeitsvoraussetzungen
Wahlvorschläge sind bei der Kommunalwahlleitung einzureichen
gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen hat —> sonst Stichwahl
Wahlverfahren
§ 6 II NKWG
§ 80 II NKomVG
§ 80 V NKomVG
§§ 45a NKWG
Rechtstellung
Beamter
—> Gebot zur unparteiischen Amtsführung
—> Zurückhaltung bei der politischen Betätigung
Dienstvorgesetzte ist die Vertretung
§ 80 VI NKomVG
§ 7 NBG i.V.m. §§ 4,6,33 BeamtStG
§ 107 V NKomVG
Art. 28 GG ordnet die Kommunen in das Bundesstaatsgefüge ein, während sich die (innere) Kommunalverfassung mit der _____________ der Kommune befasst. Für eine effektive und sinnvolle Organisation sind _______________________________________________________________________ notwendig, welche die Handlungen der Kommune verbindlich festlegen und umsetzen.
Das NKomVG sieht für alle Arten von Kommunen die drei Organe ____________, _______________ und ___________________________________ vor (§ 7 I NKomVG).
Art. 28 GG ordnet die Kommunen in das Bundesstaatsgefüge ein, während sich die (innere) Kommunalverfassung mit der Organisation der Kommune befasst. Für eine effektive und sinnvolle Organisation sind Entscheidungs- und Willensbildungsträger (Organe) notwendig, welche die Handlungen der Kommune verbindlich festlegen und umsetzen.
Das NKomVG sieht für alle Arten von Kommunen die drei Organe Vertretung, Hauptausschuss und Hauptverwaltungsbeamter vor (§ 7 I NKomVG).
im Zusammenhang mit der Beratung der Vertretung
Verstoß gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Sitzungs-/ Beratungsverlaufes
vermieden werden sollen insb. beleidigende Äußerungen
grob —> besonders schwerwiegende Qualität
—> Allgemeines
Vertretung ist die Volksvertretung auf kommunaler Ebene
Hauptorgan der Kommune
(Exekutivorgan)
obliegt den Grundsätzen der kommunalpolitischen Willensbildung
Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Einwohnerzahl (§ 46 NKomVG)
nur gemeinschaftliche Willens-/Beschlussbildung möglich
Bezeichnung der Abgeordneten abhängig von der Art der Kommune (§ 45 I 3 NKomVG)
Wahl (§ 47 ff. NKomVG)
—> Vorsitz
erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlperiode stattfinden (§ 59 II NKomVG)
Vorsitzender wird aus der Mitte der Abgeordneten in erster Sitzung gewählt
Bürgermeister wird somit von der Wahl ausgeschlossen (§ 61 I NKomVG)
Aufgabenregelung (§§ 63, 65 I NKomVG)
Vorsitzende sorgt für Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 63 I NKomVG)
—> Beschlussfähigkeit
§ 65 I NKomVG
ordnungsgemäße Einberufung (§ 59 I NKomVG)
schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist)
UND
Mehrheit der Abgeordneten anwesend
Anzahl bestimmt sich nach §§ 45 I 2, 46 I NKomVG
________________________ODER___________________________
alle Mitglieder sind anwesend
§§ 45 I 2, 46 I NKomVG; Urlaub oder Krankheit einzelner Mitglieder verbietet die Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 65 I 1 Alt. 2 NKomVG)
Eine Ausnahme gilt, wenn das Mandat eines Mitglieds ruht (§ 53 NKomVG) oder ein Mitglied auf bestimmte Zeit ausgeschlossen ist (§ 63 III NKomVG). Diese Mitglieder sind rechtlich nicht in der Lage, an einer Abstimmung teilzunehmen)
fehlerhafte Einberufung wird nicht gerügt
Rüge muss den Willen des Mitglieds zum Ausdruck bringen, dass die Sitzung nicht durchgeführt werden soll, bloßer Hinweis auf Fehler genügt nicht)
—> Ausnahmen von dem Anwesenheitserfordernis zur Beschlussfähigkeit
vorausgegangene Beschlussunfähigkeit und erneute Einberufung zum gleichen Gegenstand (§ 65 II NKomVG)
mehr als die Hälfte der Mitglieder aus gesetzlichem Grund an der Mitwirkung gehindert (§ 65 III NKomVG), da die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt wird, müssen die Gründe bei allen Tagesordnungspunkten bestehen, so dass die Teilnahme an der gesamten Sitzung ausgeschlossen ist
Ein trotz rechtlicher Beschlussunfähigkeit ergangener Beschluss ist unwirksam
Die Vorschriften zu Abstimmungen und Wahlen innerhalb der Vertretung finden sich in §§ 66, 67 NKomVG
—> Öffentlichkeitsgrundsatz
Sitzungen der Vertretung sind grundsätzlich öffentlich (§ 64 I S. 1 NKomVG)
Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Wohl oder der Schutz berechtigter Interessen Einzelner dies erfordern
Beschlüsse, die unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefasst werden, sind unwirksam
Gemäß § 64 II S. 1 sind in öffentlichen Sitzungen Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden, wobei Abgeordnete der Vertretung verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt (§ 64 II S. 3)
Wortbeiträge aus dem Zuschauerbereich sind im Rahmen einer Einwohnerfragestunde nach § 62 I und einer Anhörung nach § 62 II NKomVG unter den dort aufgestellten Voraussetzungen zulässig
Möglichkeit der Teilnahme über Videokonferenztechnik (§ 182 II 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bis 6 NKomVG, § 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG)
—> Rechte und Pflichten der Abgeordneten
Abgeordneten haben ein freies Mandat (§ 54 NKomVG)
beinhaltet u.a. Teilnahmerecht an Sitzungen der Vertretung, Rederecht und Abstimmungsrecht sowie Anspruch auf Aufwandsentschädigung, § 55 NKomVG
Vorschriften über Rechte und Pflichten der ehren amtlich Tätigen finden Anwendung (§ 54 III NKomVG)
—> Aufgaben
Katalog des § 58 I Nr. 1 - 20 NKomVG & Spezialzuweisungen aus Einzelvorschriften
Vertretung kann Beschlussfassung vorbehalten (§ 58 III 1 NKomVG)
soweit sie in die Lückenkompetenz nach § 76 II 1 NKomVG fallen
Ausschüsse bilden (§ 71 NKomVG)
freiwillige Ausschüsse
—> grds. keine Entscheidungsbefugnis
Pflichtausschüsse (§ 73 NKomVG)
—> mitunter abschließende Entscheidungen
Überwachung der Vertretung ( § 58 IV NKomVG)
zu diesem Zweck Auskunfts-/Akteneinsicht
zu unterscheiden davon ist das individuelle Auskunftsrecht einzelner Abgeordneter (§ 56 2 NKomVG)
—> Mitwirkungsverbot
(Ziel / Ausnahmen / Geltungsbereich / Persönliche-/Sachliche Voraussetzungen / Folgen)
= Verbot, bei persönlicher Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit der Kommune mitzuwirken (§ 41 I, II NKomVG)
Ziel
stets für sachliche und objektive Entscheidungsfindung zu sorgen
Vertrauen der Öffentlichkeit in unabhängige, vom Gemeinwohl getragene Verwaltung soll gestärkt werden
Ausnahmen
Ausnahmekatalog des § 41 III NKomVG
Betroffenheit von Gruppeninteressen, § 41 I 3 NKomVG. Mitwirken darf daher, wer von der Angelegenheit lediglich betroffen ist, weil er einer Berufs-/ oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen berührt werden. Das Merkmal „Gruppe“ ist erfüllt, wenn eine Personenmehrheit, nach wirtschaftlicher, sozialer oder örtlicher Zielrichtung abgegrenzt werden kann.
