Vindikation und Kondiktion
Kondiktionen= Ausgleichsansprüche = Rückforderung eines Vermögensvorteils den der Empfänger erworben hat, der ihm aber nicht zusteht
Vindikation=Herausgabeklage des Eigentümers gegen den nichtberechtigen Besitzers
Leistungskondiktionen
Leistungen ohne wirksame Verpflichtung erbracht, oder anderweitig fehltgeschlagene Leistungen werden abgeschöpft
Nichtleistungskonditionen
dient der Korrektur von Vermögensbewegungen die nicht aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung oder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erfolgt sind
Leistungsbegriff
bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
mehrunge fremden Vermögens:
nicht nur Geldwerrte Dinge, sondern auch bloßer Besitz, unrichtiger Grundbucheintrag
bewusst: (von einem Willen getragen, fremdes Vermögen zu mehren)
Zweck: dient zur Bestimmung von Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner
zweck einer zuwendung
bsp. auf ein bestehendes Schuldverhältnis und die bewusste Vermögensmehrung stellt darauf ab, Pflichten aus einem solchen Schuldverhältnis zu erfüllen
Rechtsgrundlosigkeit
Rechtsgrundlos ist eine Leistung, wenn ihr Zweck nicht erreicht wird.
wird also zu erfüllung einer Verbindlcihkeit geleistet und besteht diese Verbindlichkeit nicht, kann der Leistungszweck nicht erreicht werden und die Leistung ist rechtsgrundlos erbracht
Nichtleistungskondiktion
in sonstiger Weise
der Erwerber selbst greift in fremdes Vermögen ein
(Dieb zahlt mit gestohlenem Geld)
der sich selbst für den Eigentümer haltende Besitzer verbessert die Sache (Verwenundskondiktion)
Schuldbefreeiung als REflex von Vorgängen zwischen anderen Personen (Rückgriffskondiktion)
Leistungen auf eine Schuld
solvendi Causa
condictio indebiti
condictio ob causam finitam
dauernde einrede
entscheidend ist der mit der Leistungs bezweckte Tilgungserfolg
drei mögliche Gründe für die Verfehlung dieses Erfolgs
a) Anfängliches Nichtbestehen der Schuld
der die Forderung begründende Vertrag ist nichtig
die Forderung steht Leistungsempfänger nicht zu oder hat einen anderen Inhalt
Leistung verfehlt Erfüllungserfolg,
Anspruch aus 812 I 1 Alt 1 condictio indebiti
b) Nachträglicher Wegfall der Schuld
kann zunächst bestanden haben, aber Grund ist später entfallen
Anspruch aus 812 I 2 Alt 1 condiciton ob causam finitam
c) Bestehen einer dauernden Einrede §813
Einrede schützt Schuldner, bei irrtümlichen Unterlassen
Anspruch aus §813 I 1 BGB
Bsp:
forderung ohne rechtlichen Grund § 821 oder durch unerlaubte Handlung erworben § 853
Schuldner konnte als Erbe seine Haftung beschränken §§ 1973, 1975 1990 BGB
Verjährung einer Forderung 214 I BGB
Zweckverfehlungskondiktion
Condiction ob rem
Erfolg darf nicht in Schuldtilgung bestehen
es wird nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet, die Parteien beabsichtigen mit der Leistung einverständlich den Eintritt eines bestimmten Erfolges (Zweckvereinbarung)
tritt der Erfolg nicht ein, soll der Leistende wenigstens seine Leistung zurückerhalten
tatsächliche willenseinigung
ausreichend, dass Leistender mit seiner Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt und der Leistungsempfänger nimmt das zumindest hin
nicht ausreichend sind lediglich einseitige Motive
Bsp. Leistung in Erwartung einer Erbeinsetzung/Eheschließung, Leistungen auf einen formnichtigen Vertrag in Erwartung der Heilung, Leistungen mit dem Ziel den Leistungsempfänger von einer Strafe gegen den Leistenden oder Dritten abzuhalten
Verbots und Sittenwidrige Leistungsannahme
condictio ob turpem vel iniustam causam
§817 S1
Leistung kann zurückgefordert werden, wenn: “(nur) der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat”
Kondiktion wird gewährt trotz erreichens des erstrebten Erfolges
817 s 1 selbst dann, wenn unwirksame Verpflichtung geleistetworden und damit 814 eine condictio indebiti ausgeschlossen wäre
Bsp. erpresste Zahlung von Schutzgeldern, Lösegeld
WICHTIG 817 S. 2
Findet anwendung auf alle Arten der Leistungskondiktionen aus 812 I
Klausurenaufbau Leistungskondiktion
Der Kondiktionsschuldner muss etwas erlangt haben
Das muss durch Leistung des Kondiktionsgläubigers geschehen sein, also mit dessen Willen und auf dessen Zweckbestimmung hin
Leistung muss rechtsgrundlos gewesen oder geworden sein
Darf nicht durch eine Kondiktionssperre ausgeschlossen sein oder durch den Wegfall der Bereicherung erloschen sein
Kondiktionssperren
geregelt in 813 II-815,817 S. 2 BGB
Ausnahme 817 S.2 ist auf alle Leistungskondiktionen anwendbar
Leistung in Kenntnis der Nichtschuld und bei Erfüllung einer sittlichen Pflicht §814
speziell gesetzlicher Ausdruck des in §242 Treu und Glauben verankerten Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)
1. Anwendungsbereich
ausschließlich auf condictio indebiti anwendbar!