Geltungsbereich
anwendbar auf ehrenamtlich Tätige (§ 41 I, II NKomVG), Abgeordnete (§ 54 III NKomVG) und Beschäftigte der Kommune
Persönliche Voraussetzungen
regelt § 41 I 1 NKomVG
Sachliche Voraussetzungen
Mitwirkungsverbot greift, wenn die Entscheidung über eine Angelegenheit einen unmittelbaren Vor-/ oder Nachteil bringen kann (§ 41 I 1 NKomVG)
wenn er sich direkt und ohne erforderlichen Zwischenakt aus der jeweiligen Entscheidung ergibt
nicht als Zwischenakt gilt dabei aber die Ausführung eines Beschlusses durch den Hauptverwaltungsbeamten als formaler Folgeakt (§ 41 I 2 NKomVG), so dass dieser der Unmittelbarkeit nicht entgegensteht.
Dafür sind folgende Eckpunkte entscheidend:
Verbot gilt bei allen zu treffenden Entscheidungen (eigener & übertragener Wirkungskreis; öffentlich-rechtliches & zivilrechtliches Handeln)
alle materiellen aber auch immateriellen Vor-/Nachteile (brauchen nicht erheblich sein)
individuelles Sonderinteresse des Betroffenen
(Gruppeninteressen ausreichend)
Folgen
Bei Besorgnis der Befangenheit bestehen eine Mitteilungspflicht (§ 41 IV NKomVG) und ein An- wesenheitsverbot bei nicht-öffentlichen Sitzungen für den Betroffenen, bei öffentlichen Sitzungen muss er in den Zuhörerbereich wechseln
Rechtsfolge: § 41 VI NKomVG
Heilung der Unwirksamkeit: § 41 VI 2 i.V.m. § 10 II 1 NKomVG
War die Mitwirkung nicht entscheidend, ist der Beschluss zwar rechtswidrig zustande gekommen, aber wirksam
Der Vorsitzende stellt die _____________ zu Beginn der Sitzung gemäß _____________ fest.
Die Vertretung gilt danach solange als _____________, bis _________________________________________, auch wenn Mitglieder den Saal verlassen (§ 65 I 3 NKomVG).
___________ im Sinne des Gesetzes erfordert ____________________________________________________________________, diese ist als Antrag zur Geschäftsordnung auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit sogleich zu behandeln.
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung gemäß § 65 I 2 NKomVG fest.
Die Vertretung gilt danach solange als beschlussfähig, bis die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird, auch wenn Mitglieder den Saal verlassen (§ 65 I 3 NKomVG).
Anzweifeln im Sinne des Gesetzes erfordert eine ausdrückliche Rüge eines Mitglieds der Vertretung, diese ist als Antrag zur Geschäftsordnung auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit sogleich zu behandeln.
Am 17.3.2015 findet eine Sitzung des Rates der Stadt M (47.933 Einwohner) im niedersächsischen Landkreis O statt. In der Geschäftsordnung des Rates ist für Sitzungen eine Ladungsfrist von einer Woche vorgeschrieben. Die Ratsvorsitzende A eröffnet die Sitzung. Auf die Frage nach Einwendungen gegen die Einberufung bemängelt der Vorsitzende der Z-Fraktion, dass die Einladung mit der Tagesordnung nicht zur Fraktionssitzung am 9.3.2015 vorgelegen habe, sondern erst einen Tag später zugegangen sei. Eine sachgerechte Vorbereitung seiner Fraktion sei daher nicht möglich gewesen. In Zukunft möge Bürgermeis- ter B die Einladungen früher versenden. A bedauert dies, stellt aber bei Anwesenheit von insgesamt 40 Mitgliedern die Beschlussfähigkeit des Rates fest.
Zu Recht?
Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 65 I 2 NKomVG
Rat ist nicht beschlussfähig: § 65 I 1 Alt. 1 NKomVG
40 anwesende Mitglieder. Also sind mehr als die Hälfte anwesend. Allerdings wurde der Rat von B nicht ordnungsgemäß einberufen
Ladungsfrist: § 59 I 2 NKomVG
beträgt 1 Woche
Ermitteln nach §§ 187 ff. BGB
Ladungsfrist beginnt 10.03.15
endet mit Ablauf des 17.03.15
(§ 188 II BGB)
Rat ist nicht beschlussfähig, § 65 I 1 Alt. 2 NKomVG
nicht alle Ratsmitglieder anwesend, § 45 I 2 NKomVG
§ 46 I NKomVG —> 40 Ratsherren
+ Bürgermeister der Stadt
= 41 Mitglieder
anwesend sind nur 40 Mitglieder
—> A stellt die Beschlussfähigkeit des Rates in der Sitzung vom 17.3.2015 zu Unrecht fest
Am 17.3.2015 findet eine Sitzung des Rates der Stadt M (47.933 Einwohner) im niedersächsischen Landkreis O statt. In der Geschäftsordnung des Rates ist für Sitzungen eine Ladungsfrist von einer Woche vorgeschrieben. Die Ratsvorsitzende A eröffnet die Sitzung. Auf die Frage nach Einwendungen gegen die Einberufung bemängelt der Vorsitzende der Z-Fraktion, dass die Einladung mit der Tagesordnung nicht zur Fraktionssitzung am 9.3.2015 vorgelegen habe, sondern erst einen Tag später zugegangen sei. Eine sachgerechte Vorbereitung seiner Fraktion sei daher nicht möglich gewesen. In Zukunft möge Bürgermeis- ter B die Einladungen früher versenden.