auf Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt der Leistung noch ein Rechtsgrund besteht
auch auf Zweckverfehlungskondiktion nicht anwendbar, da der Leistende weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist Hierfür—> §815
Voraussetzungen und Ausnahmen
a) voraussetzung ist positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld
selbst grobe Fahrlässigkeit hindert nicht an Rückforderung
b) Ausnahme: wenn Leistender bei der Leistung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung oder zur Vermeindung eines empfindlichen Übels geleistet hat
Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungs einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach
Vorzeitige Erfüllung einer betagten Forderung 813 II
einrede des fehlens der Fälligkeit (einrede der stundung bspsw) keine dauernde Einrede im Sinne des Abs 1 darstellt
! 313 II gilt nicht für auschiebend befristete Forderungen (vgl 163, 158 I BGB)
Kondiktionssperre bei der Zweckverfehlungskondiktion (condicito ob rem) § 815
Rückforderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat,
oder
wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs treuwidrig verhindert hat
Achtung !
eine Verhinderung des Erfolgseintritts nicht von sich aus, sondern nur im Falle der Treuwidrigkeit die Rückforderung ausgeschließt
241 a I weitere Kondiktionssperre
Kondiktionssperre bei verbots- und sittenwidriger Leistung 817 S 2
Verwehrt demjenigen die Rückforderungen seiner Leistung, der mit der Leistung verbots- oder sittenwidrig gehandelt hat.
viele Modifikationen die dem Gesetzestext allein nicht zu entehmen
Regelungszweck
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung
subjektive Voraussetzungen
Wirkungen des Kondiktionsausschlusses
Einschränkungen
Erweiterungen
eingehen der Verbindlichkeit
Regelungszweck 817 S 2
Demjenigen, der sittenwidrig gehandelt hat, soll keinen staatlichen Rechtschutz beanspruchen dürfen unter berufung auf das eigene sittenwidrige Verhalten
Präventivfunktion möglicherweise wird man dadurch abgehalten, sittenwidrig zu handeln, wenn man weiß, dass man nichts zurückfordern kann
Anwendungsbereich des 817 S 2
a) anwendung auf allgemeine Leistungsklage 812 I 1 1. Alt.
systematisch bezieht sich 817 S 2 nur auf S1 und damit auf die condicio ob turpem vel iniustam causam
aber
wenn auf ein Rechtsgeschäft geleistet wird, dass nach 134,138 nichtig ist, dann 812 I 1 1. Alt. auch im Rahmen der condictio indebiti anwendbar
b) Anwendung auch auf nur einseitigen Sittenverstoß des Leistenden
“gleichfalls” nur bei beiderseitigen Gesetzes oder Sittenverstoß
erst recht dann gültig, wenn nur der Leistende gegen gesetz oder gute Sitte verstoßen
Leistende darf nicht besser stehen (z.b. zurückfordern können), weil sich der Empfänger einwandfrei verhalten hat
Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung 817 S. 2
Rückforderungen?
Kommt auf Leistungsgegenstand an
Gebrauchsüberlassung auf Zeit
Bsp. Leistungsgegenstand des Vermieters ist nicht die Überlassung des Gegenstandes, sondern die Überlassung für die Zeit der Miete. Ist die Leistung des Vermieters gebots oder sittenwidrig, so überlässt er den Mietgegenstand nicht für immer, sondern der Mieter kann den Mietgegenstand lediglich bis zum Ende der Mietzeit kostenlos gebrauchen
Wucherdahrlehen
die zurückerstattende Leistung liegt nicht in der Übereignung von Geld, sondern nur in der Überlassung auf Zeit
Wirkung des Kondiktionsausschlusses nach 817 S 2
Leistung kann nicht zurückgefordert werden
auch bei beiderseitigen Verbots oder Sittenverstoß
subjektive Voraussetzungen des 817 S. 2
umstr. ob 817 S. 2 einen bewussten Verbots oder Sittenverstoß voraussetzt
Rspr: + wird allerdings vorsatz gleichgestellt, wenn sich der Leistende der Einsicht seines Handelns leichtfertig verschließt
Einschränkungen des 817 S 2
soll nicht dazu führen, dass ein verbots oder sittenwidriger zustand aufrecht erhalten bleibt
Bsp. Bordellpacht
h.M. lässt dafür 817 S 2 unangewendet, weil die Anwendung dem SChutzzweck der Norm entgegenläuft
Schenkkreis
BGH ebenfalls 817 S 2 unangewendet
Erweiterungen der Anwendung des 817 S 2 auf konkurrierende Ansprüche
Zuletzt geändertvor 2 Jahren