Ratsherr X aus der Y-Fraktion bringt dagegen vor, dass ihm die Einladung samt Tagesordnung (als einzigem) bereits am 8.3.2015 zuging.
X trägt sinngemäß vor, dass die Z-Fraktion bislang eher durch Bremserqualitäten als durch politische Innovationskraft aufgefallen sei. Er möchte ihr aber die Zeit zur sachgerechten Vorbereitung gewährt wissen, damit man sich auf Augenhöhe beraten kann.
A bedauert die Einwendung der Z-Fraktion, stellt aber bei Anwesenheit von insgesamt 41 Mitgliedern die Beschlussfähigkeit des Rates fest.
Beschlussfähigkeit nach § 65 I Alt. 2 NKomVG
alle 41 Ratsmitglieder anwesend
liegt eine Rüge der Verletzung der Einberufungsvorschriften vor ?
(müsste aber auch der Wille deutlich werden, dass die Sitzung gerade aufgrund der Verletzung der Ladungsfrist nicht durchgeführt werden soll)
Franktionsvorsitzender zweifelt an der Einhaltung der Ladungsfrist
spricht zwar die eingeschränkte Vorbereitung an, bittet aber nur darum, die Ladungen in der Zukunft früher zu verschicken —> Wille (-)
X zweifelt an der Einhaltung der Ladungsfrist
möchte, dass der Z-Fraktion die Zeit zur Vorbereitung eingeräumt wird, also dass die Sitzung am 17.3.2015 nicht durchgeführt wird.
hierin liegt eine Rüge i.S.d. § 65 I NKomVG.
(Der Umstand, dass X selbst die Einladung innerhalb der Ladungsfrist erhalten ist, schließt ihn nicht von der Geltendmachung der Rüge aus)
Die A hat eine Ratssitzung am 20.3.2015 im gemeindlichen Mitteilungsblatt, das jeder Haushalt am 17.3.2015 erhielt, angekündigt und als Sitzungsort den Ratssaal des Rathauses angegeben. Es wurde die Tagesordnung abgedruckt und der Beginn auf 18.30 Uhr festgelegt. Die Sitzung findet jedoch, wie es in den Einladungen an die Ratsmitglieder richtig festgehalten ist, im Saal der 11 km entfernten Stadthalle statt. Sie kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Woche nur im Stundentakt mit Fahrzeit von ca. 45 Minuten erreicht werden. Einwohner D ist pünktlich um 18.30 Uhr im Rathaus, wo ein Hinweisschild auf die Stadt- halle verweist. Als er dort um 19.45 Uhr ankommt, sind die Beratungen über die ihn interessierende Bauleitplanung bereits abgeschlossen.
Wie ist die Rechtslage?
(Die für die Ladung der Ratsmitglieder einzuhaltende Ladungsfrist ist in Bezug auf die ortsübliche Bekanntmachung nicht anzuwenden)
§ 59 V NKomVG sieht keine Frist für die Information der Öffentlichkeit vor & die Ladungsfrist für die Ratsmitglieder lässt sich damit rechtfertigen, dass sie unmittelbar an der Entscheidungsfindung im Rat beteiligt sind und für die effektive Wahrnehmung ihres Mandates eine gewisse Zeit zur Vorbereitung benötigen
Die ortsübliche Bekanntmachung kann noch innerhalb einer Woche (bis zu 2 Tage) vor der Sitzung erfolgen, soweit den Bürgern noch Zeit verbleibt, sich auf die Teilnahme an der Sitzung einzurichten
fehlerhafte Bekanntmachung des Ortes hat zur Folge, dass der Einwohner D der Sitzung faktisch nicht beiwohnen kann
Verstoß gegen § 59 V NKomVG hat zwar keine Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit, führt aber dazu, dass der Rat wegen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes des § 64 NKomVG keine wirksamen Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Teils der Sitzung fassen kann
In einer Sitzung des Rates wird der Bebauungsplan „Bärenfeld“ beschlossen. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Gebiet mit bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Baugebiet „WR“ fest. Die Ratsherrin E ist Eigentümerin von vier bislang brachliegenden Wiesen im Gebiet des Bebauungsplanes. Sie hat bei der Abstimmung ebenso wie 20 weitere Ratsmitglieder für den Bebauungsplan votiert. 20 Ratsmitglieder stimmten dagegen. Der Ratsherr F bemängelt, dass die E angesichts des finanziellen Vorteils wohl nicht ganz unbefangen abgestimmt habe. Dies zeigt er zwei Wochen nach der Abstimmung gegenüber der Gemeinde schriftlich an.
Ist der Beschluss des Bebauungsplans wirksam?
Hätte die E bei dem Beschluss über den Bebauungsplan nicht mitgewirkt, wäre die Abstimmung mit 20:20 Stimmen ausgegangen
der Bebauungsplan wäre wegen § 66 I 2 NKomVG mithin abgelehnt worden
Mitwirkung war entscheidungserheblich
Verletzung der Vorschriften über die Mitwirkung in der Form des § 10 II 2 i.V.m. § 41 VI 2 NKomVG innerhalb eines Jahres angezeigt
§ 41 I NKomVG ist auf die Beschlussfassung über Rechtsnormen jedoch nicht anwendbar, § 41 III Nr. 1 NKomVG. Bebauungspläne werden gemäß § 10 I BauGB als Satzung beschlossen
—> Der Beschluss über den Bebauungsplan ist wirksam
—> Zusammensetzung
Haupverwaltungsbeamter mit Stimmrecht (§ 74 I 1 Nr. 1 NKomVG)
Beigeordnete (§ 74 I 1 Nr. 1 NKomVG)
Anzahl ist abhängig von der Zahl der Mitglieder der Vertretung (§ 74 II NKomVG
evtl. weitere Mitglieder mit beratender Stimme (§ 74 I 1 Nr. 3, 2 NKomVG)
gebildet durch die Vertretung aus der Mittel ihrer Mitglieder (§ 75 I NKomVG)
Hauptaufgabe: Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung (§ 76 I NKomVG)
koordiniert die Tätigkeit der Fachausschüsse (§ 76 VI KomVG) und entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 76 IV NKomVG)
kann sich in Bereichen der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Beschlussfassung vorbehalten, wenn der Hauptverwaltungsbeamte noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat (§ 76 II 2 NKomVG)
Lückenkompetenz (§ 76 II 1 NKomVG)
beschließt über alle Angelegenheiten der Kommune, für die sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs ergibt.
besitzt ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Vertretung
ist im Gegensatz zu dem des Hauptverwaltungsbeamten nach § 88 NKomVG nicht auf rechtswidrige Beschlüsse beschränkt ist, sondern lediglich voraussetzt, dass der Hauptausschuss das Wohl der Kommune für gefährdet hält
Nach § 79 S. 2 NKomVG hat der Einspruch aufschiebende Wirkung. Nach § 79 S. 3 NKomVG kann die Vertretung ihn durch erneuten Beschluss überstimmen, die entsprechende Sitzung darf frühestens drei Tage nach derjenigen stattfinden, in der der beanstandete Beschluss getroffen wurde.
Weitere Aufgaben folgen aus Spezialzuweisungen in Einzelvorschriften
Die P-Partei möchte in einer Festhalle der Gemeinde G in Niedersachsen einen Parteitag durchführen und beantragt Zulassung bei G. Bürgermeister B ist der Ansicht, es handele sich bei der Festhalle schon nicht um eine öffentliche Einrichtung, so dass die P-Partei keinen Anspruch habe und lehnt den Antrag ab.
Die P-Partei möchte geklärt wissen, ob sie gegen diese Entscheidung Widerspruch erheben kann und welches Organ zur Entscheidung über diesen Widerspruch zuständig wäre.
Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ist gemäß § 76 IV 1 NKomVG der Verwaltungsausschuss der G
Die Zuständigkeit einer übergeordneten Behörde besteht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht (vgl. auch § 73 I 1 Nr. 3 VwGO)
Es handelt sich bei der Frage, ob es sich bei der Festhalle um eine öffentliche Einrichtung handelt und die P-Partei einen Anspruch auf Zulassung hat, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
Vorliegend wird der Verwaltungsausschuss den Widerspruch aber nicht inhaltlich bescheiden, sondern als unstatthaft zurückweisen, weil das Widerspruchsverfahren gemäß § 80 I NJG abgeschafft ist und keine der Ausnahmen des § 80 II NJG eingreift.
Einwohner (§ 28 I NKomVG)
wer in der Kommune seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat
Bürger (§ 28 II NKomVG)
aktiv zur Wahl berechtigte Einwohner
§ 48 I 1 NKomVG
Staatsangehörigkeit der BRD oder eines anderen Mitgliedsstaats der EU besitzt
am Wahltag mindestens 16 Jahre alt
am Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der Kommune hat
hat das Recht zur Wahl des Hauptverwaltungsbeamten (§ 80 I 1 NKomVG)
hat das Recht zur Einbringung von Bürgerbegehren (§ 32 NKomVG)
hat das Recht zur Abstimmung bei Bürgerentscheiden (§ 33 NKomVG)
Rechtsanspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung haben die Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften (§ 30 I NKomVG)
Dieser Anspruch kann durch den Widmungszweck oder aus Kapazitätsgründen eingeschränkt bzw. konkretisiert werden
Die Auswahlentscheidung muss aber ermessensfehlerfrei sein
Juristische Personen mit Sitz in der Kommune sind den Einwohnern hinsichtlich des Benutzungsanspruchs für öffentliche Einrichtungen gleichgestellt
gleiches gilt für Grundbesitzende und Gewerbetreibende mit Wohnsitz außerhalb der Kommune hinsichtlich der für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb notwendigen Einrichtungen (§ 30 II, III NKomVG)
Für Nichteinwohner kann sich ein Benutzungsanspruch aus Art. 3 GG bei entsprechender Verwaltungspraxis ergeben.
§ 5 I PartG - Gleichbehandlung
“Nach Urteil des BVerfG sind unter einem Verbot liegende Sanktionen gem. Art. 21 II S. 1 GG nicht möglich, bei einer entsprechenden Verfassungsänderung aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen”
“Um verfassungsfeindliche Parteien in Zukunft von der Parteienfinanzierung auszuschließen, hat der Gesetzgeber die Abs. 3 und 4 in Art. 21 des Grundgesetzes eingefügt. Der Ausschluss der Parteienfinanzierung ist also die einzige Sanktion unter dem Verbot, die nach dem Regelungsregime des Art. 21 GG möglich ist”
In der Klausursituation ist in einigen Fällen bei Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges die Zwei-Stufen-Theorie anzuwenden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Kommune über die Zulassung – das „Ob“ der Nutzung – der öffentlichen Einrichtung auf verwaltungsrechtlicher Ebene entscheidet, für den Inhalt des konkreten Nutzungsverhältnisses – das „Wie“ der Nutzung – aber ein Privatrechtsverhältnis begründet. Hinsichtlich der Frage des „Ob“ der Zulassung ist damit immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Sollte die Kommune als Gesellschafterin eine GmbH für die Zulassungsverfahren „zwischengeschaltet“ haben, kann es auch angezeigt sein, mit einer Leistungsklage ein Einwirken der Kommune auf den Gesellschafterbeschluss zu erwirken, um so den Zulassungsanspruch durchzusetzen.
Die Gemeinde I unterhält direkt an der Landstraße L 333 einen Bauhof. Der örtliche Modellflugverein möchte das umzäunte Gelände für seinen Modellflugtag nutzen, da der Untergrund optimale Bedingungen für Start und Landung der Modellflugzeuge verspricht. Einen entsprechenden Antrag, das Gelände an einem Sonntag im Mai 2020 benutzen zu dürfen, weist die Gemeinde zurück. Der Vorsitzende des Mo- dellflugvereins meint einen Anspruch zu haben.
Der Bauhof der Gemeinde I ist keine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 30 NKomVG
Der Bauhof ist nicht zur Nutzung durch die Ein- wohner konzipiert, sondern in seiner Eigenschaft als Lagerplatz und Betriebsgelände der Gemeinde eine öffentliche Sache in Verwaltungsgebrauch
—> Der Verein hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Bauhofes
Die Stadt S hat das in ihrem Eigentum stehende Kurhaus in der Vergangenheit neben kulturellen Veranstaltungen auch für politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Regelmäßig führte der starke Andrang dazu, dass das Grün des umliegenden Kurparks als Abstellfläche für die Pkw missbraucht wurde. Zudem kam es zu handgreiflichen Aktionen politischer Gegner, unter denen das Interieur des Kurhauses litt. Die Beseitigung der Folgen war für S mit hohen Kosten verbunden. Der Rat der S hat daher im März 2020 eine Satzung zur Benutzung des Kurhauses verabschiedet, die Parteien ausnahmslos von der Nutzung des Kurhauses ausschließt. Im April 2020 wird ein Antrag der W-Partei auf Nutzung abgelehnt. Diese hat in S keinen Ortsverband, sieht sich aber in Art. 3 GG verletzt.
Hat die W-Partei einen Anspruch auf Überlassung des Kurhauses?
Kurhaus = öffentliche Einrichtung i.S.d. § 30 NKomVG.
W-Partei unterhält keinen Ortsverband in der Stadt
unter Berücksichtigung des Art. 3 I i.V.m. Art. 21 GG, § 5 PartG unschädlich, wenn das Kurhaus nach dem Widmungszweck für politische Veranstaltungen offensteht.
Einer Partei ohne Ortsverband könnte aus diesem Grunde der Zugang nicht verweigert werden.
Nutzungsanspruch gem. § 30 I NKomVG steht immer unter dem Vorbehalt, dass er sich im Rahmen der bestehenden Vorschriften bewegt
Hierfür maßgeblich ist der durch die Widmung vorgegebene Nutzungszweck. Fehlt es an einer rechtsförmlichen Widmung, ist die ständige Vergabepraxis als wichtigstes Indiz heranzuziehen
Nach ständiger Übung wurde das Kurhaus auch an Parteien überlassen
Widmungszweck kann allerdings nachträglich erweitert oder beschränkt werden. Auch kann eine Einrichtung aus sachgerechten Gründen verkleinert oder aufgehoben werden.
Hier durfte die Stadt angesichts der hohen Kosten die Widmung durch Erlass einer Satzung beschränken.
Unzulässig ist dagegen eine kurzfristige, anlassbezogene Änderung des Widmungszwecks mit dem offensichtlichen Ziel, eine Partei von einer bereits angekündigten angestrebten Nutzung auszuschließen
—> Die W-Partei hat keinen Anspruch auf Überlassung des Kurhauses.
Bürger können im Wege eines Bürgerbegehrens gemäß § 32 I KomVG beantragen, selbst über eine Angelegenheit der Kommune (= Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis) im Wege eines Bürgerentscheids zu entscheiden
Das Begehren kann sich entweder gegen einen bereits gefassten Beschluss der Vertretung wenden oder es kann darauf gerichtet sein, die Verwaltung zu einer bestimmten Maßnahme zu veranlassen
Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – das Vorliegen aller formellen und materiellen Voraussetzungen – ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids.
Die Form- und Verfahrensvorschriften für das Bürgerbegehren regelt § 32 NKomVG
—> formelle Voraussetzungen
Einleitung des Bürgerbegehrens ist der Kommune anzuzeigen (§ 32 III 4 NKomVG)
Das Bürgerbegehren ist mit den erforderlichen Unterschriften, innerhalb von sechs Monaten (§ 32 V 1 NKomVG), bei gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung gerichteten Begehren innerhalb von drei Monaten (§ 32 V 5 NKomVG), mit Begründung (§ 32 III 2 NKomVG) einzureichen
begehrte Entscheidung muss so bezeichnet sein, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann (§ 32 III 1 NKomVG)
es muss mindestens eine und höchstens drei Personen bezeichnet werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 32 III 3 NKomVG)
In der Angelegenheit darf überdies nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein (§ 32 II 1 NKomVG).
Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet werden, wobei die Unterschriftenlisten den Anforderungen des § 31 III NKomVG genügen müssen (§ 32 V 4 NKomVG)
Geforderte Mindeststimmen
bis zu 100.000
mind. 10 %
100.001 - 200.000
mind. 7,5 %
mehr als 200.000
mind. 5 %
—> materielle Voraussetzungen
Gemäß § 32 II NKomVG darf ein Bürgerbegehren nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Verbandskompetenz) durchgeführt werden, für die die Zuständigkeit der Vertretung nach § 58 I, II NKomVG gegeben ist oder für die er sich die Beschlussfassung vorbehalten kann (Organkompetenz)
Der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens.
Ein Kostendeckungsvorschlag wird von der Kommune erstellt (§ 32 IV 1, 2 NKomVG) und ist in das Bürgerbegehren aufzunehmen (§ 32 IV 7 NKomVG; zur Ergänzungsmöglichkeit Satz 8, 9)
Das Ziel des Begehrens muss der Rechtsordnung genügen bzw. darf nicht unmöglich sein.
In der Gemeinde G möchte eine Bürgerinitiative eine Straßenumbenennung der bisherigen Rat- hausstraße in Hauptstraße erreichen. Sie fertigt Unterschriftenlisten, mit der Überschrift: „Bürgerbegehren: Umbenennung der Rathausstraße“. Es folgen eine Begründung des Vorhabens und ein zutreffender Vorschlag zur Kostendeckung sowie die Nennung von zwei Bürgern als Vertreter des Begehrens. Im Anschluss ist die Frage formuliert: „Möchten Sie, dass die Rathausstraße in Hauptstraße umbenannt wird?“. Die Abstimmenden haben in einer Tabelle Platz, ihre Identifikation anzugeben und in zwei weiteren Spalten ein Kreuz entsprechend ihrer Entscheidung für „Ja“ oder „Nein“ zu setzen.
Die Gemeinde G hat insgesamt 3175 Einwohner und 2000 Stimmberechtigte. Es werden 210 Ja-Stimmen erreicht. Die Einleitung des Begehrens ist der Gemeinde rechtzeitig bekanntgegeben und eingereicht worden.
Ist das Bürgerbegehren im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen erfolgreich?
formelle Voraussetzungen, § 32 NKomVG (+)
Bürgerbegehren ist angezeigt worden, § 32 III 4 NKomVG
Den Anforderungen an die Unterschriftenlisten wurde entsprochen, §§ 32 IV 2, 31 III NKomVG
Bürgerbegehren wurde von mehr als 10 % der Wahlberechtigten unterzeichnet (201 Ja-Stimmen), § 32 V 1 NKomVG
materielle Voraussetzungen (+)
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 5 I NKomVG), die gemäß § 58 II Nr. 1 NKomVG in die Zuständigkeit der Vertretung fällt, § 32 II 1 NKomVG
Ein Ausschlussgrund nach § 32 II 2 NKomVG besteht nicht
Dem einem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid kommt gem. § 32 IV 1 NKomVG die Wirkung eines Ratsbeschlusses zu.
Die Straßenumbenennung wird entgegen dem auf das Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheid nicht durchgeführt. Gibt es eine Möglichkeit für die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens auf Vollzug des Bürgerentscheids zu klagen?
Besteht grundsätzlich eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, dass ein Bürgerbegehren unzulässig sei ?
Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nach § 32 NKomVG können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben
Ein Antrag der Vertretungsberechtigten auf Vollzug der Entscheidung, die auf diesem Weg getroffen wurde, scheitert hingegen an einem entsprechenden subjektiv-öffentlichen Recht
OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 735 (Auszug):
Mit der Durchführung des Bürgerentscheids hat sich das Bürgerbegehren aber erledigt. Das Recht der Vertretungsberechtigten, für das Bürgerbegehren tätig zu werden und dessen Belange zu wahren, ist damit entfallen. Fortwirkende subjektive Rechte der Vertretungsberechtigten bestehen unabhängig vom Ergebnis des Bürgerentscheids nicht. Insbesondere ist ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreicher Durchführung des Bürgerentscheids dessen ordnungsgemäße Umsetzung durch die ge- meindlichen Organe, also dessen ordnungsgemäßen Vollzug, gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Kontrolle obliegt allein der Kommunalaufsicht.
Gegenteilige Auffassungen, nach denen die Vertreter des Bürgerbegehrens einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren subjektiven Vollzugsanspruch haben, führen zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten systemwidrigen Ergebnis. Denn der (positive) Bürgerentscheid hat nach § 22b XI 1 NGO die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Das einzelne Ratsmitglied hat nur unter der – selten erfüllten – Voraussetzung einer durch die Verletzung eigener Rechte begründeten persönlichen Klagebefugnis einen individuell durchsetzbaren Anspruch aufVollzug bzw. gerichtliche Überprüfung des Vollzugs eines Ratsbeschlusses. Es käme mithin zu einer Besserstellung abstimmungsberechtigter Bürger und/oder Vertretungsberechtigter eines Bürgerbegehrens gegenüber den Mitgliedern einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Eine solche Besserstellung ist aber sowohl nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung als auch der Niedersächsischen Landkreisordnung nicht gerechtfertigt, weil der Bürgerentscheid gegenüber den Beschlüssen der gewählten Vertretungskörperschaft lediglich ein ergänzendes demokratisches Entscheidungsmittel darstellt.
Allgemeines
Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Einwohnerzahl
Bezeichnung der Abgeordneten abhängig von der Art der Kommune
§ 46 NKomVG
§ 45 I 3 NKomVG
§ 47 ff. NKomVG
Zusammensetzung
Hauptverwaltungsbeamter & gewählten Abgeordneten
Vorsitz
erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlperiode stattfinden
Bürgermeister wird somit von der Wahl ausgeschlossen
Aufgabenregelung
Vorsitzende sorgt für Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus
§ 59 II NKomVG
§ 61 I NKomVG
§§ 63, 65 I NKomVG
§ 63 I NKomVG
Beschlussfähigkeit
ordnungsgemäße Einberufung
(schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist)
& Mehrheit der Abgeordneten anwesend
ODER
alle Mitglieder sind anwesend und eine fehlerhafte Einberufung wird nicht gerügt
(Rüge muss den Willen des Mitglieds zum Ausdruck bringen, dass die Sitzung nicht durchgeführt werden soll, bloßer Hinweis auf Fehler genügt nicht)
§ 65 I 1 Alt. 1 NKomVG
§ 59 I NKomVG
§§ 45 I 2, 46 I NKomVG
§ 65 I 1 Alt. 2 NKomVG
Aufgabenverteilungsprinzip:
Gemeinden haben bei der Erfüllung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Vorrang
hinreichend organisatorischer Spielraum
—> Entziehung dieser Angelegenheit nur aus Gründen des Gemeininteresses
Bsp. Pflicht zur Beschäftgung einer Gleichstellungsbeauftragten (w). Der Personenkreis bleibt nach wie vor groß und wird nicht unverhältnismäßig verengt
Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
Bsp. Grenzziehung von 20.000 Einwohnern erscheint nicht offenkundig unverständlich. Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.
Gemeinde G ist Verpflichtet eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte einzustellen und fühlt sich in Art. 33 II GG verletzt.
Kommunalverfassungsbeschwerde - Begründetheit
—> Gemeinden sind lediglich befugt die Verletzung eigener Rechte hervorzubringen. Die Verletzung fremder Rechte kann hingegen nicht geltend gemacht werden. Art. 33 II GG richtet sich gerade nicht an die Gemeinden, sondern an Deutsche, die Zugang zu einem öffentlichen Amt begehren
—> Zulässigkeit
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
niedersächsischer Staatsgerichtshof (Art. 54 Nr. 5 NV, § 8 Nr. 10, § 36 I S. 1 NdsStGHG)
bei Bundesgesetzen: BVerfG (Art. 93 I Nr. 4b GG)
II. Beschwerdegegenstand
Landesgesetz (Art. 54 Nr. 5 NV, § 8 Nr. 10, § 36 I S. 1 NdsStGHG)
III. Beschwerdeberechtigung
§ 36 I S. 1 NdsStGHG
selbst, gegenwärtig, unmittelbar betroffen
IV. Beschwerdefähigkeit
V. Subsidiarität
gegen ein Gesetz besteht keine Rechtsschutzmöglichkeit vor den Gerichten die einfaches Recht anwenden
VI. Frist und Form
§ 12 I NdsStGHG i.V.m. § 23 I BVerfGG, § 36 II NdsStGHG
B. Begründetheit
Öffentliche Einrichtungen sind von der Kommune zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhaltene Einheiten (vgl. § 4 S. 2 NKomVG), die den Einwohnern zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden und über die die Kommune die Verfügungsgewalt ausübt.
Der Begriff ist weit zu fassen
(Beispiele: Veranstaltungssaal, Schwimmbad, Volksfest, Ausstellung)
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
unterhaltene Einheit
Einwohnern zur Verfügung gestellt
von der Kommune
übt Verfügungsgewalt aus
Widmung: zur allgemeinen Nutzung freigegeben
Einrichtung ist öffentlich, wenn sie durch Widmung zur allgemeinen Nutzung freigegeben wurde
Mit der Widmung wird auch die Zweckbestimmung sowie Art und Umfang der Benutzung festgelegt
Widmung kann Verwaltungsakt, Satzung, Errichtungsbeschluss sein oder konkludent durch Inbetriebnahme erfolgen
Widmungszweck kann durch geänderte Verwaltungspraxis konkludent erweitert oder beschränkt werden
Die Einrichtung selbst oder ihr Unterhalt darf nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen (z.B. §§ 136 ff. NKomVG)
—> Entscheidung
Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 32 VI 1 NKomVG)
Ist das Begehren zulässig, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen (§ 32 VI 4 NKomVG)
Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet (§ 32 VI 5 NKomVG)
Für einen Erfolg muss bei dem Bürgerentscheid die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf „Ja“ lauten und die Zahl der Ja-Stimmen muss mindestens 20% der Wahlberechtigten entsprechen (§ 33 III NKomVG)
Dem Bürgerentscheid kommt die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung zu (§ 33 IV 1 NKomVG)
allgemeine Rechtsgrundlage des § 10 I NKomVG oder spezielle Rechtsnormen (z.B. § 10 BauGB)
gesetzlich verbütgten Satzungshoheit
Immer dann, wenn die Satzung in Grundrechte eingreift.
Vorbehalt des Gesetzes
Wesentlichkeitstheorie
Die EGL muss auch wirksam sein
Vorrang des Gesetzes
Die Gemeinde G mit 2000 Einwohnern betreibt in ihrer Innenstadt einen Stadtpark. Dieser besteht aus einer rechteckigen Grundfläche, an deren Seiten die Landesstraße G0K1 verläuft. In letzter Zeit ist eine erheblich gestiegene Benutzung des Parks und der angrenzenden Straße durch Jugendliche festzustellen, die den Park und die Straße in hohem Maße als „öffentliche Party-Fläche“ benutzen und dort große Mengen Alkohol konsumieren. Im Zuge dieser Übung bleibt eine nicht unerhebliche Menge Müll und sonstiger Unrat auf dem Parkgelände und der Straße zurück. Zudem ist gerade zur Nachtzeit häufiges und unkontrolliertes Laufen der Jugendlichen auf die Straße zu beobachten, so dass sich mehrmals Beinahe-Unfälle mit vorbeifahrenden Autos ereigneten. Der Rat der G erlässt daraufhin per formell ordnungsgemäßem Ratsbeschluss eine Satzung („Stadtparkordnung“) zur Regelung der Nutzung der betreffenden Flächen. Sie stellt unter anderem folgende Regelung auf:
„Der Konsum alkoholischer Getränke im Stadtpark und auf den dazugehörigen Flächen sowie der Landesstraße G0K1 ist verboten.“
Ist die Vorschrift rechtmäßig?
Der Erlass kommunaler Satzungen gehört grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich von Gemeinden, Art. 28 II 1 GG, Art. 57 NV
Die Verbandskompetenz folgt aus § 10 I NKomVG. Die Organzuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 I Nr. 5 NKomVG
Das Verfahren und die Formvorschriften richten sich nach § 10 NKomVG, der Ratsbeschluss ist gemäß Sachverhalt formell ordnungsgemäß
Jedoch ist fraglich, ob die Satzung auch materiell rechtmäßig ist. Ihr ist gem. Art. 28 II 1 GG und § 10 I NKomVG gesetzlich nur erlaubt, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu regeln (Satzungshoheit)
Bei dem Stadtpark handelt es sich um Gemeindeeigentum und zudem um eine öffentliche Einrichtung, deren Benutzungsmodalitäten die G durch eine Satzung regeln darf. Die Benutzungsordnung hat das Ziel, die Verwirklichung des Einrichtungszwecks zu sichern und bleibt somit in den Grenzen der gemeindlichen Rechtssetzungsbefugnis. Die Funktion als Erholungsfläche und die übliche Nutzung zu Spaziergängen und Entspannungsaktivitäten eines Parks rechtfertigt das Verbot des diesem Zweck zuwiderlaufenden Alkoholkonsums. Es ist geeignet, die mit ihm verbundene zweckwidrige Verwendung des Parks zu unterbinden.
Hinsichtlich der Ausdehnung dieses Verbots auf die Landesstraße ist die Satzung dagegen rechtswidrig. Sie liegt außerhalb der öffentlichen Einrichtung, die G ist auch nicht Trägerin der Straßenbaulast (§ 43 NStrG). Die Generalklausel des § 10 I NKomVG kann hier nicht greifen, weil es bei dem Verbot hinsichtlich der Landesstraße um die Vermeidung von Unfällen geht und es sich mithin um eine Regelung zur Gefahrenabwehr handelt. Die Gemeinden nehmen jedoch gem. § 97 VI NPOG diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, so dass die G hier keine Satzungsbefugnis ableiten kann. In Frage käme eine ordnungsrechtliche Verordnung gem. §§ 54 ff. NPOG, für die jedoch schon die besonderen Voraussetzungen des § 58 NPOG nicht eingehalten wären.
Gemeinde G möchte auch Bußgeldregelungen in die Stadtparkordnung aufnehmen. Ist das rechtlich zulässig?
Die Aufnahme von Bußgeldregelungen in Satzungen ist gem. § 10 V NKomVG, soweit die dort geregelten Tatbestandsmerkmale eingehalten werden und die betreffenden Vorschriften hinreichend bestimmt sind (Art. 103 II GG), möglich.
Insbesondere ist wichtig, dass die jeweilige Vorschrift in der Satzung explizit auf die Ermächtigung des § 10 V NKomVG verweist, § 10 V 1 2. Hs. NKomVG. Fehlt eine der Voraussetzungen, so führt das zur Rechtswidrigkeit der Satzung.
Der B, der Bürger und Einwohner der G ist, möchte gegen die Stadtparkordnung rechtlich vorgehen.
Welche Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung sind denkbar?
Der Bürger B könnte die Vorschriften der Satzung nicht einhalten und dann gegen die gegen ihn gerichteten Maßnahmen Rechtsschutz ergreifen, was eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung zur Folge hätte.
Zudem wäre ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG zum OVG möglich.
—> Kommunalwirtschaftsrecht
Aufgeführt in: § 136 II NKomVG
(Die Formwahl liegt im Organisationsermessen der Kommune und kann von verschiedenen Faktoren, wie der Größe, der Art der Aufgabe, personalwirtschaftlichen Aspekten oder steuerrechtlichen Auswirkungen abhängig gemacht werden.)
1) Eigenbetriebe (Nr. 1)
sind Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und damit rechtlich unselbständig. Für ihre Verwaltung gilt die EigBetrVO. Weitere Vorschriften zur Organisation enthält § 140 NKomVG.
2) Eigengesellschaften (Nr. 2)
sind als juristische Personen des Privatrechts organisierte Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kapitalgesellschaften).
Für sie gelten die Vorschriften der §§ 137 f. NKomVG
3) Kommunale Anstalten (Nr. 3)
sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für sie gelten §§ 141 ff. NKomVG.
Regelungen finden sich in §§ 136 ff. NKomVG
wirtschaftliche Betätigung ist Teil des Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 28 II 1 GG)
gem. § 136 I NKomVG besteht eine Schrankentrias hinsichtlich der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmen durch die Kommune bei Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
(soweit nicht eine der in § 136 III NKomVG aufgezählten Einrichtungen betroffen ist)
(Näheres auf seperater Karteikarte)
Zweckbindungsklausel (§ 136 I 2 Nr. 1 NKomVG)
„Öffentlicher Zweck“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum und zielt auf die sachgerechte Kommunalpolitik und Da- seinsvorsorge
Diese Ziele können zwar neben einer Gewinnerzielungsabsicht stehen, welche im Sinne einer gegenwärtigen Überkapazität für das Generieren öffentlicher Mittel zur Erfüllung des kommunalen Bedarfs notwendig und zulässig sein kann
Der alleinige Zweck der Gewinnerzielung reicht jedoch als „öffentlicher Zweck“ nicht aus, auch wenn mittelbar und langfristig durch die Einnahmen Gemeinschaftsaufgaben erfüllt werden sollen.
Wirtschaftlichkeitsklausel (§ 136 I 2 Nr. 2 NKomVG)
Die Kommune darf sich durch die wirtschaftliche Tätigkeit nicht in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht überfordern und muss die örtliche Bedarfslage ermitteln und berücksichtigen.
Subsidiaritätsklausel (§ 136 I 2 Nr. 3 NKomVG)
Kein privater Dritter darf nach Prognoseentscheidung (Beurteilungsspielraum) besser oder wirtschaftlicher die gleiche Leistung erfüllen können. Die Kommune soll nur ausnahmsweise tätig werden dürfen.
Dies gilt jedoch nicht für ein Tätigwerden im Rahmen der in § 136 I 3 NKomVG genannten Wirtschaftssektoren (Bereichsausnahmen). Diese Betätigungen sind durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt (§ 136 I 4 NKomVG).
In der bis Ende 2016 geltenden Fassung des NKomVG war Anknüpfungspunkt für verwaltungsgerichtliche Klagen privater Dritter, die bestimmte Leistungen am Markt anbieten oder anbieten wollen und dabei kom- munale Konkurrenz unterbinden wollen, die Subsidiaritätsklausel des § 136 I 2 Nr. 3 NKomVG, die private Dritte ausdrücklich ansprach und eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer besseren und wirtschaftlicheren Leistungserbringung zuließ. Nachdem die Subsidiaritätsklausel im oben beschriebenen Sinne entschärft worden ist, kommt ein Drittschutz wohl nicht mehr in Betracht, so- dass es regelmäßig an einer Klagebefugnis fehlen dürfte.
Zu entsprechenden Normen des Kommunalrechts anderer Bundesländer ist umstritten, ob die dortigen Subsidiaritätsklauseln allein öffentlichen Interessen dienen, oder auch den privaten Interessen der angespro- chenen Dritten und damit im Sinne der Schutznormlehre ein subjektiv-öffentliches Recht begründen und die Klagebefugnis eröffnen.
Demgegenüber ergeben sich aus der Zweckbindungsklausel des § 136 I 2 Nr. 1 NKomVG und der Wirt- schaftlichkeitsklausel nach § 136 I 2 Nr. 2 NKomVG keine subjektiv-öffentlichen Rechte privater Konkur- renten. Sie begründen daher keine Klagebefugnis und sind auch nicht Prüfungsmaßstab für die Begründet- heit einer auf die Subsidiaritätsklausel gestützte Klage.
In der bis Ende 2016 geltenden Fassung des NKomVG war Anknüpfungspunkt für verwaltungsgerichtliche Klagen privater Dritter, die bestimmte Leistungen am Markt anbieten oder anbieten wollen und dabei kommunale Konkurrenz unterbinden wollen, die Subsidiaritätsklausel des § 136 I 2 Nr. 3 NKomVG, die private Dritte ausdrücklich ansprach und eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer besseren und wirtschaftlicheren Leistungserbringung zuließ. Nachdem die Subsidiaritätsklausel im entschärft worden ist, kommt ein Drittschutz wohl nicht mehr in Betracht, sodass es regelmäßig an einer Klagebefugnis fehlen dürfte.
Zu entsprechenden Normen des Kommunalrechts anderer Bundesländer ist umstritten, ob die dortigen Subsidiaritätsklauseln allein öffentlichen Interessen dienen, oder auch den privaten Interessen der angesprochenen Dritten und damit im Sinne der Schutznormlehre ein subjektiv-öffentliches Recht begründen und die Klagebefugnis eröffnen.
Demgegenüber ergeben sich aus der Zweckbindungsklausel des § 136 I 2 Nr. 1 NKomVG und der Wirtschaftlichkeitsklausel nach § 136 I 2 Nr. 2 NKomVG keine subjektiv-öffentlichen Rechte privater Konkurrenten. Sie begründen daher keine Klagebefugnis und sind auch nicht Prüfungsmaßstab für die Begründetheit einer auf die Subsidiaritätsklausel gestützte Klage.
“Juristische Personen mit Sitz in der Kommune sind Einwohnern hinsichtlich des Benutzungsanspruchs für öffentliche Einrichtungen nicht gleichgestellt”
“Die Verfassungsfeindlichkeit einer nicht verbotenen Partei bietet eine Rechtfertigung den Zugang zu verweigern”
“Die Verfassungsfeindlichkeit einer nicht verbotenen Partei bietet keine Rechtfertigung den Zugang zu verweigern. Das Parteienprivileg gem. Art. 21 I GG wirkt so lange, bis die in Rede stehende Partei tatsächlich verboten ist”
Der gebundene Zulassungsanspruch kann sich in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung umwandeln
—> Auwahverfahren nach objektiven Kriterien
Prioritätsprinzip
Losverfahren
Rotationsprinzip
Attraktivitätsgesichtspunkte
“bekannt und bewährt”
nur zulässig, wenn Neubewerber eine konkrete Zulassungschance haben
Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht
—> Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
(z.B. Ratsmitglied vs. Ratsvorsitzender)
§ 40 I 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
früher (-)
Impermeabilitätstheorie
Innenrechte seien gerichtlich nicht überprüfbar
heute (+)
Wortlaut erlaubt auch Überprüfung von Streitigkeiten innerhalb des Organs
Telos: Organ(teile) sind Kompetenzen zugewiesen, daher sachgerecht, Innenrechte wie subjektive Außenrechte gerichtlich überprüfbar zu machen
nichtverfassungsrechtlicher Streitigkeit
Es streiten nicht zwei Verfassungsorgane unmittelbar aus Verfassungsrecht
mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit
Ansicht - Klage sui generis
Voraussetzung: Rechtsschutz nicht ausreichend
Ansicht - Anfechtungs-/Fortsetzungsfeststellungsklage
Ansicht - Leistungs-/ Feststellungsklage
Zuletzt geändertvor einem Jahr